Beschlussvorlage - VO/2010/1446-10
Grunddaten
- Betreff:
-
Beteiligungscontrolling; hier: BSG Bamberger Service GmbH - Satzungsänderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 Amt für Zentrale Dienste
- Referent:in:
- Georg Hofmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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01.12.2010
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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08.12.2010
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I. Sitzungsvortrag:
Die Regierung von Oberfranken hat die Stadt Bamberg aufgefordert, aufgrund kommunalrechtlicher Erfordernisse einige Ergänzungen in der Satzung der BSG Bamberger Service GmbH vorzunehmen. Nach Ansicht der Regierung ist insbesondere die öffentliche Zweckbindung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) bislang nicht ausreichend präzise formuliert. In Abstimmung mit der Regierung und der Geschäftsführung der BSG wurde daher ein Vorschlag erarbeitet, der einerseits den kommunalrechtlichen Erfordernissen genügt und andererseits zu keiner wirtschaftlichen Einschränkung der Tätigkeit der BSG in ihrer bisherigen Form führt. Die geplanten Änderungen sind dem Sitzungsvortrag als Anlage 1 beigefügt.
Darüber hinaus hatte der Aufsichtsrat der vormaligen Stadthallen GmbH Bamberg bereits in seiner Sitzung vom 30.11.2009 aus Marketinggründen beschlossen, die Firma in Bamberg Congress+Event GmbH (BCE) zu ändern. Diese Änderung hat sich aus Sicht des Unternehmens bewährt. Die BSG Bamberger Service GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Bamberg Congress + Event GmbH. Um einen einheitlichen Marktauftritt aller Bamberger Veranstaltungshallen zu gewährleisten, welche zentral durch die BCE vermarktet werden, erscheint es sinnvoll, im Zuge der von der Regierung angeregten Satzungsänderung auch die Firma der BSG zu ändern. Vorgeschlagen wird die Umfirmierung in Bamberg Congress+Event Service GmbH.
Der Aufsichtrat der BSG hat den geplanten Änderungen (gemäß Anlage 1) in seiner Sitzung vom 22.11.2010 zugestimmt und eine entsprechende Empfehlung an die Gesellschafterversammlung ausgesprochen.
Aufgrund § 8 Abs. 3 der Satzung der BCE darf der Geschäftsführer sein Stimmrecht in den Tochtergesellschaften nur aufgrund eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses ausüben.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14 kB
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