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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0256-30

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit beiliegender Verordnung vom 03.08.2009 hat die Stadt Bamberg regulären Gastwirten im Festgebiet der Sandkirchweih untersagt, Getränkebehältnisse aus Glas und Keramik auf die Straße außerhalb genehmigter Freischankflächen abzugeben.

 

Die auf die Strasse verkauften Flaschen, Krüge und Gläser stellten nicht nur einen abfallwirtschaftlichen Missstand dar, sondern waren auch sicherheitsrechtlich relevant.

 

Diese Trinkbehältnisse wurden bis zur Sandkirchweih 2009 in großer Zahl von den Konsumenten auf der Straße zerschlagen. Dies führte zu erheblichen Verunreinigungen. So musste in den Jahren 2007 und 2008 die Zufahrt zur Sandstraße von der Markusbrücke während der Sandkerwa-Veranstaltungen wegen des Scherbenmeeres dort für den Verkehr gesperrt werden. Vor allem jedoch bestand erhebliche Verletzungsgefahr. Bei leichtem Schuhwerk der Festbesucher waren Schnittverletzungen (Sehne!) an den Füssen möglich. Fiel ein Festbesucher in die Scherben, so bestand ebenfalls Verletzungsgefahr. Derartige Schnittverletzungen können zu erheblichem Blutverlust mit sogar tödlichem Ausgang führen. Die Sturz- und Verletzungsgefahr erhöhte sich auch dadurch, dass viele Personen gegen Ende des jeweiligen Kirchweihtages mehr oder minder stark alkoholisiert sind.

 

Art. 23 Abs.1 LStVG gab der Stadt Bamberg bei Volksfesten und Veranstaltungen mit größeren Menschenansammlungen zur Gefahrenverhütung die Möglichkeit, Verordnungen zu erlassen und so den „Auf-die-Strasse-Verkauf“ der Gaststätten zu unterbinden. Hiervon hat die Stadt Bamberg 2009 Gebrauch gemacht. Die „Verordnung der Stadt Bamberg über das Verbot für Gaststätten für den Verkauf von Getränken in Behältnissen aus Glas und Keramik während der Sandkirchweih zum Verzehr auf die Straße vom 03.08.2009“ wurde bis zum 30.06.2011 befristet, um die mit dieser neuen Regelung verbundenen Erfahrungswerte und Ergebnisse beurteilen zu können.

 

Nach zweijähriger Geltungsdauer ist festzustellen, dass sich diese neue Verordnung bestens bewährt hat und neu, nun mit einer 20-jährigen Geltungsdauer, beschlossen werden sollte. In den letzten beiden Jahren sind dem Ordnungsamt keine Verletzungen oder Schäden in der Umgebung von Gaststätten bekanntgeworden, die auf herumliegende Scherben vorher verkaufter Getränkebehältnisse zurückzuführen waren.

Die befragte Polizeiinspektion Bamberg-Stadt und das städtische Umweltamt sprachen sich für eine Verlängerung des „Gläserverkaufsverbots“ aus. Ebenso die Veranstalterin. Aus Sicht der Bamberger Sandkerwa VeranstaltungsGmbH wäre es noch wünschenswert, wenn man statt den nun vielfach verwendeten Einwegbehältnissen aus Kunststoff oder Pappe auch wieder ausnahmsweise die Verwendung von Gläsern zuließe. Allerdings nur, wenn diese erheblich bepfandet werden (z.B. Pflichtpfand von 2,- €).

 

Dies würde aber – unbeschadet der Tatsache - dass die Bepfandung nicht überwacht werden kann, wieder die Gefahr in sich bergen, dass Glasbehältnisse im Umlauf sind, die zu Bruch gehen können.

 

              Aus Sicht der Verwaltung ist eine „Verordnung über das Verbot für Gaststätten für den Verkauf von Getränken in Behältnissen aus Glas und Keramik während der Sandkirchweih zum Verzehr auf die Straße“ auch weiterhin geeignet, den Ablauf der Sandkirchweih in Bamberg und damit verbundene Verletzungsrisiken zu minimieren.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.                       Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

2.                       Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende

 

„Verordnung

der Stadt Bamberg über das Verbot des Verkaufs von Getränken in Behältnissen aus Glas und Keramik zum Verzehr auf der Straße während der Sandkirchweih“

(Gläserverkaufsverbotsverordnung)

 

Vom __.__.____

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 23 Absatz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) folgende Verordnung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Abgabe von Behältnissen aus Glas und Keramik

§ 2 Festgebiet

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

§ 4 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

 

 

§ 1

Abgabe von Behältnissen aus Glas und Keramik

 

(1) Während der Dauer der Sandkirchweih ist es allen Betreibern von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, innerhalb des Festgebietes untersagt, Getränke in Behältnissen aus Glas und Keramik auf die Straße abzugeben.

Ausgenommen hiervon ist die Abgabe zum Verzehr innerhalb genehmigter Freischankflächen.

 

(2) Die Betreiber dieser Gaststätten haben durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass Ihre Gäste und Kunden keine Behältnisse aus Glas und Keramik aus ihrem Lokal und den dazugehörigen genehmigten Freischankflächen mit auf die Straße nehmen.


§ 2

Festgebiet

 

Das Festgebiet umfasst folgende Straßen und Plätze:

 

• Am Kranen (linke Straßenseite vom Obstmarkt bis zur Universität)

• Fischerei

• Untere Sandstraße (ab Einmündung Markusbrücke)

• Elisabethenstraße (von Am Leinritt bis Elisabethenstraße 1)

• Obere Sandstraße

• Grünhundsbrunnen

• Katzenberg

• Kasernstraße

• Am Leinritt (bis Hs. Nr. 30)

• Sandbad

• Dominikanerstraße

• Ringleinsgasse

• Untere Brücke

• Straße zwischen Karolinenstraße und Dominikanerstraße

              (sogenannte Kernsgasse)

• Obere Brücke (ab westlichem Regnitzufer)

• Geyerswörthplatz

• Geyerswörthsteg

• Geyerswörthstraße (bis Ende Hs. Nr. 2)

• Parkplatz an der Schranne, sowie der Gehweg zwischen Herrenstraße und Geyerswörthplatz (Schrannenseite)

 

 

 

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

 

 

§ 4

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am 22. August 2011 in Kraft; sie gilt 20 Jahre.“

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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