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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/1476-61

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Es ist städtebauliches Ziel, die Achse Hauptwachstraße – Kettenbrücke – Kettenbrückstraße optisch so zu gestalten, dass der Fußgängerzonencharakter bis an die Königstraße herangezogen wird.

Dies ist auch im beschlossenen Gestaltungsplan vom Februar 2009 so dargestellt:

 

 

Abbildung 1:                 Ausschnitt aus dem Gestaltungsplan vom Februar 2009

 

Die verkehrsrechtliche Ausweisung dieses Abschnittes kann jedoch nicht als Fußgängerzone im Sinne der StVO erfolgen, da weiterhin die Tiefgarage Zentrum-Karstadt und der Bereich Promenade über die Kettenbrückstraße/Kettenbrücke angefahren werden soll.

Die der Fußgängerzone am nächsten kommende Regelung der StVO ist der Verkehrsberuhigte Bereich (Zeichen 325/326 StVO):

 

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Abbildung 2:                 Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325 StVO)

 

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Das bedeutet, der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveaugleichen Ausbau (Pflasterung) erreicht. In einem Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325/326 StVO) muss der Fahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten.

Straßen, die mit Zeichen 325 StVO beschildert sind, dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt werden; dies bedeutet aber nicht, dass auch Fahrzeugführern ermöglicht werden muss, die Straße überall zu befahren. Daher kann es zweckmäßig sein, Flächen für Fußgänger zu reservieren und diese in geeigneter Weise (z. B. durch Bänke, Beleuchtungskörper etc.) von dem befahrbaren Bereich abzugrenzen.

Diese Kriterien sind mit der beabsichtigten Gestaltung erfüllt.

 

 

Abbildung 3:                 Ausschnitt aus dem aktuellen Gestaltungsplan

 

Alle anderen Möglichkeiten der verkehrsrechtlichen Ausweisung, wie z.B. ein Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich (Zeichen 274.1 StVO) bedingen eine Aufgliederung des Straßenkörpers in Fahrbahn und Gehweg, was auch optisch deutlich erkennbar sein muss (vgl. Beispiel Vorderer Graben).

 

 

Abbildung 4:                  Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich (Zeichen 274.1 StVO) mit einer zul. Geschwindigkeit von 10 km/h

 

Eine solche optisch gut erkennbare Gliederung zerstört jedoch völlig die an dieser Stelle verfolgten Gestaltungsziele. Die einzige gestalterisch tragbare Option ist eine Gestaltung analog Fußgängerzone mit Ausweisung eines Verkehrsberuhigten Bereiches (Zeichen 325/326 StVO).

 

 

Abbildung 5:                 Fahrbeziehungen

 

Die Integration des den Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325/326 StVO) verlassenden Kfz-Verkehrs an der Lichtsignalanlage an der Königstraße (vgl. Abbildung 5, Fahrbeziehung 1) ist jedoch rechtlich nicht möglich. Es ist deshalb notwendig, auf der Kettenbrücke und in der Kettenbrückstraße Kraftfahrzeugverkehr nur in Richtung von der Königstraße zur Hauptwachstraße (vgl. Abbildung 5, Fahrbeziehung 2) zuzulassen und eine Einbahnrichtung für den Kfz-Verkehr in der Kettenbrückstraße und auf der Kettenbrücke von der Königstraße bis zum Heinrichsdamm einzuführen.

Eine Ausfahrtsmöglichkeit aus dem Bereich Promenade/Hauptwachstraße ist über den Heinrichsdamm zur Willy-Lessing-Straße möglich.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss ferner sichergestellt sein, dass der Kraftfahrer, der von der Königstraße in den Verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326 StVO) einbiegt, diesen Verkehrsberuhigten Bereich, in dem Fußgänger die gesamt Fläche nutzen dürfen, frühzeitig erkennt und sein Fahrverhalten entsprechend anpasst. Dies soll durch eine Hinweisbeschilderung in der Königstraße, Blinkeinrichtung an der Lichtsignalanlage und die Schaffung einer gut erkennbaren Torsituation im Einfahrtsbereich sichergestellt werden.

 

Abbildung 6:                  Flankierende Maßnahmen für Erkennbarkeit Verkehrsberuhigter Bereich

 

 

 

Folgende Umsetzungsschritte werden sind vorgesehen:

-          Zur Verkehrsfreigabe der Brücke im Herbst 2010 wird die Lichtsignalanlage mit dem alten Zustand wiederhergestellt.

-          Auf der Kettenbrücke wird bereits bei der Eröffnung für den Kraftfahrzeugverkehr eine Einbahnrichtung (Fahrtrichtung zur Hauptwachstraße eingerichtet. Dies reduziert den Verkehr auf der Kettenbrücke und erleichtert auch die noch geplanten Bauarbeiten.

-          Der Verkehrsberuhigte Bereich (Zeichen 325/326 StVO) in der Hauptwachstraße wird bereits bei der Eröffnung bis über die Brücke hinweg verlängert. Der Rest der Kettenbrückstraße bleibt vorerst bis zur Umgestaltung unverändert.

-          Im Rahmen der Umgestaltung der Kettenbrückstraße werden dann die oben genannten Maßnahmen umgesetzt und der Verkehrsberuhigte Bereich (Zeichen 325/326 StVO) bis zur Königstraße vorgezogen.

 

 


 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Stadtentwicklungssenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

2.      Der Stadtentwicklungssenat beschließt die Einführung eines Verkehrsberuhigten Bereiches (Zeichen 325/326 StVO) auf der Kettenbrückstraße, der Kettenbrücke und der Hauptwachstraße bis zum Vorderen Graben.

3.      Der Stadtentwicklungssenat beschließt die Einführung einer Einbahnrichtung für den Kfz-Verkehr in der Kettenbrückstraße und auf der Kettenbrücke von der Königstraße bis zum Heinrichsdamm.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

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1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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