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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2011/0290-61

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Beratungsfolge

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I.              S I T Z U N G S V O R T R A G

 

1.               Antrag auf Sachstandsbericht der GAL Stadtratsfraktion vom 17. Mai 2010 -  Interkommunales Vergnügungsstättenkonzept

 

Mit Schreiben vom 17.05.2010 stellt die GAL-Stadtratsfraktion Antrag auf Sachstandsbericht zu folgenden Punkten:

 

1. Welche Entwicklungen sind in Bamberg und im Gewerbegebiet Laubanger seit 2006 bei der Genehmigung von Spielhallen festzustellen (Anzahl, Größe, Stadtteile)?

2. Welche städtebaulichen Steuerungsinstrumente sind gegebenenfalls anzuwenden? Ist ein interkommunales Vergnügungsstättenkonzept Bamberg-Hallstadt eine sinnvolle Maßnahme?

3. Wie schätzen Vertreter der Spielhallenbranche die Situation in Bamberg/Hallstadt ein? Ist an eine Ausweitung gedacht?

 

 

Zu 1.

Im Zuge der Novellierung der Spielverordnung (SpielV) 2006 wurden auch in Bamberg vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Errichtung oder Nutzungsänderung mit dem Ziel einer Ansiedlung von „Mehrfachspielhallen“ eingereicht. Die Mehrzahl der eingegangenen Anträge beschränkt sich auf die Umnutzung aufgelassener gewerblicher Bestandsimmobilien.

Dabei wurden seit 2006 an den Standorten Gutenbergstraße 22 (5), Pödeldorfer Straße 144/146 (3+2), Von-Ketteler–Straße 7 (5) und Laubanger 17b (6) bislang insgesamt 21 Konzessionen (Spielhallen) eingerichtet. Am Standort Hallstadter Straße 95a wurde 2010 zwar eine Mehrfachspielhalle mit 6 Spielhallen bauordnungsrechtlich genehmigt, eine tatsächliche Umsetzung der Genehmigung erfolgte bis heute jedoch nicht. Am Standort Laubanger 17b wurde von den genehmigten 6 Konzessionen eine Spielhalle zwischenzeitlich wieder abgemeldet.

Generell handelt es sich dabei um Objekte, die meist schwer vermarktbar (Nutzungsstruktur schwierig, Umwandlung teuer) sind und einen längeren Leerstand aufweisen. Aufgrund der hochrentablen Geschäftsmodelle der Spielhallenbetreiber sind auch wirtschaftlich schwierige Standorte/Objekte, bei deren Umnutzung oftmals teure Umbaumaßnahmen erforderlich sind,  nicht uninteressant. Für die Spielhallenbetreiber sind die o. g. Gewerbeimmobilien auch deshalb interessant, da dort meist genügend Parkplätze vorhanden sind.

 

 

 

Übersichtstabelle - gewerbliche Spielhallen/Konzessionen im Stadtgebiet Bamberg

 

Lage

Erl. vom

Konzessionen

Nutzfläche in m²

Geldspielgeräte

Lange Str. 18

29.07.2002

1

173,57

12

Untere Königstr. 22

18.12.1985

1

128,21

10

Untere Königstr. 24

13.02.2006

1

185,53

12

Luitpoldstr. 35

01.09.2008

2

167,80

12

 

 

 

198,99

12

Nürnberger Str. 170

28.10.1991

2

127,32

10

 

 

 

151,21

12

Gaustadter Hauptstr. 77

15.01.2008

1

99,50

8

Pödeldorfer Str. 146

16.11.2009

2

198,82

12

 

 

 

171,13

12

Gutenbergstr. 22

14.03.2006

5

225,00

12

 

 

 

126,00

12

 

 

 

126,00

12

 

 

 

126,00

12

 

 

 

189,00

12

Pödeldorfer Str. 144

25.06.2008

3

169,19

12

 

 

 

167,98

12

 

 

 

148,31

12

Ludwigstr. 6 Bahnhof

04.11.2008

2

108,00

9

 

 

 

108,00

9

von-Ketteler-Str. 7

12.02.2009

5

149,66

12

 

 

 

161,23

12

 

 

 

149,60

12

 

 

 

155,60

12

 

 

 

145,82

12

Laubanger 17b*

05.05.2010

1

144,65

12

 

 

1

146,25

12

 

 

1

145,38

12

 

 

1

151,54

12

 

 

1

150,98

12

 

 

1

146,19

12

 

 

 

 

 

Gesamt

 

31

4.742,46

358

Ordnungsamt – Stand, 31.08.2010

* Anmerkung: 1 Konzession zwischenzeitlich abgemeldet, Mai 2011

 

 

Wie dem Übersichtsplan bestehender Spielhallen zu entnehmen ist, kann eine Häufung größerer Spielhallenkomplexe im nördlichen Stadtgebiet im Bereich Laubanger insbesondere bei Einbeziehung des Hallstadter Laubangers sowie im südlichen Stadtgebiet im Bereich Gutenbergstraße, Nürnberger Straße und Münchener Ring konstatiert werden.

 

Zu 2.

Aus planungsrechtlicher Sicht stehen unterschiedliche Mittel des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung zur Verfügung.  Bei konsequenter Anwendung, was auch heute bereits der Fall ist, kann auch jetzt schon eine gute Regulierung erfolgen:

 

-              für die Innenstadt und weitere zentrale Bereiche bestehen bereits einfache Bebauungspläne in denen die Spielhallen-Thematik geregelt wird.

 

-              Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes, Erlass einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB und Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB

 

-               trotz einer ausnahmsweisen Zulässigkeit bei bestehendem Bebauungsplan ist bei einer Einzelfallbetrachtung auch ein Ausschluss  nach § 15 BauNVO  möglich

 

-              Ausarbeitung eines vereinfachten Steuerungskonzeptes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als informelle Planung

 

In der Gesamtschau ist  hier der Hinweis zu geben, dass bei allen aufgeführten Möglichkeiten und Steuerungsmitteln, stets im Sinne des § 1 Abs. 7 Nr. 2 - 3 BauNVO, besondere städtebauliche Gründe nachzuweisen und anzuführen sind. Diese können dann bei einer schlüssigen Gesamtabwägung zu einer Unzulässigkeit in letzter Konsequenz führen.

 

Die Thematik der seit 2006 zahlenmäßig gestiegenen Anträge auf Genehmigungen von Spielhallen auf die Ebene eines „Interkommunalen Vergnügungsstättenkonzeptes“ zu heben, wird aus hiesiger Sicht daher als nicht notwendig und zielführend erachtet, da zum einen davon auszugehen ist, dass speziell im interkommunal interessanten Bereich des Laubangers eine Marktsättigung erreicht ist und zum anderen die bau- und planungsrechtlichen Regularien des BauGB und der BauNVO ausreichen, um im konkreten Einzelfall zu reagieren.

 

Da ein sog. Vergnügungsstättenkonzept keine reine Verhinderungsplanung sein darf, wären im Zuge eines solchen Konzeptes auch sog. Potentialflächen zu definieren, an denen weitere Ansiedlungen möglich sein sollen. In solchen definierten Bereichen wäre dann die Gefahr groß, dass solche Gebiete sich zu reinen „Vergnügungsvierteln“ entwickeln könnten.

 

Die vor solchen Nutzungen zu „schützenden“ Bereiche wie Wohngebiete und durch Wohnen geprägte Mischgebiete sind durch die genannten Regularien des BauGB und der BauNVO  sowie die vorliegenden einfachen Bebauungspläne bereits geschützt.

 

Bei der weiteren Befassung sind damit letztlich die Gewerbegebiete, in denen Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, in den Fokus vertiefender Betrachtungen zu nehmen. (s. weiteres Vorgehen)

 

Zu 3.

Konkrete Zahlen oder Aussagen zu geplanten oder zukünftige Expansionsbestrebungen liegen nicht vor.

Für Bamberg gilt, dies zeigen die vorhandenen Daten (s. nachfolgende Tabelle - Übersicht behandelter Anfragen / Anträge zu Spielhallen / Spielotheken), dass zwar eine Nachfrage vorhanden ist, diese sich allerdings in gewissen Grenzen bewegt.

 

Ein vielleicht interessanter Aspekt ist, dass für eine Spielhalle in der Hallstadter Str. 95a bereits im September 2010 eine Genehmigung erteilt wurde, hier aber bis dato keinerlei Aktivitäten zu verzeichnen sind. Zudem wurde am Standort Laubanger 17b von den genehmigten 6 Spielhallen eine Konzession wieder abgemeldet. Dies könnte so gedeutet werden, dass zumindest in bestimmten Stadtbereichen wie hier im Laubanger, unter Berücksichtigung der Einrichtungen auf Hallstadter Gebiet, bereits eine Marktsättigung erreicht ist.

 

 

 

Übersicht behandelter Anfragen / Anträge zu Spielhallen / Spielotheken

 

Aktenzeichen

Lage/Fl. Nr.

Vorhaben/Bezeichnung

Verfahrensart

Verfahrensstand

983/10

Geisfelder Str. 32

Ba/Fl.Nr. 4594/52

Beratungsprotokoll: Umbau und Nutzungsänderung zur Spielhalle im EG und KG

Beratung/

Anfrage

Kein Antrag eingeg.

z.d.A. 19.08.2010

818/09

Luitpoldstr. 36

Ba/Fl.Nr. 1287

Beratungsprotokoll: Nutzungsänderung einer Eisdiele in eine Spielothek

Beratung/

Anfrage

Kein Antrag eingeg.

z.d.A. 13.08.2009

1688/09

1066/09

(Vorbescheid

Laubanger 17b

Ba/Fl.Nr. 7080

Nutzungsänderung: EG (Ausstellung + Verkauf) in Spielothek (6 Spielhallen) und Auf-

Stockung des 1. OG (Ausstellung mit Büro) und des 2. OG (4 Büros)

Bau-genehmigung

Genehmigung erteilt am 15.12.2009

139/11

Gaustadter

Hauptstraße 94

Ga/Fl.Nr. 514/7

Nutzungsänderung: Gaststätte u. Lager zu Pub und Spielothek

Bau-

genehmigung

Aufforderung zur Antragsrücknahme

Geänderte Pläne bei

A 61

1114/10

Hallstadter Str. 47

Ba/Fl.Nr. 6792/5

Neubau einer Spielhalle u. Kfz-Werkstatt

Bau-

genehmigung

Bescheid vom 01.04.2011

Bezüglich Spielhalle

Antrag abgelehnt

2371/10

Jäckstr. 29

Ba/Fl.Nr. 7003/1

Umbau und Nutzungsänderung: Weinhandlung in Spielhalle mit 3 Konzessionen

Vorbescheid

Bescheid vom 30.03.2011

Antrag abgelehnt

582/10

Hallstadter Str. 95a

Ba/Fl.Nr. 6771,

6770/4

Neubau eines Entertainmentcenters

Bau-

genehmigung

Genehmigung erteilt am 29.07.2010

Auskunft erteilt von Bauordnungsamt: Ergebnis der Stichwortabfrage („Spielhalle/ Spielothek“) in Applikation ProBauG;

Betrachtungszeitraum 01.01.2009 bis 26.04.2011

 

2.              Beschluss des Bau- und Werksenates vom 15.09.2010             

KIZ GmbH – Neubau einer Spielhalle und einer Kfz-Werkstatt, Hallstadter Str. 47

 

Mit einer Sitzungsvorlage des Bauordnungsamtes hatte sich bereits der Bau- und Werksenat der Stadt Bamberg in der Sitzung am 15.09.2010 mit der Thematik von Spielhallen zu befassen.

Der Antragsteller, KIZ GmbH, plante einen Gebäudekomplex an der Ecke Hallstadter Straße / Laubanger. Der Komplex sollte zwei getrennte Gebäudeteile umfassen mit Spielhallen und Kfz-Werkstatt.  (VO/2010/1230-62 - KIZ GmbH Neubau einer Spielhalle und einer Kfz-Werkstatt, Hallstadter Str. 47)

Der Bau- und Werksenat fasste zu diesem Antrag folgenden Beschluss:

 

1. Der Senat stimmt der baurechtlichen Genehmigung für den Neubau einer Kfz-Werkstatt zu.

2. Die baurechtliche Genehmigung einer Spielhalle wird in die 2. Lesung verwiesen. In der 2. Lesung ist außerdem die grundsätzliche Thematik „Spielhallen und deren Genehmigungsfähigkeit“ darzulegen. Die Anfrage der GAL-Stadtratsfraktion vom 17.05.2010 ist dabei mit zu behandeln.

 

Aufgrund des Beschlusses wurde der Antrag zur Spielhallennutzung nochmals eingehend und dezidiert einer bauordnungs- und planungsrechtlichen Betrachtung unterzogen. Als Ergebnis wurde der Antrag auf Errichtung einer Spielhalle mit Bescheid vom 01. April 2011 (s. Anlagen - Bescheid des Bauordnungsamtes vom 01. April 2011) durch das Bauordnungsamt endgültig abgelehnt.

 

Was die grundsätzliche Thematik „Spielhallen und deren Genehmigungsfähigkeit“ betrifft, ist folgendes anzumerken:

 

Aus planungsrechtlicher Sicht ist zwischen kerngebietstypischer Vergnügungsstätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und nicht-kerngebietstypischer Vergnügungsstätte nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu unterscheiden. Der Schwellenwert liegt nach einschlägigen Urteilen der Rechtssprechung bei einer Größe von 100 m² Nutzfläche, ab der man von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte spricht. In der nachfolgenden Tabelle wird aufgezeigt, in welchen Baugebieten nach der vorstehend genannten Differenzierung, Vergnügungsstätten, deren Unterart die Spielhalle mit verkörpert, nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO), allgemein zulässig, ausnahmsweise oder nicht zulässig sind.

 

 

 


Übersichtstabelle – Zulässigkeit von Spielstätten in den Baugebieten nach BauNVO 1990

 

Gebietsart

Nicht-Kerngebietstypisch (bis 100 m²)

Kerngebietstypisch (> 100 m²)

Kleinsiedlungsgebiet (WS)

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Reines Wohngebiet (WR)

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Allgemeines Wohngebiet (WA)

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (WB)

Nur ausnahmsweise zulässig

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Dorfgebiet (MD)

Nur ausnahmsweise zulässig

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Mischgebiet (MI)

Allgemein in den Bereichen des MI zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind; in allen anderen Bereichen ausnahmsweise zulässig

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Kerngebiet (MK)

Allgemein zulässig

Allgemein zulässig

Gewerbegebiet (GE)

Ausnahmsweise zulässig

Ausnahmsweise zulässig

Industriegebiet (GI)

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

 

Die kerngebietstypischen Vergnügungsstätten sind nach Definition der Rechtssprechung von überregionaler Bedeutung, haben somit einen größeren Einzugsbereich und sind für ein größeres Publikum erreichbar und gelten als zentrale Dienstleistungsbetriebe.

 

Aufgrund dieser städtebaulichen Gegebenheiten liegt der Schwerpunkt der Betreiber in der Errichtung großflächiger „Spielhallenkomplexe“ mit mehrfacher gewerblicher Konzession. Diese Rahmenbedingungen führen in den meisten Fällen zu einer gezielten Ansiedlung in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten mit überregionaler Bedeutung (Autobahnen) und den direkt angeschlossenen Gewerbegebieten. In Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

 

In Bezug auf die Gewerbegebiete kann bei älterem Planungsrecht eine Besonderheit auftreten. Dies betrifft vorwiegend Bebauungspläne in welchen Vergnügungsstätten nicht explizit ausgeschlossen sind und die vor der letzten Novellierung der BauNVO aus dem Jahre 1990 Rechtskraft erlangten. Hier kann es durchaus sein, dass Vergnügungsstätten allgemein zulässig sein können, da eine Einstufung der Vergnügungsstätte als Gewerbebetrieb gegeben sein könnte.

 

Generell hat die Stadt jedoch die Möglichkeit über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens verbunden mit dem Erlass einer Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BauGB auf Genehmigungsanträge für Spielhallen zu reagieren, falls diese aus stadtplanerischer Sicht als nicht verträglich zu werten sind.

 

Neben diesem planungsrechtlichen Instrumentarium des BauGB stehen ferner die Regularien der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zur Verfügung. Über den § 15 Abs.1 und 2 BauNVO besteht  die Möglichkeit Vergnügungsstätten im konkreten Einzellfall für unzulässig zu erklären, wenn sie nach Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Von dieser Möglichkeit sollte zukünftig bei Ansiedlungswünschen von Spielhallen verstärkt Gebrauch gemacht werden.

 

Nicht alle Bereiche sind durch Bebauungspläne abgedeckt. Für die bebauten und unbeplanten Innenbereiche kann allerdings mit den Möglichkeiten des § 34 BauGB gearbeitet werden, hier gilt stets das Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung,  das im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beachten ist.

 

Die Stadt Bamberg hat bereits in früherer Zeit Maßnahmen ergriffen, um im Bereich der Innenstadt ein Ausufern von Spielhallen zu verhindern. Besonders in der Innen- und Kernstadt ist den zentralen Dienstleistungsbereichen Vorrang zu geben. Die unbeschränkte Zulassung von Spielhallen in den klassischen Lauf- und Schaufensterlagen kann ernsthafte Entwicklungsstörungen (Trading-Down-Effekte) nach sich ziehen.

 

Für die Innenstadt und auch das Sandgebiet existieren entsprechende Satzungen in Form einfacher Bebauungspläne z. B. der Bebauungsplan zur „Einschränkung städtebaulich bedenklicher Nutzungen (Spielhallen)“ aus dem Jahre 1993 oder die Planergänzung für das Sandgebiet ebenfalls zur „Einschränkung städtebaulich bedenklicher Nutzungen u. a. Vergnügungsstätten“ aus dem Jahre 1991. Der letzte einfache Bebauungsplan zur Einschränkung entsprechender Nutzungen (Vergnügungsstätten) stammt aus dem Jahre 2005 und umfasst den Bereich der gesamten Gaustadter Hauptstraße mit entsprechendem Umfeld.

 

3.              Anfrage der CSU Stadtratsfraktion zum Thema Vergnügungsstätten und Spielhallen in Bamberg vom 11.04.2011 

 

In der Anfrage der CSU-Stadtratsfraktion wird primär die Thematik einer weiteren Gebietsabwertung  im Bereich der Jäckstraße angeführt. Ein entsprechender Effekt sei bereits durch das vorhandene Bordell spürbar. Die Ansiedlung einer Spielhalle, so ist dem Text zu entnehmen: „führe zu einer funktionalen Veränderung des Gebietes und zu einem Imageverlust“. 

 

In der Folge werden u. a. mögliche negative Auswirkungen im Bereich der städtebaulichen Entwicklung aufgelistet.

 

Der Anfrage ist auch ein detaillierter Fragenkatalog beigeordnet. In Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt wird zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung genommen:

 

1. Gibt es in der Stadt Bamberg ein Vergnügungsstättenkonzept, das die bereits vorhandenen Standorte von Spielhallen aufzeigt, bestimmte Gebiete für die Ansiedlung von Spielhallen festlegt und die Gebiete beschreibt, wo Spielhallen nicht genehmigt werden?

 

Ein dezidiertes Vergnügungsstättenkonzept gibt es in der Stadt Bamberg zwar nicht, allerdings existieren für die Innenstadt und weitere zentrale Bereiche schon mehrere einfache Bebauungspläne, die die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten regeln (s. Übersichtsplan einfache Bebauungspläne). Des Weiteren werden die rechtlich gegebenen Regularien des BauGB und der BauNVO so angewandt, dass hier keine ungehinderte und unverträgliche Entwicklung in den einzelnen Stadtbereichen stattfinden kann.

 

Aus aktuellen Zahlenwerken und Auswertungstabellen ist zu entnehmen, das Bamberg einen Wert von 234,86* Einwohnern pro Glückspielgerät (Gsg.) aufweist. Der bayerische Durchschnitt wird mit 387* EW pro Gsg. angegeben. In der Betrachtung befindet sich Nürnberg mit 387,12* Einwohnern pro Gsg. genau am Durchschnittswert, Forchheim wird mit 152,85*, Fürth mit 218,53* und Bayreuth mit 295,28* Einwohnern pro Gsg. genannt. (*Quelle: Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland, Stand: 01.01.2010, Arbeitskreis gegen Spielsucht e. V., 10. aktualisierte und erweiterte Auflage, Jürgen Trümper/Christiane Heimann)

 

Im Zuge der Grundlagenermittlung und Datenverwertung ist bereits eine Bestandsaufnahme der vorhandenen gewerblichen Spielhallen und erteilten Konzessionen erfolgt. Dabei werden die Standorte in einem Übersichtsplan erfasst und mit weiteren Informationen belegt z. B. Anzahl der Konzessionen und Spielgeräte (s. Übersichtsplan bestehende Spielhallen)

 

Generell kann gesagt werden, dass die Erarbeitung eines Steuerungskonzeptes eine komplexe und sehr anspruchsvolle Aufgabe darstellt, die meist von externen Planungsbüros mit entsprechendem Spezialisierungsprofil bearbeitet werden. Es müssen sehr viele Parameter und Rahmenbedingungen betrachtet und untersucht werden. Die Umsetzung des Konzeptes d. h. die eigentliche Steuerung erfolgt dann über die Schaffung neuen Planungsrechtes oder Änderung des bestehenden Planungsrechtes.

 

Generell bleibt allerdings festzustellen, dass solche Konzepte keine Verhinderungsplanung sein dürfen und auch mit diesem Mittel Spielhallen gänzlich nicht zu verhindern wären.

 

2. Welche Anträge zur Errichtung bzw. zum Bau neuer Spielhallen sind der Verwaltung derzeit bekannt?

 

Siehe auch unter Nr. 1 des Sitzungsvortages: Tabelle - Übersicht behandelter Anfragen / Anträge zu Spielhallen / Spielotheken ). Die 6 Spielhallen auf dem Anwesen Laubanger 17b, sind seit 19.07.2010 in Betrieb

 

3. Wie viele Spielhallenkomplexe mit wie vielen Konzessionen gibt es aktuell?

             

Aktuell sind 30 Spielhallen an 12 Standorten gewerberechtlich gemeldet und genehmigt. Eigentlich waren es 31 Spielhallen. Der „Spielhallenkomplex“ am Laubanger 17b bestand aus insgesamt 6 Spielhallen. Eine Spielhalle hiervon wurde jedoch inzwischen wieder abgemeldet, da offensichtlich nicht der erhoffte Zulauf an Kunden stattgefunden hat. Hinzu kommen noch 6 genehmigte Spielhallen am Standort Hallstadter Straße 95a, die jedoch bisher nicht umgesetzt wurden.

 

4. Haben die einzelnen, zu Spielhallenkomplexen zusammengeschlossenen Spielhallen gesonderte, von außen zugängliche Eingänge, wodurch die gesetzlich geforderte, grundsätzliche Trennung der einzelnen Spielhallen für den Publikumsverkehr gewährleistet wird?

 

Diese Frage muss mit nein beantwortet werden. Bei allen vor 2007 erstmals genehmigten Spielhallen wurde lediglich darauf Wert gelegt, dass diese nicht direkt miteinander verbunden sind. Eine gemeinsame Erreichbarkeit z.B. über einen Flur hat damals ausgereicht.

Die zwischenzeitlich zu fordernden von außen bestehenden Eingänge sind Erkenntnisse und Forderungen der Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ vom 23./24.05.2007. Erst mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 03.07.2007 wurden die Regierungen auf diese Vorgehensweise bei Mehrfachkonzessionen hingewiesen. Bei allen „Spielhallenkomplexen“, die ab diesem Zeitpunkt von Ordnungsamt erstmals genehmigt worden sind, wurde diese Vorgabe gefordert und auch so baulich umgesetzt (Ludwigstr. 6, von-Ketteler-Str. 7, Laubanger 17b).

 

5. Werden die Durchgangstüren der Spielhallenkomplexe nur von Mitarbeitern und nicht von Gästen benutzt?

 

Sofern Verbindungstüren zwischen einzelnen Spielhallen bestehen, sind diese so verschlossen zu halten, dass Gäste sie nicht benutzen können. Bei einigen Spielhallen sind diese Verbindungstüren aber als Fluchttüren gestaltet; d.h. nur im Notfall zu öffnen.

 

6. Werden in den Spielhallen regelmäßig Kontrollen durchgeführt, welche Erkenntnisse hinsichtlich Jugendschutz und Spielerschutz wurden gewonnen?

 

a) Hinweis im Eingangsbereich, dass Zutritt erst ab 18 Jahren erlaubt ist?

 

b) Ausschank  alkoholischer Getränke (in Spielhallen mit Alkoholausschank dürfen höchstens 3 Geldspielautomaten stehen), Alkohol „unter der Theke“?

 

c) Begrenzung 12 Geldspielautomaten pro Konzession?

 

d) Auslage von Informationsmaterial über Risiken übermäßigen Spielens?

 

e) Einhaltung des Nichtraucherschutzes ? (Der Spieler muss zum Rauchen die Spielhalle verlassen und somit das Spiel unterbrechen)

 

f) Gerätezulassung über die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Prüfsiegel, sowie dessen Erneuerung nach spätestens 24 Monaten?

 

g) Trennung von Gruppen von Spielgeräten durch Sichtblenden?

 

h) Besondere Eindrücke?

 

Das Ordnungsamt und die Polizei führen keine regelmäßigen und sich wiederholenden Kontrollen der Bamberger Spielhallen durch. Das Ordnungsamt hat am 31.08.2010, also rund ein Monat nach Inkrafttreten des neuen Gesundheitsschutzgesetzes (GSG), gemeinsam mit der Polizei alle Spielhallen in Bamberg einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass lediglich in zwei nebeneinander liegenden Spielhallen eines Betreibers geraucht worden ist. Bei allen anderen Spielhallen standen Aschenbecher vor der Türe. In den Objekten wurden keine Raucher angetroffen; es wurden auch keine Aschenbecher vorgehalten. Weitere Verstöße (Jugendschutz, Gewerberecht, Spielrecht, Nichteinhaltung von Auflagen) konnten damals nicht festgestellt werden.

 

In der Folgezeit wurden einzelne Spielhallen aufgrund von Beschwerden oder aus Routine von der Polizei und vom Ordnungsamt überprüft. Hier konnten hauptsächlich abgelaufene Prüfplaketten an Spielautomaten festgestellt werden. Die jeweiligen Spielhallenbetreiber erhielten Bußgelder. In einem besonders extremen Fall musste ein Betreiber wegen sechs abgelaufener Spielautomaten angezeigt werden. Der Verantwortliche erhielt einen Bußgeldbescheid von 600,-€. Allerdings legte er hiergegen Einspruch ein und das Verfahren wurde von der Justiz ohne Angabe von Gründen eingestellt. Wegen dieser und einiger anderer, aus Sicht des Ordnungsamtes nicht nachvollziehbarer Einstellungen von Bußgeldverfahren vor Gericht (ohne Verhandlung) findet in Kürze eine gemeinsame Besprechung mit der Staatsanwaltschaft Bamberg statt.

 

Das Ordnungsamt führt mehrmals im Jahr gemeinsam mit der Polizei nächtliche Kontrollen im Stadtgebiet durch. Hier geht es in erster Linie um Nachschau in Gaststätten und Spielhallen über die Beschwerden zum GSG und um Nachkontrolle früherer negativer Erkenntnisse. Bei diesen Kontrollen im November 2010, Januar und April 2011 wurden Verstöße in Spielhallen gegen das GSG festgestellt. Die Betreiber erhielten und erhalten Bußgelder, die im Wiederholungsfalle ansteigen. Auch führt die Polizei häufig Jugendschutzkontrollen in Spielhallen durch und achtet dabei auch auf die gültigen Prüfplaketten an den Spielautomaten und die Einhaltung des Nichtraucherschutzes. Bei festgestellten Zuwiderhandlungen werden Anzeigen vorgelegt.

 

Das Ordnungsamt achtet auch bei seinen Kontrollen darauf, dass maximal 12 Geldspielgeräte (eines je 12qm Grundfläche) pro Spielhalle aufgestellt sind. Sichtblenden zwischen den Spielgeräten sind vorhanden. Ein Alkoholausschank oder –konsum wurde noch in keiner Spielhalle angetroffen.

 

In einer Spielhalle eines „Spielhallenkomplexes“ wurde am 27.12.2010 von der Polizei ein Jugendlicher (17 Jahre) angetroffen. Dies war offensichtlich nur deshalb möglich, da der Betreiber nicht die in der „Spielhallenkonzession“ festgelegten Aufsichtspersonen eingesetzt hatte. Nach Abschluss der Ermittlungen wird der Verantwortliche hier ein Bußgeld erhalten.

 

Es ist zu bemerken, dass schwere Verstöße oder sogar wiederholte beharrliche kleinere Zuwiderhandlungen zu einem Widerruf einer Spielhallenerlaubnis führen. Der Betreiber besitzt in einem solchen Fall nicht mehr die zu fordernde persönliche Zuverlässigkeit. Im Falle des bestands- oder rechtskräftigen Widerrufs einer Spielhallenerlaubnis veranlasst das Ordnungsamt einen entsprechenden Eintrag ins Gewerbezentralregister. Bei bundesweit tätigen Anbietern würde der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit dazu führen, dass diese nirgendwo in Deutschland mehr eine Spielhalle betreiben dürfen (Dominoeffekt). Schon aus ureigenen wirtschaftlichen Interessen lassen deutschlandweite Betreiber von Spielhallen es gar nicht zu Konflikten mit Polizei und Ordnungsbehörden kommen.

 

Das Ordnungsamt wird bei künftigen Kontrollen von Spielhallen verstärkt auch auf das Vorhandensein von Hinweisen zum Jugendschutz und zu Risiken der Spielsucht achten.

 

Besondere Eindrücke:

 

Die Spielhallen des 21. Jahrhunderts haben mit dem früheren Flair der Spielhallen (verraucht, diesig, sozial einfach strukturiertes Publikum) nichts mehr gemein. Sie sind nachts überwiegend Treffpunkt für jüngere volljährige Vergnügungssüchtige. Die Spielhallen sind groß, hell, übersichtlich und dienen nicht nur zum Automatenspielen. Man kann Billard spielen, von schall- und blickdichten Internetterminals aus chatten, oder einfach so nur sich gesellig treffen, bevor man sich ins Nachtleben (Bar, Disko) stürzt. Es sind ausreichend Parkplätze, Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten vorhanden.

Das immer mehr nach hinten verschobene und durch die gesetzliche Sperrzeitliberalisierung zusätzlich noch geförderte nächtliche, gar morgendliche, Ausgehverhalten bringt den Spielhallen viele Besucher und vor allem künftiges potentielles Spielerklientel.

 

4.              Weiteres Vorgehen 

 

Im Rahmen der Erfassung der Grundlagen und Rahmenbedingungen zur weiteren Behandlung der Spielhallenthematik hat sich gezeigt, dass zukünftig der Fokus der Betrachtungen nicht nur auf eine Verhinderung von Spielhallen sondern vielmehr auf eine Sicherung der Gewerbeflächen gerichtet werden sollte.

 

Das Baugesetzbuch ermöglicht es den Kommunen ausdrücklich über den § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB durch sog. städtebauliche Entwicklungskonzepte  entsprechend tätig zu werden. Die erarbeiteten und beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepte, darunter fallen auch Steuerungs- und Sicherungskonzepte, sind schließlich bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigen und dienen als Abwägungsmaterial.

 

Bei allen Maßnahmen und Steuerungsregularien, die getroffen und festgelegt werden sollen, sind immer städtebauliche und besondere städtebauliche Gründe hierfür anzuführen und entsprechend zu belegen.

 

Ein wesentlicher Grund für eine Steuerung kann u. a. das Ziel der Sicherstellung und des Schutzes von gewerblichen Bauflächen für Gewerbebetriebe, Dienstleistungsunternehmen und das Handwerk sein. In der Regel führt die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen und Vergnügungsstätten zu einer Anhebung der Grundstückspreise im jeweiligen Gebiet. Um hier langfristig Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe auch im Hinblick auf das Bodenpreisgefüge zu gewährleisten, ist es notwendig noch intakte Gewerbegebiete zu sichern. Dies entspricht auch der Vorgehensweise der Stadtverwaltung Bamberg.

 

Dabei sind die noch „sauberen“ und unbeeinträchtigten Areale zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten. Ist dies geschehen, können mit den Möglichkeiten eines vereinfachten Bebauungsplanes diese Gebiete entsprechend geschützt werden, Vergnügungsstätten werden im Nutzungskatalog als „nicht zulässig“ festgesetzt.

 

In der Gesamtschau sind die im Untersuchungsgebiet rechtsverbindlichen Bebauungspläne ebenfalls mit zu betrachten und sukzessiv zu überarbeiten, dabei stehen die vor der BauNVO Novelle 1990 erlassenen Pläne im Focus. Bei den „alten“ Bebauungsplänen, welche vor 1990 Rechtskraft erlangten, können Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten allgemein zulässig sein, da diese im damaligen Nutzungskatalog als sonstige nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe anzusehen wären.

  

Im Zuge der weiteren Betrachtungen werden nun in Bamberg Gewerbegebiete (Anlage – Übersichtsplan Gewerbegebiete nach FNP) herausgefiltert, bei denen bereits beträchtliche Störungen z. B. durch die ausnahmsweise Zulassung von großflächigem Einzelhandel oder Vergnügungsstätten vorhanden sind. Hier wird dann zu entscheiden sein, ob diese Gebiete langfristig als sog. Potentialflächen für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten angesehen werden können oder durch eine „Schutzplanung“ für Gewerbeflächen der Wirtschaftsentwicklung Bambergs zugeführt und damit gesichert werden sollen.

 

Diese verwaltungsinterne Abstimmung ist derzeit zwischen den betroffenen Fachstellen im Laufen. Abschließend bleibt anzumerken, dass mit Blick auf die derzeit bundesweit bekannten Rechtsverfahren sowie die noch etwas „dünne“ Kommentarliteratur – die sich ja aus rechtskräftigen Urteilen speist – eine „Schutzplanung“ für einschlägige Gewerbegebiete als der eindeutig rechtssicherere Weg darstellt.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Stadtentwicklungssenat nimmt den Bericht des Baureferates und des Sozial- und Umweltreferates zur Kenntnis.

2.              Die Anfragen der GAL-Stadtratsfraktion vom 17. Mai 2010 und der CSU-Stadtratsfraktion vom 11. April 2011 sind damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

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III.              Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von      für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von      für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

Anlagen/n:

-              GAL-Antrag vom 17. Mai 2010

-              Beschluss des Bau- und Werkssenates vom 15. September 2010

              (Neubau einer Spielhalle und einer Kfz-Werkstatt, Hallstadter Str. 47)

-              Bescheid des Bauordnungsamtes vom 01. April 2011 

-              Anfrage der CSU Stadtratsfraktion vom 11. April 2011

-              Übersichtsplan bestehender Spielhallen vom 30.06.2011 (nur Deckblatt)

-              Übersichtsplan einfache Bebbauungspläne – Ausschluss von Vergnügungsstätten vom 30.06.2011 (nur Deckblatt)

-              Übersichtsplan Gewerbegebiete vom 30.06.2011 (nur Deckblatt)

 

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