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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0431-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Dr. Strühn Ralph

Entwurfsverfasser:                            Architekt Dipl.-Ing.(FH) Oliver Seelmann

 

Kurzbeschreibung:             

Es ist ein unterkellertes, zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Flachdach geplant. Auf Grund der topographischen Lage erscheint das Wohnhaus zur Nordseite hin, dreigeschossig.

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite:              17,77 m Länge              20,14 m              7,20 m /10,50 m

             

                 bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang: 01.06.2011

                            vollständig:        23.08.2011

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 4 D

                            rechtsverbindlich seit: 21.11.1969

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): allgemeines Wohngebiet

 

              vorgesehene Abweichung:

-          Überschreitung der Baugrenzen

-          Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche – zul. max. 270 m², gepl. 434 

-          Abweichung von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse – zul. 1+U/2, gepl. 2+U/2

-           

              Begründung:

Die Überschreitung der Baugrenze durch die Garage im Untergeschoss stellt keine Abweichung dar, da hier Garagen auch außerhalb des Baurahmens zulässig sind, wenn sie sich städtebaulich einfügen. Die Überschreitung des Baurahmens für das Wohngebäude ist gemäß Bebauungsplan ausnahmsweise bis zu 10% der überbaubaren Fläche gestattet, da das zulässige Maß der Nutzung (zul. GRZ = 0,4 – gepl. GRZ = 0,21; zul. GFZ = 0,5 – gepl. GFZ= 0,32) und die Abstandsflächen eingehalten werden.

 

Die beantragte Überschreitung der zulässigen Gesamtgeschossflächenzahl (zul. = 270 m², gepl. = 434 m²) liegt in einem städtebaulich verträglichen Rahmen bezogen auf das relativ große Baugrundstück (1.357 m²) und das vorgenannte relativ niedrige Maß der Nutzung (GRZ u. GFZ).

Der Bebauungsplan schreibt die Dachform nicht vor; demzufolge ist das beantragte Flachdach (wie z.B. beim Anwesen Peter-Schneider-Straße 3) grundsätzlich zulässig.

Die vom Bauherrn beantragte Ausbildung des 1. Obergeschosses als Staffelgeschoss mit Flachdach in zeitgemäßer Architektursprache kann zugelassen werden, da das Penthaus durch ein zulässiges Satteldach (max. 30° Dachneigung) nahezu überdeckt werden könnte. Zudem wurden auch im nördlich gelegenen Bereich der Peter-Schneider-Straße Häuser mit ausgebauten Dachgeschossen und anderen Dachformen (Satteldächer mit zwei verschiedenen Dachneigungen) zugelassen, die mit dem Bebauungsplan nicht konform gehen. Aufgrund dieser Dachformen treten diese Gebäude zum Teil mit dem First wesentlich höher in Erscheinung als das beantragte zweigeschossige Flachdachgebäude.

             

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:Fl.Nr. 3346/2   nein:Fl.-Nr. 3346/4; 3347/1 + 3348 + 3348/1
                                        (ein Eigentümer)

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 1              anrechenbar:              /              nachzuweisen:              1

              Nachweis auf Baugrundstück:              3              

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

              Besonderheiten:

             

 

 

 

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

Der Senat stimmt den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der

baurechtlichen Genehmigung zu.

 

 

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Anlagen

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