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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0021-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 11.09.2010 hat die FW-Fraktion den in Anlage beigefügten Antrag gestellt. Der Brief des Herrn Foroughi-Dehnawi, auf den der Antrag Bezug nimmt, liegt dem Sitzungsvortrag ebenfalls bei.

 

Aus ordnungsrechtlicher Sicht ist hierzu folgendes auszuführen:

 

Herr Foroughi-Dehnawi erweckt in seinem Beschwerdeschreiben den Eindruck, dass er mit seinem Bordellbetrieb – im Gegensatz zu den sogenannten „Wohnungsprostituierten“ – sich als einziger legal verhält. Er wirft der Stadtverwaltung vor, gegen die illegale Konkurrenz nichts unternehmen zu wollen.

Tatsächlich verhält es sich so, dass Prostitution an und für sich als Tätigkeit dem Gewerberecht nicht unterliegt. Das Betreiben eines Bordellbetriebes allerdings (oder vielmehr die gewerbliche Vermietung von Zimmern an Prostituierte zur Ausübung ihrer Tätigkeit) ist jedoch ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Im Falle des Beschwerde­füh­rers handelt es sich darüber hinaus auch noch um einen Gaststättenbetrieb. Es liegen hier also zwei unterschiedliche Sachverhalte vor, die an das Verwaltungshandeln auch unterschiedliche Anforderungen stellen.

Prostitution, auch in sogenannten „Modellwohnungen“ ist in Deutsch­land grundsätzlich also legal. Die Ausweisung von Sperrbezirken ändert daran nichts; sie kann nur eine räumliche Beschränkung dieser Tätigkeit bewirken.

In Bamberg gilt nach wie vor die Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Bamberg vom 13.11.1981, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung von 06.06.1984. Gegenstand ist das Verbot der Prostitution auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen sowie an sonstigen Orten, die von dort eingesehen werden können.

Diese Regelung hat zur Folge, dass Prostitution ausschließlich in geschlossenen Gebäuden stattfinden darf. Dies sind einerseits die Bordelle (z. B. im Stadtteil Kramersfeld), andererseits die mittlerweile tendenziell häufiger werdenden „Modellwohnungen“.

 

Die oben genannte Verordnung setzt außerdem den Bamberger Stadtteil „Gartenstadt“ als Sperrbezirk fest. Auslöser für diese Festsetzung war ein Bordellbetrieb in den 70-er Jahren, der massiv durch negative Begleiterscheinungen auffiel (Lärm, Müll, alkoholisierte Personen, Angst der Anwohner, Polizeieinsätze).

 

 

 

Die Ausweisung von weiteren Sperrbezirken zur Vermeidung von Wohnungsprostitution ist nicht zielführend. Wie sich aus der Stellungnahme des Bauordnungsamtes ergibt, sind Modellwohnungen ohnehin nur im Gewerbegebiet oder in Mischgebieten mit überwiegend gewerblicher Nutzung zulässig. In diesen Bereichen kommt es aber na­turgemäß eher nicht zu einer Störung, wie sie im reinen oder allgemeinen Wohngebiet zu erwarten ist.

 

Der Umstand, dass Prostitution in Bamberg ausschließlich in geschlossenen Räumlichkeiten stattfindet, trägt dafür Sorge, dass Außenstehende und Dritte nicht direkt damit konfrontiert werden. Soweit die Prostitution aber öffentlich nicht bemerkbar ist, gibt es keine Rechtsgrundlage, auf der Basis von Sicherheitsrecht dagegen vorzugehen. Anders wäre es, wenn Prostituierte z.B. in Schaufenstern sitzend Kunden animieren würden. Dies wäre öffentlich bemerkbar und somit nicht hinnehmbar.

 

In der Praxis hat sich gezeigt, dass allein das Wissen um die Existenz einer Dirnenwohnung die Nachbarschaft in Aufruhr versetzen kann, ohne dass von dort jedoch konkrete Störungen und Beeinträchtigungen berichtet werden können. Grundsätzlich haben die Freier der Prostituierten kein Interesse daran, öffentliches Aufsehen zu erregen. Beschwerden einzelner Nachbarn, zum Beispiel aus der Pödeldorferstraße, dass die Kunden sogar Kinder in der Nachbarschaft angesprochen haben sollen, haben sich als haltlos erwiesen. Bei Nachfrage hat sich herausgestellt, dass es sich hierbei nur um Hörensagen gehandelt hat.

 

Festzustellen bleibt noch, dass mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes vom 01.10.2001 die ärztliche Zwangskontrolle von Prostituierten weggefallen ist. Untersuchungen zur effektiven Überwachung und Verhinderung von HIV und Geschlechtskrankheiten finden nur noch auf freiwilliger Basis statt. Der Gesetzgeber setzt hier offensichtlich auf die Eigenverantwortung sowohl der Prostituierten als auch der Freier.

 

Das Ordnungsamt hat dem Bauordnungsamt im Mai 2010 eine Aufstellung mit den bekannten Modellwohnungen überlassen.

 

Seitens des Referats 6/Bauordnungsamt wurde folgendes in diesem Zusammenhang veranlasst:

 

Das Bauordnungsamt war in den vergangen Monaten bestrebt, Bordellbetriebe sowie Fälle der gewerblichen Zimmervermietung mit Wohnungsprostitution in Bamberg möglichst lückenlos zu erfassen.

 

Bereits im Vorfeld dieser Aktion konnte in einem Fall im Wege eines baurechtlichen Anordnungsverfahrens (Nutzungsuntersagung) die Aufgabe der Wohnungsprostitution in einem Mehrfamilienwohnhaus in der Marienstraße erreicht werden. In einem weiteren Fall fand die Rechtsauffassung der Stadt Bamberg die Bestätigung durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen. Die Aufgabe der Wohnungsprostitution kann nun nach Rechtskraft der Urteile bzw. Beschlüsse im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

 

Verfahrenstechnisch laufen heute die erforderlichen Ermittlungen bei 20 Verdachtsfällen eher im Hintergrund, ohne bisher Kontakt mit einzelnen Betreibern oder Wohnungseigentümern aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme soll möglichst in einer zeitgleichen Aktion erfolgen, um die „Branche“ nicht in Unruhe zu versetzen und den Nachweis illegaler Nutzungen weiter zu erschweren. Der Nachweis der fortgesetzten Wohnungsprostitution in einer bestimmten Wohnung ist nicht ohne Probleme zu führen.

 

Zur baurechtlichen Beurteilung:

 

Bordellbetriebe und Wohnungsprostitution stellen baunutzungsrechtlich störende Gewerbebetriebe dar. Sie sind daher nur in Gewerbegebieten oder in Einzelfällen in Teilen von Mischgebieten, welche überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, zulässig. Gerade die Fälle der Wohnungsprostitution finden sich aber überwiegend in reinen und allgemeinen Wohngebieten und sind dort unzulässig.

 

 

Bis Ende des Jahres 2010 konnten die Ermittlungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen werden. Insbesondere wurde die Bestandsprüfung anhand der Bauakten auf erteilte Baugenehmigung aus früheren Jahren durchgeführt und die erforderlichen Stellungnahmen beteiligter Fachämter eingeholt.

 

Nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage werden die Anordnungsverfahren zur Nutzungsuntersagung formell im Laufe des Januar/Februar 2011 gegen die Wohnungseigentümer mit entsprechenden Anhörschreiben eröffnet werden. Erste konkrete Ergebnisse in Form von der Aufgabe der illegalen Nutzungen werden sich nach langjähriger Verwaltungserfahrung jedoch nicht sofort einstellen, da mit Widerstand der Betroffenen gegen die Nutzungsuntersagungen gerechnet werden muss. Es ist vorgesehen, die Nutzungsuntersagungen mit einem Sofortvollzug nach §80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen, damit eingelegte Rechtsmittel gegen die Nutzungsuntersagungen keine aufschiebende Wirkung entfalten.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

 

Der Sitzungsvortrag hat zu Kenntnis gedient.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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