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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0213-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Jörg Neumann

Entwurfsverfasser:                            Architektin Kerstin Seelmann

 

Kurzbeschreibung:             

Es soll ein unterkellertes, zweigeschossiges Wohngebäude (L-Form) mit einem ausgebauten Satteldach errichtet werden. Es werden 3 Wohnungen geplant. Die Stellplätze sollen vor dem Haus angeordnet werden.

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite: 7,19 m / 5,19 m   Länge: 11,40 m / 8,50 m   Firsthöhe: 11,38 m

                           

                          bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               15.02.2011

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 2 D

                            rechtsverbindlich seit: 18.02.1955

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Mischgebiet

 

              vorgesehene Abweichung:

-          Wohngebäude ca.7,00m von Baulinie abgerückt

-          Zusätzliche Wohnschicht im Dachgeschoss

-           

              Begründung:

Da die Abweichungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, sind sie städtebaulich vertretbar, zumal die vorhandene Bebauung ebenfalls von der Straße zurückgesetzt ist und die Dachgeschosse ausgebaut sind. Im Übrigen wird durch das Bauvorhaben eine unschöne Baulücke geschlossen. Damit wird dem städtebaulichen Rahmenplan für das Sanierungsgebiet

„Aktive Kettenbrücke –Königstraße- Bahnhof“ gefolgt, der diesen Lückenschluss darstellt.

 

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                            nein: Fl.-Nr. 1722

 

Da nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt sind, erhält der Nachbar Fl. Nr. 1722, der die Eingabepläne nicht unterschrieben hat, eine Ausfertigung des Baubescheides. Die übrigen Nachbarn, bei denen z. T. Abweichungen von den Abstandsflächen erforderlich sind, haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 3              anrechenbar:              /              nachzuweisen:              3

              Nachweis auf Baugrundstück:              3              

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

 

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen

 

Nach Art. 48 Abs. 5 ist die darin vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme zulässig, da es sich bei dem Baugrundstück um ein Grundstück mit schwierigen Gelände- und Größenverhältnissen sowie um einem beengten Baurahmen handelt. Des Weiteren kann in dem Wohngebäude die erforderliche barrierefreie Ausgestaltung nicht sichergestellt werden, da es größer gebaut werden müsste und dann mit anderen öffentlich- rechtlichen Anforderungen (z.B. nachbarliche Belange, Abstandsflächen) kollidieren würde.


Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

              Besonderheiten:

 

 

 

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

 

Die Auflagen der Denkmalpflege werden in den Bescheid aufgenommen.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag

Der Senat stimmt der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der

baurechtlichen Genehmigung zu.

 

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Anlagen

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