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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/1389-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Niedermaier Michael und Sebastian

Entwurfsverfasser:                            ---

 

Kurzbeschreibung:             

Es soll ein Gewächshaus mit ca. 22 ° geneigten Satteldächern errichtet werden.

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite:              15,43 m              Länge:              30,70 m                            3,81 m                   

             

Genehmigung Art. 63 Abs. 1 BayBO und
Erlaubnisverfahren nach DSchG

 

              bereits ausgeführt:   ja, teilweise

                            Antragseingang:               19.08.2010

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

             

Außenbereich (§ 35 BauGB) i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – privilegiertes Vorhaben

 

Das Vorhaben liegt im sog. Außenbereich im Innenbereich. Zusätzlich befindet es sich im Stadtdenkmal und Weltkulturerbe. Die Privilegierung des Bauherrn als Gärtner wurde vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Anschreiben vom 01.07.2010 bestätigt.

 

Es handelt sich somit planungsrechtlich um ein zulässiges privilegiertes Vorhaben gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.

 

 

 

 

 

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                 nein:          nicht erforderlich

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              nicht erforderlich:

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen
 

              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

              Besonderheiten:

 

Das Vorhaben ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 d BayBO verfahrensfrei. Danach sind Gewächshäuser mit nicht mehr als 1.600 m² Fläche und einer Firsthöhe bis zu 5 m verfahrensfrei. Da das Gewächshaus aber zu den beiden Nachbargrenzen nur einen Grenzabstand von ca. 1,10 m und 1,35 m – 0,96 m einhält, also weniger als 3 m, ist von den Abstandsflächenvorschriften eine Abweichung zu erteilen. Die Abweichung kann gewährt werden, da die betroffenen Nachbarn dem Vorhaben zugestimmt haben und es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Gärtnerviertel handelt.

 

Abschließend wird mitgeteilt, dass der Bauherr mit der Aufstellung des Gewächshauses begonnen hat (Versetzung vom bisherigen Standort an der Galgenfuhr). Deshalb wurden die Bauarbeiten am 30.06.2010 eingestellt.

 

              Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Senat stimmt der denkmalrechtlichen Erlaubnis und der isolierten Abweichung von den Abstandsflächen zu.

 

 

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Anlagen

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