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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0164-61

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Sanierungssatzung

 

In seiner Sitzung vom 28.06.2000 hat der Stadtrat die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „AK“-„Fischerei“ beschlossen. Das Sanierungsgebiet wurde mit Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 23.01.2001, Nr. 420-4652 k-3/2001 genehmigt. Die Satzung trat mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) der Stadt Bamberg Nr. 16 vom 28.07.2000 in Kraft.

 

Sanierungsmaßnahmen

 

Ziel der Sanierung war die umfassende städtebauliche Aufwertung des Gebietes. Die wichtigsten Investitionen waren:

 

•              Anlage eines Quartiersspielplatzes im Martinschulhof

•              Sanierung von Mauer und Zaun zwischen Schulhof und Straße

•              Sanierung der ehemaligen Klostermauer Richtung Kapuzinerstraße

•              Austausch des Ballfangnetzes durch ein Ballfluggitter

 

Sowie die Sanierungsmaßnahmen an der Außenhülle folgender privater Anwesen:

 

•              Fischerei 2

•              Fischerei 3

•              Fischerei 4

•              Fischerei 6

•              Fischerei 11

•              Kapuzinerstraße 23

 

Und umfassende Sanierungen folgender Privathäuser:

 

•              Fischerei 15

•              Fischerei 17

•              Fischerei 25

•              Kapuzinerstraße 19

•              Kapuzinerstraße 21

 

Durch die Verwirklichung aller dieser Investitionen sind die Ziele, die bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ins Auge gefasst wurden, großteils erreicht worden.

 

Noch nicht umgesetzt wurde folgende Maßnahme:

 

•              Abbruch der Containerklassenzimmer des Clavius-Gymnasiums

 

Damit sind die in § 162 BauGB genannten Voraussetzungen für die Aufhebung der Sanierungssatzung gegeben.

 

Kosten und Finanzierung

 

Insgesamt wurden Maßnahmen im Umfang von rund 1,458 Mio. € ausgeführt. Davon entfallen rund 1,347 Mio. € auf private Investitionen und rund 0,111 Mio. € auf öffentliche Investitionen. Insgesamt wurden förderfähige Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,227 Mio. € mit einem Förderbetrag aus der Städtebauförderung in Höhe von ca. 0,319 Mio. € gefördert. Bei den geförderten Maßnahmen haben die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern 60 % der Förderung finanziert.

 

Von den rund 1,458 Mio. € Investitionsvolumen wurden folglich rund

789.000 € durch Private finanziert,

  93.000 € durch den Bund (Städtebauförderung),

  98.000 € durch den Freistaat Bayern (Städtebauförderung),

128.000 € durch die Stadt Bamberg (Städtebauförderung),

266.000 € durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege,

  84.000 € durch die Stadt Bamberg, Untere Denkmalschutzbehörde.

 

Die Bund-Länder-Städtebauförderung wurde dem so genannten „Grundprogramm“ entnommen. Der Bund ist aufgrund des Artikels 104 b Grundgesetz gehalten, dieses Programm so schnell wie möglich abzuschließen. Neue Projekte können in diesem Programm nicht mehr begonnen werden.

 

Ausgleichsbeträge

 

Diese Sanierungsmaßnahme ist im vereinfachten Verfahren durchgeführt worden. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des Dritten Abschnittes des Ersten Teiles des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches finden keine Anwendung. Eine Ablösung oder Erhebung von Ausgleichsbeträgen entfällt daher in diesem Gebiet.

 

Aufhebungssatzung

 

Vor dem dargestellten Gesamthintergrund, soll die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben werden. Gemäß § 162 Abs. 2 BauGB hat dieser Beschluss seinerseits als Satzung zu ergehen. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO muss dieser Beschluss durch die Vollsitzung gefasst werden.

 

Die Aufhebungssatzung tritt mit Veröffentlichung im Rathaus Journal in Kraft.

 

Anschließend hat die Stadt Bamberg gegenüber der Regierung von Oberfranken den Gesamtverwendungsnachweis zu führen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Stadtentwicklungssenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

 

2.              Der Stadtentwicklungssenat empfiehlt dem Stadtrat, folgende Satzung zu beschließen:
 

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-l) in der zuletzt geänderten Fassung und des § 162 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt geänderten Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Bamberg in seiner Sitzung vom 25.05.2011 folgende:

 

„SATZUNG

 

über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des

Sanierungsgebietes „AK“ – „Fischerei“

 

 

§ 1 Begrenzung des aufzuhebenden Sanierungsgebietes

 

Das aufzuhebende Sanierungsgebiet von insgesamt ca. 0,88 ha ergibt sich aus dem Plan des Stadtplanungsamtes vom 13.04.2011. Es besteht aus folgenden Grundstücken bzw. Teilen von Grundstücken (T) der Gemarkung Bamberg:

 

•              Fl.Nr.              639 (T)              •              Fl.Nr.              672

•              Fl.Nr.              641/2              •              Fl.Nr.              674

•              Fl.Nr.              641/3              •              Fl.Nr.              675

•              Fl.Nr.              642              •              Fl.Nr.              676

•              Fl.Nr.              643              •              Fl.Nr.              676/2

•              Fl.Nr.              664              •              Fl.Nr.              680

•              Fl.Nr.              665              •              Fl.Nr.              691/2 (T)

•              Fl.Nr.              666              •              Fl.Nr.              2775/17

•              Fl.Nr.              667/2              •              Fl.Nr.              2775/18

•              Fl.Nr.              667/3              •              Fl.Nr.              2775/19

•              Fl.Nr.              668              •              Fl.Nr.              2775/20

•              Fl.Nr.              669              •              Fl.Nr.              2775/21

•              Fl.Nr.              670              •              Fl.Nr.              2775/26

•              Fl.Nr.              671

 

Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „AK“ mit der Bezeichnung „Fischerei“ wird hiermit aufgehoben.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im RathausJournal der Stadt Bamberg in Kraft.

 

Mit Inkrafttreten der Satzung wird die vom Stadtrat am 28.06.2000 beschlossene und von der Regierung von Oberfranken mit Schreiben vom 23.01.2001 genehmigte Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „AK“ – „Fischerei“, veröffentlicht im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) der Stadt Bamberg Nr. 16 vom 28.07.2000 gegenstandslos.“

 

3.              Der Stadtentwicklungssenat empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen:

 

              Das Baureferat wird beauftragt,

              •              die Satzung bekannt zu machen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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