Beschlussvorlage - VO/2010/1498-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltsberatungen 2011 Vollzug des Verwaltungshaushaltes der Stadt Bamberg Sperren und Mittelfreigaben für Personalausgaben (Ausgabengruppe 4)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Felix Bertram
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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01.12.2010
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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08.12.2010
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II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussantrag:
Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
1. Um einen reibungslosen Vollzug der Haushaltspläne - Verwaltungshaushalt im Haushaltsjahr 2011 zu gewährleisten und die Stadt Bamberg gegen Mehrausgaben und Mindereinnahmen insbes. bei den Steuern abzusichern, werden die Haushaltsansätze der gesamten Hauptgruppe 4 (Personalausgaben) wie folgt freigegeben:
· zum 01.01.2011 in Höhe von 25 %
· zum 01.04.2011 in Höhe von 50 %
· zum 01.07.2011 in Höhe von 75 %
· zum 01.10.2011 in Höhe von 100 %
2. Die Regelung unter Ziffer 1 gilt nicht für die vom Kämmereiamt bewirtschaftete Haushaltsstelle 91800.47000 (Deckungsreserve für Personalausgaben). Der dort veranschlagte Haushaltsansatz von 350.000 dient zur Absicherung von Unwägbarkeiten im Bereich der Altersteilzeit sowie bei der Beihilfe und kann nur für sachlich und zeitlich unabweisbare Ausgabenmehrungen in Anspruch genommen werden. Über die Mittelfreigabe entscheidet im Bedarfsfall das Referat 2.
3. Das Finanzreferat wird ermächtigt, bei Vorliegen ausreichender Gründe auf schriftlichen Antrag der anordnungsbefugten Dienststelle einzelne Haushaltsstellen vorzeitig zu einem höheren als den in Ziffer 1 genannten Prozentsatz oder auch vollständig freizugeben.
4. Zur Begrenzung der Personalkostensteigerungen wird mit Wirkung ab dem 01.01.2011 eine Wiederbesetzungssperre für frei werdende Planstellen von mindestens 6 Monaten verfügt.
5. Das Personalreferat kann mit Zustimmung des Finanzreferates Ausnahmen von der Wiederbesetzungssperre zulassen, sofern die Planstelle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich ist.