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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0063-30

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

In der letzten Änderung der Gaststättenverordnung 2004 hat die bayerische Staatsregierung die Allgemeine Sperrzeit von 5 Uhr bis 6 Uhr festgelegt. Vor dieser liberalen Neuregelung der Sperrzeit mussten Gaststätten unter der Woche um 2.00 Uhr und an Wochenenden um 3.00 schließen.

 

Diese vom Gesetzgeber aufgrund des veränderten Ausgehverhaltens vorgenommene Liberalisierung der Sperrzeit hat, nicht nur in Bamberg, zu erheblichen Lärmbeschwerden durch die wohnende und arbeitende Bevölkerung geführt.

 

Mit Klage vom 29.01.2004 zum Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Hotel Alt-Ringlein GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Christl Christel, Dominikanerstraße 9, 96049 Bamberg, beantragt, der Stadt Bamberg aufzugeben, gegen die Gaststättenbetreiber der Gaststätten „Zum Plapperstorch“, „Holzwurm“, „Live-Club“, „Klitsche“, „Mulligan’s Bar“, „Stilbruch“, „The Blues Bar“, „Caipi-Keller“, „Globetrotter“, „Nelson’s Lounge“, „Haas Säle“, „Pizzaverkauf Guiseppe“ und „Jazz-Keller“ Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erteilen.

 

Anlass dieser Klage ist die von Frau Christel vorgetragene Beeinträchtigung ihres Hotelbetriebes durch die von den angrenzenden Gaststätten in den Abend- und Nachtstunden verursachte Lärmkulisse.

 

In dem vor dem Klageverfahren geführten Schriftverkehr hat die Stadt Bamberg der Hotel Alt-Ringlein GmbH mitgeteilt, dass die Anordnung nachbarschützender Auflagen für einzelne Gaststätten nicht möglich ist, nachdem die vorgetragenen Lärmbelästigungen keinen einzelnem Gaststättenbetrieb konkret zugeordnet werden können. Mit Bescheid vom 17.07.2008 wurde deshalb die Anordnung der begehrten Auflagen abgelehnt. Im Fortgang des Klageverfahrens beantragt die Klägerin weiterhin, die begehrten Auflagen zu erlassen und hat, letztmals am 05.07.2010, durch einen Sachverständigen (Ingenieurbüro Wolfgang Sorge) wiederkehrende Messungen der Geräuschimmissionen vornehmen lassen.

 

Zusammenfassend stellt der Gutachter fest, dass die gemessenen Geräuschimmissionen eindeutig den Gaststättenbetrieben in der Sandstraße zuzuordnen sind; jedoch keinem einzelnen Gaststättenbetrieb unmittelbar. Der zulässige Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm wurde um 30 dB und das Spitzenpegelkriterium um 29 dB überschritten.

 

 

Vom Umweltamt der Stadt Bamberg wurden ebenfalls am 8./9.10.2010 und 9./10.10.2010 Messungen der Lärmimmissionen durchgeführt. Die Messungen des Umweltamtes bestätigen die vom Sachverständigen der Klägerin getroffenen Feststellungen weitestgehend. Das Messprotokoll des Umweltamtes ist in der Anlage beigefügt.

 

Somit besteht seitens der Stadt Bamberg Handlungsbedarf, auch um einem Unterliegen in der anhängigen Verwaltungsstreitsache Christel vorzubeugen. Derartige Lärmkulissen waren schon Gegenstand mehrerer Besprechungen im Ordnungsamt, z.B. zur Sandkirchweih oder Beschwerden vom Bürgerverein Mitte über zunehmenden Lärm bei abnehmender Wohnqualität in der Innenstadt. Nachdem gezielte Auflagen für einzelne Gastwirte nicht möglich sind, die Stadt Bamberg aber auch nicht untätig sein darf, ist eine Sperrzeitverordnung ein praktikables und verhältnismäßiges Mittel zur Herbeiführung ausreichender Nachtruhe.

 

Aufgrund einer Lärmmessung des Umweltamtes im September 2008 hat das Ordnungsamt einem Imbissbetreiber in der Langen Straße den Straßenverkauf nach 1 Uhr untersagt. Hiergegen hat der Betreiber Rechtsmittel eingelegt. Nach Obsiegen der Stadt Bamberg vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München befindet sich das Verfahren nun beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

 

Die Erfahrungen der Polizei belegen ebenfalls, dass in den gegenständlichen Bereichen und in der gesamten Bamberger Innenstadt in den frühen Morgenstunden vermehrt Einsätze notwendig sind. Die Polizei begrüßt den Erlass der geplanten Sperrzeitregelung sehr. Ein Vergleich der Einsatzhäufigkeit der letzten Jahre zeigt, dass die polizeilichen Einsätze mit Einführung der liberalen Sperrzeitregelung zum 01.01.2005, besonders zwischen 1 und 6 Uhr stark angestiegen sind. Die zugrundeliegenden statistischen Zahlen und Auswertungen werden die Verantwortlichen der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt in dieser Stadtratsvollsitzung selbst vortragen und erläutern.

 

Die derzeit anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren und polizeilichen Einsatzzahlen verdeutlichen, dass mit der liberalisierten gesetzlichen Sperrzeit und dem nahezu schrankenlosen Ausgehverhalten bestimmter Personen auch die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber einen Punkt erreicht haben, bei dem die Grundbedürfnisse der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung massiv ins Hintertreffen geraten.

 

Auch der vorliegende beigefügte Bericht der Arbeitsgruppe „Alkoholmissbrauch“ des Polizeipräsidiums Oberfranken vom September 2010 zeigt deutlich, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Nachtzeit in Städten und Gemeinden eingetreten ist.

 

Die Stadt Bamberg hat nach § 10 der Gaststättenverordnung die Möglichkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Verordnung zu verlängern. Nach Auffassung des Ordnungsamtes stellt eine Vorverlegung der Sperrzeit auf 3.00 Uhr an den Wochenenden und auf 2.00 Uhr während der Woche eine Lösung dar, die den berechtigten Interessen der Anwohner der Innenstadt aber auch der betroffenen Hotelbetreiberin, ausreichend Rechnung trägt. Diese Regelung bedeutet, einfach ausgedrückt, eine Rückkehr zu der zuletzt geltenden gesetzlichen Sperrzeit in Bereichen, in denen sich die vom Landesgesetzgeber eingeräumten Freiheiten nicht bewährt haben.

 

Der Geltungsbereich dieser nunmehrigen Sperrzeitregelung in der Bamberger Innenstadt deckt sich räumlich mit der bereits seit 06.07.2010 geltenden „Verordnung der Stadt Bamberg in der Umgebung des Festgebietes für die Dauer der Sandkirchweih“. Die Erfahrungen mit dieser Regelung waren sicherheitsrechtlich nur positiv. Auch der Bürgerverein Bamberg Mitte hat sich zu dieser Regelung positiv geäußert.

 

Der Bereich Bamberger Innenstadt umfasst räumlich das zu Fuß erreichbare, mit Gaststätten und Vergnügungsbetrieben gut bestücke Kerngebiet bis zum Bahnhof. So sind in den vergangen Jahren ebenfalls häufig Lärmbeschwerden aus der Oberen Königstraße und der Luitpoldstraße beim Ordnungsamt und beim Umweltamt eingegangen.

 

 

 

 

Der Vorsitzende der Kreisstelle Bamberg des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern e.V. hat sich dafür ausgesprochen, dass wenn schon eine Wiedereinführung der Sperrzeit nicht zu vermeiden ist, diese möglichst für alle Gastronomen in Bamberg gelten soll. Bei einer Beschränkung  des Sperrzeitgebiets auf nur einige wenige Straßen in der Innenstadt (z.B. Sandstraße, Lange Straße) wird befürchtet, dass dies lediglich zu einer Verlagerung der Probleme in die angrenzenden Gebiete führt. Auch entstünde eine massive Wettbewerbsbenachteiligung. Der DEHOGA befürchtet durch Sperrzeitregelungen einen massiven wirtschaftlichen Einbruch vor allem in der getränkegeprägten Gastronomie, welche bereits schon durch das Rauchverbot erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat. In einer persönlichen Besprechung hat sich der Vertreter des DEHOGA im Falle der Einführung einer eigenen Sperrzeitregelung in Bamberg auch dafür ausgesprochen, an den Wochenenden die bestehende gesetzliche 5-Uhr-Regelung beizubehalten.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine eigene städtische Sperrzeitreglung nur an Werktagen geltend, nicht geeignet, um signifikante Änderungen hinsichtlich polizeilicher Einsatzzahlen und Lärmbeschwerden herbeizuführen.

 

Herr Volker Wrede, Vorsitzender der Kreisstelle Bamberg des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern e.V., wird die Sichtweise seiner Organisation ebenfalls in dieser Stadtratssitzung darlegen.

 

Die im Entwurf der Verordnung gewählte Formulierung und Aufzählung lässt es zu, dass z.B. Ausnahmeregelungen für einzelne Betriebe zulässig sind. Zu denken wäre hier z.B. an Sperrzeitverkürzungen aus besonderem Anlass bei Sonderveranstaltungen (z.B. „Bamberg zaubert“) oder wichtigen Ereignissen (z.B. Meisterschaftsfeiern). Im alten, bis 2005 geltenden Sperrzeitrecht, hat die Stadt Bamberg auch für einzelne zuverlässige und störungsfreie Betriebe auf deren Antrag hin, in einer Einzelfallentscheidung, jeweils immer für drei Monate Sperrzeitverkürzungen ausgesprochen. Gab es anschließend bei der Umsetzung Probleme, wurde seinerzeit keine erneute Sperrzeitverkürzung mehr erteilt.

 

Die Verwaltung wird dem Stadtrat zu gegebener Zeit über den Erfolg oder Misserfolg dieser Sperrzeitregelung berichten. Die Verordnung sollte nach Auffassung der Verwaltung in ihrer Geltungsdauer deshalb nicht befristet werden (d.h. gesetzliche Höchstgeltungsdauer 20 Jahre). Sollte der Landesgesetzgeber das alte Sperrzeitrecht aufgrund der vielen landesweiten Beschwerden wieder in Bayern einführen, hätte sich die Verordnung erledigt..

 

Die SPD-Stadtratsfraktion hat ferner beantragt, für bestimmte Großveranstaltungen/Events in der Innenstadt andere geeignete Standorte zu finden und die Zahl dieser Großveranstaltungen zu reduzieren.

 

Bislang wurden vom Ordnungsamt als Sicherheitsbehörde alle derartigen Anträge einzelner Veranstalter (Radio Bamberg, Stadtmarketing) mit der Stadtspitze sofort nach Antragseingang abgestimmt. Im Falle einer positiven Sichtweise fand vor der jeweiligen Veranstaltung eine gemeinsame Sicherheitsbesprechung mit dem Veranstalter und allen betroffenen Ämtern und Behörden statt. In dieser Sicherheitsbesprechung wurden auch die zu fordernden Auflagen (z.B Sicherheitsdienst, Lärmschutz, Öffnungszeiten) erörtert und festgelegt.

 

Die von der SPD-Stadtratsfraktion geforderte Überprüfungspraxis findet somit, in der Natur der Sache liegend, bei jeder einzelnen beantragten Großveranstaltung ohnehin statt. Mögliche von der Verwaltung vorgeschlagene Ausweichstandorte (z.B. Plärrerplatz, Jahnwiese) werden von den meisten Veranstaltern abgelehnt, da nur ein Event im Stadtzentrum mit seiner belebten Umgebung wirtschaftlichen Erfolg verspricht.

 

Der Forderung, das Fuchsparkstadion als Veranstaltungsort verstärkt zu nutzen, wird ebenfalls soweit als möglich nachgekommen. So hat sich u.a. der Stadtmarketing Bamberg e.V. bereiterklärt, das Stadion in seine Planungen einzubeziehen.

 

Zuletzt sind der Verwaltung Tendenzen der Marktkaufleute und Schausteller zu Ohren gekommen, den Frühjahrsplärrer 2012 auf dem Maxplatz abzuhalten.

 

 

Wegen der Landesgartenschau 2012 und der damit einhergehenden in Anspruchnahme des Plärrerplatzes als Parkplatz muss der Frühjahrsplärrer im Vergleich zu den normalen Jahren vorverlegt werden. Es existiert daher die Befürchtung, dass weniger Schausteller zur Verfügung stehen könnten.

 

Um einen „kleineren aber feineren“ Plärrer zu realisieren existiert nun bei den Marktkaufleuten die Idee, die Frühjahrsmesse, die zeitgleich stattfindet, auf der Kettenbrücke abzuhalten und den Plärrer auf dem Maxplatz. Ein solcher „Event“ über zwei Wochen auf dem Maxplatz, der auch mit einer erheblichen Beschallung einhergeht, kann nach Auffassung der Verwaltung auf dem Maxplatz nicht zugelassen werden.

 

Eine Darbietung des Zirkus Carl Busch im Februar/März 2012 wurde als letzte Veranstaltung als erlaubnisfähig durch die Verwaltung in Aussicht gestellt. Hierbei wird die Verwaltung streng darauf achten, dass insbesondere in den Abendstunden keine Lärmbelästigungen auftreten.

 

Um auch dem alkoholindizierten Fehlverhalten Jugendlicher Schranken zu setzen, beabsichtigt die Verwaltung neben der Sperrzeitverordnung in einem weiteren Schritt dem Stadtrat vorzuschlagen, den Geltungsbereich des partiell schon vorhandenen Verbotes für das Verweilen bei gleichzeitigem Alkoholgenuss außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung der zugelassenen Freischankflächen räumlich zu erweitern.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.     Beschlussvorschlag

 

1.              Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

2.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende Verordnung:

 

„Verordnung

der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg

 

 

Vom __.__.____

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes –GastG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl I S. 3418) in Verbindung mit § 10 und § 1 Abs. 5 der Verordnung zu Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung –GastV-) vom 22.07.1986 (GVBl S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 (GVBl S. 539), folgende Verordnung:

 

§ 1

Anderweitige Festsetzung der Sperrzeit

 

 

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten, die in dem in Abs. 2 genannten Bereich der Bamberger Innenstadt liegen, beginnt an Werktagen um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Samstags und sonntags sowie an Feiertagen beginnt die Sperrzeit um 3.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

 

(2) Der Geltungsbereich dieser Sperrzeitverordnung ist in einem Lageplan eingetragen, der dieser Verordnung als Anlage 1 beiliegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei der Stadt Bamberg zur allgemeinen Einsicht aufbewahrt. Die in Abs. 1 festgesetzte Sperrzeit gilt für alle Gaststätten innerhalb der eingezeichneten Begrenzungslinie.

 

 

 

 

 

 

 

(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit abweichend von Absatz 1 befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Die Ausnahmeregelungen in § 11 der Gaststättenverordnung (GastV) bleiben unberührt.

 

(4) In der Nacht zum 1. Januar ist die in Abs. 1 geregelte Sperrzeit aufgehoben.

 

(5) Die Gültigkeit der Verordnung über Ausnahmen von der Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 02.05.2005 und der Verordnung der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg in der Umgebung des Festgebiets für die Dauer der Sandkirchweih vom 06. Juli 2010 bleibt unberührt.

 

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

 

(1) Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.

 

(2) Ebenfalls ordnungswidrig handelt nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 GastG, wer als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein im Betrieb Beschäftigter oder Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

 

(2) Nach § 28 Abs. 3 GastG kann die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 3

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; sie gilt 20 Jahre.“

 

3.              Damit sind die Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 24.11.2010 und der SPD-Stadtratsfraktion vom 29.11.2010 auf Wiedereinführung einer strengeren Sperrzeitregelung geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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