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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2010/1557-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Beschluss des Finanzsenates vom 27.04.2010 erhielt die Verwaltung den Auftrag, in Sachen Kulturförderabgabe die Anträge der Stadtratsmitglieder Monika Bieber, Wolfgang Metzner, Wolfgang Wußmann, Klaus Stieringer und Eddy Weiß vom 07.07.2008 und der Stadtratsmitglieder Monika Bieber, Wolfgang Metzner, Klaus Stieringer und Wolfgang Wußmann vom 24.03.2010 in geeigneter Form weiter zu bearbeiten und dem Stadtrat über Zwischenergebnisse zu berichten.

 

Die Verwaltung hat Kontakt mit der Landeshauptstadt München (LHM) aufgenommen und bezüglich der Verfahren beider Städte Informationen ausgetauscht.

 

Der Stadtrat der LHM beschloss am 23.06.2010 eine Übernachtungssteuersatzung mit einem Steuersatz i. H. v. 2,50 € pro Übernachtung, die am 01.01.2011 in Kraft treten sollte.

 

Gemäß Art. 2 Abs. 3 KAG bedürfen Abgabesatzungen nach Art. 3 KAG (Erhebung von örtlichen Verbrauch- oder Aufwandsteuern) der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch sie erstmalig in Bayern eine bisher nicht erhobene kommunale Steuer (örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer) eingeführt wird. Eine Genehmigung darf jedoch nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern (StMI) erteilt werden. Der Zustimmungsvorbehalt ermöglicht dem StMI die Prüfung, ob im landesweiten Vergleich öffentliche Belange nach Art. 2 Abs. 3 KAG der erstmaligen Einführung dieser Steuer in Bayern entgegenstehen. Die Zustimmung und die Genehmigung dürfen jedoch nur dann versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht (Landes-, Bundes- oder EU-Recht) widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt. Die an die Tatbestandsmerkmale des Art. 2 Abs. 3 KAG gebundene Entscheidung ist verwaltungsgerichtlich nachprüfbar.

 

Deshalb legte die LHM am 09.07.2010 die Übernachtungssteuersatzung der Regierung von Oberbayern (Rechtsaufsichtsbehörde) zur Genehmigung vor.

 

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 25.10.2010 (siehe Anlage) wurde der Antrag der LHM auf Genehmigung einer Aufwandsteuer für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in München abgelehnt. Schwerpunktmäßig begründet sie ihre Ablehnung mit der Beeinträchtigung öffentlicher Belange, insbesondere volkswirtschaftlicher oder steuerlicher Interessen des Staates. Danach widerspreche die Übernachtungssteuer den Zielen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes des Bundes vom 22.12.2009, mit dem die Umsatzsteuer für Übernachtungsleistungen von 19 % auf 7 % abgesenkt wurde. Ferner würden volkswirtschaftliche Interessen beeinträchtigt, weil die Übernachtungssteuer den Tourismus als einen der wichtigsten Wirtschaftszweige im Freistaat belasten würde. Der Aufwand für beruflich veranlasste Übernachtungen stelle keinen steuerbaren Tatbestand dar. Der Steuertatbestand einer Aufwandsteuer könne nur dann erfüllt sein, wenn das Handeln des Steuerpflichtigen der persönlichen Lebensführung diene, nicht aber, wenn es der Erfüllung einer dienstlichen oder beruflichen Pflicht diene. Die Regierung sieht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verletzt, indem von allen Übernachtungsgästen unabhängig vom Übernachtungspreis (z. B. Hostel oder Fünf-Sterne-Hotel) der gleiche Festbetrag i. H. v. 2,50 € verlangt wird. Die der Aufwandsbesteuerung zu Grunde liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit manifestiere sich in dem tatsächlich erbrachten Aufwand. Daher müsse sich die Höhe der Steuer auch daran orientieren.

 

Der Stadtrat der LHM beschloss am 24.11.2010 mehrheitlich, dass gegen den Ablehnungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 25.10.2010 Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben wird. Die LHM beantragte deshalb, unter Aufhebung des Versagungsbescheids, den Freistaat Bayern zu verpflichten, die Übernachtungssteuersatzung gemäß Stadtratsbeschluss vom 23.06.2010 nach Art. 2 Abs. 3 KAG ggf. unter Auflagen zu genehmigen. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern begegnet bei der LHM grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Die Rechtsauffassungen bzgl. des Steuermaßstabs und der Steuerbarkeit von beruflich motivierten Übernachtungen sollen daher einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, auch im Hinblick auf mögliche Alternativen.

 

Die Übernachtungssteuersatzung der LHM kann damit nicht wie geplant zum 01.01.2011 in Kraft treten. Das Klageverfahren wird sich wahrscheinlich vor dem Verwaltungsgericht und eventuell anschließend vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof über Jahre hinziehen. Das Kämmereiamt wird den aktuellen Verfahrensstand regelmäßig bei der LHM abfragen und zu gegebener Zeit erneut berichten.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

              Der Sitzungsvortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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