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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0367-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Landesgartenschau Bamberg 2012 GmbH

Entwurfsverfasser:                            Architekt Dipl.-Ing. Stefan Giers

 

Kurzbeschreibung:             

Der Bauherr plant die Errichtung einer Aussichtsplattform auf dem städtischen Grundstück.

Es handelt sich um ein zweigeschossiges Glasgebäude mit innen liegender Treppe und einem flachgeneigten Glasdach mit einer Dachneigung von 6 Grad.

 

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite:              2,80 m              Länge:              8,60                            7,45 m

             

                   bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               25.05.2011

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

 

              Außenbereich (§ 35 BauGB)

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen; d.h. nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.

Öffentliche Belange, insb. der Denkmalpflege, werden nicht beeinträchtigt; eine Präzedenzwirkung geht von dem Bauvorhaben nicht aus, vergleichbare Anträge sind nicht zu erwarten. Der Zugang erfolgt von der Heiliggrabstraße, dann über einen Steg mit Handlauf.

Die Aussichtsplattform auf die Gärtnerflächen muss naturgemäß in Gärtnerflächen stehen, die praktisch immer im Außenbereich sind. Entsprechend muss eine Errichtung im Innenbereich ausscheiden, wenn nicht die Zweckerfüllung gefährdet werden soll. Dies wäre bei dieser Aussichtsplattform dann aber wohl der Fall.

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                            Fl.-Nrn. 1120 u. 1120/2             

                            nein:              Fl.-Nrn. 1125/2, 1127, 1130/2, 1137/2 u. 1139/2

 

              Nachbarrechte:               sind nicht verletzt

 

              Gegenüber der Fl. Nr. 1130/2 ist eine Abweichung in Bezug auf die Abstandsflächen erforderlich.

Diese kann erteilt werden, da das Grundstück des Nachbarn dort sehr schmal und deshalb nur untergeordnet nutzbar ist. Insbesondere bauliche Anlagen sind dort kaum denkbar. Eine gärtnerische Nutzung ist wegen der Lichtdurchlässigkeit des Bauvorhabens so gut wie garnicht beeinträchtigt.

 

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: -/-              anrechenbar:              -/-              nachzuweisen:              -/-

              gemäß Stellplatzsatzung (Beschränkungszonen) sind abzulösen:              -/-

              Nachweis auf Baugrundstück:              -/-               Nachbargrundstück:              -/-

              Ablösung der Stellplatzpflicht:              -/-

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

              Besonderheiten:

Die Errichtung einer Aussichtsplattform auf dem städtischen Grundstück neben der „Böhmerwiese“ ist Teil des Projekts „Urbaner Gartenbau“, das in das Investitionsprogramm nationale UNESCO-Welterbestätten (INUW) aufgenommen wurde. Sowohl der Aufsichtsrat der Landesgartenschau Bamberg 2012 GmbH (23. März 2011) als auch der Stadtentwicklungssenat (16. März 2011) haben dem Projekt bereits ihre uneingeschränkte Zustimmung erteilt. Da es sich um eine INUW-Maßnahme handelt, ist die Fertigstellung im Jahr 2011 zwingend erforderlich.

Wegen der Gestaltung der Aussichtsplattform in Anlehnung an Bauweise und Wirkung von Glashäusern als typischem Element der Gärtnereien ist eine optische Beeinträchtigung des Außenbereichs nicht zu erwarten. Konstruktion und Wahl der Materialien sind aus dem Gewächshausbau abgeleitet.

             

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Senat stimmt der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

 

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