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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0091-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit dem in Anlage beigefügten Schreiben vom 13.10.2008 hat die GAL-Stadtratsfraktion eine Bündelung der Wahlwerbung durch kommunale Werbeflächen beantragt. Im Einzelnen wird auf die Anlage Bezug genommen.

 

Durch den Herrn Oberbürgermeister wurde die Angelegenheit in einer Ältestenratsitzung mit den Fraktionsvorsitzenden erörtert – als Ergebnis wurde die Verwaltung gebeten, eine Abfrage unter den Fraktionen durchzuführen, ob eine Änderung der jetzigen Praxis gewünscht sei. Falls ja, möge die Verwaltung eine Vorlage im Stadtrat einbringen.

 

Im Rahmen der Umfrage bei den Fraktionen hat sich dann ergeben, dass der Wunsch der GAL-Fraktion lediglich seitens der FW-Fraktion Unterstützung erfuhr. Die Fraktionen von CSU, SPD, dem Bamberger Bürgerblock und BR-FDP haben sich dem gegenüber dafür ausgesprochen, es bei der jetzigen Verfahrensweise zu belassen.

 

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache der Gemeinden ist, dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Plakatstellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang bei Wahlen Rechnung zu tragen. Sie dürfen bestimmte Aufstellplätze an die einzelnen Parteien zuteilen oder gemeindeeigene Plakatflächen zur Verfügung halten. Durch Bundesrecht sind die Gemeinden in ihrer Entscheidung nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sicher gestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 Grundgesetz sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz und in § 5 Parteiengesetz niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und sonstigen sich aus dem Bundesverfassungsrecht ergebenen Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen sein muss (Bundesverwaltungsgericht vom 13.12.1974).

 

Um die bestehenden Verhältnisse nicht durch die Beschränkung der Wahlwerbungsmöglichkeiten zu verfestigen sind den einzelnen Parteien und Wählergruppen dabei mindestens 5 % der Gesamtzahl der Plakatierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

 

Darüber hinaus kann sich die Verteilung nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit  des § 5 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz an der Bedeutung der Partei, insbesondere an deren letzten Wahlergebnissen bemessen.

 

Jedoch ist kleineren Parteien und Wählergruppen im Verhältnis zu den großen Parteien grundsätzlich eine überproportionale, großzügig bemessene Mindestzahl an Plakatstellplätzen zuzuerkennen, während diese Zahl bei den großen Parteien entsprechend zu kürzen ist, damit diese nicht schon durch die bloße Menge der Plakate der großen Parteien ohne Wirkung bleiben. Die zulässige Grenze ist dabei überschritten, wenn der größten Partei mehr als etwa das vier- bis fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der kleinsten Partei (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 13.12.1974 und VG Frankfurt/Main vom 25.01.1999).

 

Letztlich könnte die Stadt Bamberg nach Art. 28 Abs. 1 des LStVG zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur- Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Im Rahmen einer solchen Verordnung muss jedoch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes und die Funktion der politischen Partei nach Art. 21 Abs. 1 GG, § 1 Parteiengesetz der Werbung für politischer Parteien und Wählergruppen genügend Raum gegeben werden, insbesondere während einer angemessenen Zeit vor Wahlen und Abstimmungen. Hierbei ist es grundsätzlich auch zulässig, wenn die Gemeinde das Anbringen von Parteiwerbung auf von ihr zur Verfügung gestellte besondere Anschlagflächen für Wahlwerbung beschränkt (VG München vom 26.02.2002).

 

Aufgrund des vorliegenden Meinungsbildes der Fraktionen erscheint es jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht erforderlich, für den Bereich der Stadt Bamberg eine entsprechende Verordnung zu erlassen.

 

Es ist ein wesentliches Element des Demokratieverständnisses, dass vor allgemeinen Wahlen Parteien das Recht haben, Wahlwerbung zu betreiben. Deshalb hat der Stadtrat auch auf die gebühren – und genehmigungsfreie Aufstellung von Wahlwerbung vier Wochen vor allgemeinen Wahlen in der Sondernutzungssatzung der Stadt Bamberg explizit festgelegt. Wahlplakate die aufgrund ihrer Anbringung geeignet waren, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, haben bisher das Ordnungsamt als auch die Bamberger Polizei in der Vergangenheit entfernen lassen. Im Übrigen haben auch die Parteien nach einem Hinweis über störende Plakate in aller Regel die Entfernung selbst unverzüglich vorgenommen. Bei „Gefahr im Verzug“ wurden die Plakate im Einzelfall aber auch durch städtische Mitarbeiter oder die Polizei direkt entfernt und die werbenden Parteien entsprechend benachrichtigt.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.                       Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2.      Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 13. Oktober 2008 auf Bündelung der Wahlwerbung durch kommunale Werbeflächen wird abgelehnt.

 

3.      Damit ist der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 13. Oktober 2008 geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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