Beschlussvorlage - VO/2011/0213-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Wohnhausneubau u. Errichtung von 3 Stellplätzen Bamberg, Nürnberger Str. 10
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Ilk Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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11.05.2011
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I. Sitzungsvortrag:
Bauherr: Jörg Neumann
Entwurfsverfasser: Architektin Kerstin Seelmann
Kurzbeschreibung:
Es soll ein unterkellertes, zweigeschossiges Wohngebäude (L-Form) mit einem ausgebauten Satteldach errichtet werden. Es werden 3 Wohnungen geplant. Die Stellplätze sollen vor dem Haus angeordnet werden.
Größe des Bauvorhabens:
Breite: 7,19 m / 5,19 m Länge: 11,40 m / 8,50 m Firsthöhe: 11,38 m
Antragseingang: 15.02.2011
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 2 D
rechtsverbindlich seit: 18.02.1955
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Mischgebiet
vorgesehene Abweichung:
- Wohngebäude ca.7,00m von Baulinie abgerückt
- Zusätzliche Wohnschicht im Dachgeschoss
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Begründung:
Da die Abweichungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, sind sie städtebaulich vertretbar, zumal die vorhandene Bebauung ebenfalls von der Straße zurückgesetzt ist und die Dachgeschosse ausgebaut sind. Im Übrigen wird durch das Bauvorhaben eine unschöne Baulücke geschlossen. Damit wird dem städtebaulichen Rahmenplan für das Sanierungsgebiet
Aktive Kettenbrücke Königstraße- Bahnhof gefolgt, der diesen Lückenschluss darstellt.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: nein: Fl.-Nr. 1722
Da nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt sind, erhält der Nachbar Fl. Nr. 1722, der die Eingabepläne nicht unterschrieben hat, eine Ausfertigung des Baubescheides. Die übrigen Nachbarn, bei denen z. T. Abweichungen von den Abstandsflächen erforderlich sind, haben dem Bauvorhaben zugestimmt.
Kfz Stellplätze:
erforderlich: 3 anrechenbar: / nachzuweisen: 3
Nachweis auf Baugrundstück: 3
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Nach Art. 48 Abs. 5 ist die darin vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme zulässig, da es sich bei dem Baugrundstück um ein Grundstück mit schwierigen Gelände- und Größenverhältnissen sowie um einem beengten Baurahmen handelt. Des Weiteren kann in dem Wohngebäude die erforderliche barrierefreie Ausgestaltung nicht sichergestellt werden, da es größer gebaut werden müsste und dann mit anderen öffentlich- rechtlichen Anforderungen (z.B. nachbarliche Belange, Abstandsflächen) kollidieren würde.
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
Die Auflagen der Denkmalpflege werden in den Bescheid aufgenommen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,9 MB
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2
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(wie Dokument)
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79,6 kB
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