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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2011/0415-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Beschluss des Finanzsenates vom 27.04.2010 erhielt die Verwaltung den Auftrag, in Sachen Kulturförderabgabe die Anträge der Stadtratsmitglieder Monika Bieber, Wolfgang Metzner, Wolfgang Wußmann, Klaus Stieringer und Eddy Weiß vom 07.07.2008 und der Stadtratsmitglieder Monika Bieber, Wolfgang Metzner, Klaus Stieringer und Wolfgang Wußmann vom 24.03.2010 in geeigneter Form weiter zu bearbeiten und dem Stadtrat über Zwischenergebnisse zu berichten.

 

Die Verwaltung steht weiterhin in engem Kontakt mit der Landeshauptstadt München (LHM) und tauscht Informationen über die Verfahren aus.

 

Mit Urteil vom 30.06.2011 (Aktenzeichen: M 10 K 10.5725) hat die 10. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (VGM) im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Auffassung der Regierung von Oberbayern bestätigt, wonach die vom Stadtrat der LHM am 23.06.2010 beschlossene Übernachtungssteuersatzung nicht genehmigungsfähig ist. Die Klage der LHM vom 24.11.2010 wurde abgewiesen. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der LHM am 20.07.2011 übermittelt.

 

Die mangelnde Genehmigungsfähigkeit ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus folgenden Gründen:

 

1.      Die Übernachtungssteuersatzung zieht als Steuergegenstand undifferenziert sämtliche entgeltlichen Übernachtungen zu einer Steuer heran. Beruflich veranlasste Übernachtungen dürfen jedoch nicht mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden.

 

2.      Der pauschale Steuersatz von 2,50 € für jede Übernachtung verstößt gegen das steuerrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Die unterschiedliche Höhe von Übernachtungspreisen muss beim Steuersatz berücksichtigt werden.

 

3.      Die Erhebung einer Übernachtungssteuer läuft der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen (von 19 % auf 7 %) zuwider. Sie beeinträchtigt damit öffentliche Belange.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde in dem Urteil die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zugelassen.

Aus Sicht des Sachgebiets Steuern ist die entscheidende Frage, ob durch die Einführung einer Übernachtungssteuer tatsächlich öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden oder nicht (Ziffer 3). Im Gegensatz hierzu erscheinen die anderen beiden vom VGM geäußerten Kritikpunkte (Ziffern 1 und 2) nach derzeitigem Stand durch eine Änderung des Satzungsentwurfs lösbar.

 

Auf Grund der Sitzungsvorlage der Stadtkämmerei und der mehrheitlichen Empfehlung des Finanzausschusses vom 26.07.2011 hat die Vollversammlung des Stadtrates der LHM am 27.07.2011 mehrheitlich beschlossen, gegen das Urteil des VGM vom 30.06.2011 innerhalb eines Monats beim BayVGH Berufung einzulegen.

 

Die Rechtsauffassung der LHM im Berufungsverfahren wird nachfolgend beschrieben:

 

1.      Das Bundesverfassungsgericht erklärte zur Zweitwohnungssteuer, dass Belastungsgrund für den besteuerbaren Aufwand allein der im Konsum bestimmter Güter zum Ausdruck kommende äußere Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit ist, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand und von wem, mit welchen Mitteln und aus welchem Grund dieser Aufwand betrieben wird. D. h., dass auch die (beruflich veranlasste) Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb steuerbar sein müsse. Das VGM hält einen Vergleich mit dem Aufwand durch die Übernachtung und dem, der durch das Innehaben einer Zweitwohnung entsteht, für nicht vergleichbar. Die LHM hält diese Argumentation nicht für stichhaltig. Bei jedem Übernachtungsaufwand bestehe auch die Möglichkeit der privaten Nutzung. Kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote könnten immer (zumindest in kleinem Umfang) genutzt werden.

 

2.      Der Festbetrag i. H. v. 2,50 € verletze aus Sicht der LHM nicht den Gleichbehandlungssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da er sich an dem unteren Ende der Übernachtungspreisskala orientiere und verhältnismäßig gering sei. Gegenüber allen anderen denkbaren Steuermaßstäben, insbesondere einem prozentualen Steuersatz, stelle der Festbetrag die am wenigsten aufwändigste und eine von der Umsatzsteuer klar abgegrenzte Variante dar. Der Verwaltungsaufwand bei einem prozentualen Steuersatz, der durch notwendige Überprüfungen der Rechnungen (inklusive sonstiger Leistungen für Minibar, Pay-TV etc.) entstehe, sei deutlich größer als bei dem vorgesehenen Festbetrag pro Übernachtung.

 

3.      Durch die Einführung der Übernachtungssteuer würden keine volkswirtschaftlichen Belange und staatlichen Interessen beeinträchtigt. Insbesondere laufe die Übernachtungssteuer nicht dem vom Bund beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz zuwider. Die staatlichen Behörden seien auf Grund der verfassungsrechtlichen Garantie des Selbstverwaltungsrechts dazu verpflichtet, die Selbstverwaltung zu fördern und zu stärken, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu erhalten und sich gemeindefreundlich zu verhalten (BayVerfGH vom 27.03.1992). Dieser Grundsatz sei nicht beachtet worden. Bei der Prüfung, ob ein öffentlicher Belang beeinträchtigt sei, habe daher zwingend eine Güterabwägung zwischen dem betroffenen Bereich der Selbstverwaltung und den durch dessen Begrenzung zu schützenden übergeordneten Interessen des öffentlichen Wohls zu erfolgen.

 

Die LHM sieht ihre oben beschriebene Position auch von einem anderen Obergericht (OVG Rheinland-Pfalz mit zwei Urteilen vom 17.05.2011) sowie dem VG Köln (mit Urteil vom 06.07.2011) bestätigt, die die Einführung einer Übernachtungssteuer in Trier und Bingen sowie in Köln für rechtmäßig befunden haben. Allerdings weichen die nichtbayerischen Kommunalabgabengesetze vom BayKAG insoweit ab, dass es z. B. in Rheinland-Pfalz keinen Genehmigungsvorbehalt für neue Aufwandsteuern gibt. Damit ist eine Versagung der Genehmigung wegen Beeinträchtigung öffentlich-rechtlicher Belange dort nicht möglich.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG Rheinland-Pfalz die Revision zum Bundesverwaltungsgericht und das VG Köln die Berufung zum OVG für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen. Eine grundsätzliche höchstrichterliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Übernachtungssteuer in der Bundesrepublik Deutschland steht noch aus.

 

Das Berufungsverfahren der LHM kann sich über einen längeren Zeitraum beim BayVGH hinziehen, bevor ein neues Urteil in dieser Angelegenheit erwartet wird.

 

Das Sachgebiet Steuern wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in Sachen Übernachtungssteuer genau verfolgen, regelmäßig den aktuellen Verfahrensstand bei der LHM abfragen und nach einer obergerichtlichen Entscheidung in Bayern (Ausgang des Berufungsverfahrens der LHM vor dem BayVGH) dem Finanzsenat in einem weiteren Sachstandsbericht darüber erneut berichten.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

             

Der Sitzungsvortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

             

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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