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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0071-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

 

Mit dem in Anlage beigefügten Antrag vom 05.08.2010 hat die GAL-Stadtratsfraktion um einen Sachstandsbericht Nichtraucherschutz gebeten. Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Mit Volksentscheid am 04.07.2010 stimmte die Mehrheit der Wähler in Bayern dem Gesetzentwurf „Für echten Nichtraucherschutz!“ zu. Das deutlich strengere neue Gesundheitsschutzgesetz ist daraufhin zum 01.08.2010 in Kraft getreten.

 

Das Gesetz findet unter anderem Anwendung auf Kultur- und Freizeitein­richtungen, Sportstätten und auch Gaststätten. Die früher bestehenden li­beralen Regelungen zur Einrichtung von Raucherräumen und Raucher­clubs in diesen Örtlichkeiten sind weggefallen.

 

Im Stadtgebiet Bamberg gibt es derzeit über 400 Betriebe im Sinne des Gaststättenrechts und insgesamt 31 Spielhallen.

 

Das Ordnungsamt hat am 31.08.2010 gemeinsam mit der Polizei alle Spielhallen in Bamberg einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festge­stellt werden, dass lediglich in zwei nebeneinander liegenden Spielhallen eines Betreibers geraucht worden ist. Bei allen anderen Spielhallen stan­den Aschenbecher vor der Türe. In den Objekten wurden keine Raucher angetroffen; es wurden auch keine Aschenbecher vorgehalten.

 

Aufgrund der großen Anzahl der Gaststätten in Bamberg und der zum Teil späten Betriebszeiten ist eine regelmäßige und andauernde Überwa­chung nicht möglich. Selbst das Bayerische Staatsministerium für Um­welt und Gesundheit stellt am 26.07.2010 in seinen Vollzugshinweisen zum Gesundheitsschutzgesetz fest, dass es dort keine Vorgaben zu Art, Umfang und Häufigkeit ordnungsrechtlicher Kontrollen gibt. Nach Auf­fassung des Ministeriums würden anlassbezogene Kontrollen, etwa bei (mehrmaligen) Beschwerden über den Gastwirt oder die Gäste eines be­stimmten Lokals, ausreichen.

 

Seitens der Staatsregierung werden auch deshalb keine konkreten Vorga­ben hinsichtlich der Häufigkeit, Art und Anzahl der von den Kreisver­waltungsbehörden zu tätigenden Kontrollen gemacht, da dies erhebliche Mittelanforderungen für die Einstellung von Kontrollpersonal durch die Landräte und Oberbürgermeister nach sich ziehen würde.

 

Entsprechend dieser Vollzugskriterien hat sich das Ordnungsamt bei Be­schwerden über Nichteinhaltung des Rauchverbots in einer Gaststätte mit dem jeweiligen Gastwirt in Verbindung gesetzt. Bei anschließenden wei­

teren Beschwerden wurden unangekündigte Kontrollen vor Ort vorge­nommen. Verstöße konnten dabei nicht festgestellt werden.

 

 

In Fällen, in welchen die Beschwerdeführer persönlich vorsprechen, bzw. anrufen, werden diese auf die Möglichkeit hingewiesen, Anzeige zu er­statten. In den allermeisten Fällen wollen die Beschwerdeführer jedoch namentlich nicht bekannt werden.

 

Die städtische Bußgeldstelle hat seit Inkrafttreten des neuen Gesundheits­schutzgesetzes am 01.08.2010 bislang drei Anzeigen erhalten und wegen verbotenen Rauchens Bußgeldverfahren eingeleitet. In diesen Fällen (eine Spielhalle, zwei Gaststätten) wurden Bußgelder in Höhe von je 100 € ausgesprochen.

 

In einem Lokal trat ein sog. „Rauchkünstler“ auf. Dieser hat auch beim Ordnungsamt vorgesprochen und um Mitteilung gebeten, ob seine „Kunst“ vom Geltungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes ausge­nommen sei.

 

Die Rechtsabteilung des Bürgermeisteramtes hat am 06.10.2010 das Bay­erische Staatsministerium des Innern gebeten zu dieser Frage Stellung zu nehmen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, an das die Anfrage der Stadt Bamberg weitergeleitet worden ist, hat eine sehr umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen bleibt es bei der eigentlichen Rechtsauffassung der Stadt Bamberg, wonach diese künstlerische Dar­bietung vor allem den Zweck hat, Personen zum Rauchen zu animieren und so ein Umgehungsdelikt zu schaffen. Ferner findet das Grundrecht auf Kunstfreiheit seine Schranken im Grundrecht auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit der in der Gaststätte Anwesenden. Folglich darf dieser „Rauchkünstler“ seine Darbietung nicht in einer Gaststätte abhalten.

 

Im Übrigen hat die Regierung von Oberfranken die Rechtsauffassung des Ordnungsamtes bestätigt, wonach einem Gastwirt, der beharrlich gegen das Rauchverbot verstößt, die gaststättenrechtliche Erlaubnis wegen Un­zuverlässigkeit widerrufen werden kann. Bislang war dies jedoch noch nicht notwendig.

 

Das Ordnungsamt und die Polizei haben in der Nacht vom 19. auf 20. November 2010 gezielte Kontrollen in elf Gaststätten und Spielhallen vorgenommen. In fünf Fällen wurden dabei Verstöße gegen das Gesund­heitsschutzgesetz festgestellt. Die Vorgänge wurden von der Bußgeldstelle bearbeitet.

 

In der Nacht vom 28. auf 29. Januar 2011 wurden erneut neun Lokale, teilweise schon amtsbekannt, einer Überprüfung zusammen mit der Polizei unterzogen. Dabei wurden fünf Verstöße gegen das Gesundheitsschutzgesetz und eine Ordnungswidrigkeit Jugendschutzgesetz zur Anzeige gebracht. Es gab zwei Wiederholungstäter. Nach erfolgter schriftlicher Anhörung der Verantwortlichen durch die Polizei bekommt die Bußgeldstelle der Stadt Bamberg diese Vorgänge zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Erfreulich war es feststellen zu können, dass das Lokal, in welchem der Rauchkünstler auftrat, nunmehr rauchfrei ist.

 

Auch im Jahr 2011 sind erneute gemeinsame Kontrollen mit der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt vorgesehen und auch notwendig. Aufgrund des teilweise grenzwertigen Verhaltens einiger Gäste in Lokalen ist es erfor­derlich, dass Polizeibeamte (in Zivil) bei den Kontrollen dabei sind. Diese können dann auch die Personalien der Verantwortlichen und unein­sichtiger Gäste feststellen und sie zur Anzeige bringen. Das Ordnungsamt der Stadt Bamberg wird außerdem weiterhin, den oben beschriebenen Vorgaben der Staatsregierung entsprechend, anlassbezogene Kontrollen durchführen.

 

Anzumerken bleibt noch, dass das strenge Nichtraucherschutzgesetz zu anderweitigen Beschwerden führt. Viele Gäste weichen zum Rauchen auf die Straße vor den Lokalen aus. Häufig werden auch die Getränke mit hi­nausgenommen, um sie nicht unbeaufsichtigt im Lokal stehen lassen zu müssen. In der Folge kommt es zu Beschwerden, weil die Gäste sich lautstark unterhalten und gegebenenfalls auch Passanten in das Gespräch mit einbeziehen.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.                   Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

2.                   Damit ist der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 05.08.2010 geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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