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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0042-62

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Beratungsfolge

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Bauherr:              Konrad Böhnlein GmbH & Co.KG

Entwurfsverfasser:                            Architekt Walter Aidenberger

 

Kurzbeschreibung:             

Der vorhandene Betrieb soll durch 2 Bauabschnitte erweitert werden.

-    Im Nordwesten BA I mit Flachdach:

Erdgeschoss: Werksverkauf und Verpackung bzw. Lager;

                 Obergeschoss: Verwaltung und Technikebene;

-    Im Südosten BA II mit Flachdach und Pultdach, Dachneigung 10 Grad:

Erdgeschoss: Produktion,

     Obergeschoss: Verwaltung

             

              Größe des Bauvorhabens:

              -              BA I:

                   Breite:  12,85 m bis 16,43 m     Länge:  52,35 m       7,28 m

-    BA II:

     Breite:  10,90 m bis 20,95 m     Länge:  49,40 m     Traufhöhe:  8,40 m     Firsthöhe:  10,31 m

     Höhe Flachdach:  5,85 m

 

                      bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               13.10.2010

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

                           

                            Zulässigkeit nach § 34 BauGB i.V.m dem einfachen Bebauungsplan - Nr.:

                            201 / 207 D / 208 B / 209 E

                            Eigenart der näheren Umgebung: Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)

 

              vorgesehene Abweichung:

Der einfache Bebauungsplan weist in der Verlängerung der Fl.Nrn. 6799 bzw. 6799/2 eine Kanaltrasse aus, die zur Verlängerung der Kronacher Straße genutzt werden soll.

              Begründung:

Um am jetzigen Betriebsstandort bleiben zu können muss die Bauherrin die baulichen Anlagen erweitern. Ein Kanal bzw. Sammler wurde auf der o.g. Trasse bisher nicht errichtet. Da auch der Zeitpunkt für den Bau der Verlängerung der Kronacher Straße noch nicht absehbar ist, hat der Bau- und Werksenat in der Sitzung am 20.01.2010 bereits einer Überbauung der Trasse, zunächst bis zum 30.06.2020, zugestimmt. Die Baugenehmigung für den BA I soll daher - wie beantragt - auf Widerruf erteilt werden. Der Widerruf wird jedoch nicht vor dem 30.06.2020 erfolgen. Allerdings müssen die Kosten für den Rückbau, zur Freimachung der Straßentrasse, vor Erteilung der Baugenehmigung durch eine Bürgschaft abgesichert werden.

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:     ja:           nein:         nicht erforderlich

             

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 33              anrechenbar:              -/-              nachzuweisen:              33

              gemäß Stellplatzsatzung (Beschränkungszonen) sind abzulösen:              -/-

                Nachweis auf Baugrundstück:              33               Nachbargrundstück:             

Sollte ein Widerruf für den BA I erfolgen, ist wegen voraussichtlicher Änderung der Betriebsabläufe ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen. In diesem Rahmen ist auch ein neuer Stellplatznachweis zu führen. Die Stellplätze im Bereich der Trasse sind dann zu beseitigen und die fehlenden Stellplätze an anderer Stelle nachzuweisen.

             

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

 

 

 

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Senat stimmt der erforderlichen Befreiung sowie der baurechtlichen Genehmigung mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den BA I zu. Der Widerruf erfolgt jedoch nicht vor dem 30.06.2020.

 

 

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Anlagen

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