Beschlussvorlage - VO/2011/0431-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubau eines Einfamilienhauses mit Büro im UG Bamberg, Peter-Schneider-Str. 17
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Ilk Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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14.09.2011
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I. Sitzungsvortrag:
Bauherr: Dr. Strühn Ralph
Entwurfsverfasser: Architekt Dipl.-Ing.(FH) Oliver Seelmann
Kurzbeschreibung:
Es ist ein unterkellertes, zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Flachdach geplant. Auf Grund der topographischen Lage erscheint das Wohnhaus zur Nordseite hin, dreigeschossig.
Größe des Bauvorhabens:
Breite: 17,77 m Länge 20,14 m 7,20 m /10,50 m
Antragseingang: 01.06.2011
vollständig: 23.08.2011
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 4 D
rechtsverbindlich seit: 21.11.1969
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): allgemeines Wohngebiet
vorgesehene Abweichung:
- Überschreitung der Baugrenzen
- Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche zul. max. 270 m², gepl. 434 m²
- Abweichung von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse zul. 1+U/2, gepl. 2+U/2
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Begründung:
Die Überschreitung der Baugrenze durch die Garage im Untergeschoss stellt keine Abweichung dar, da hier Garagen auch außerhalb des Baurahmens zulässig sind, wenn sie sich städtebaulich einfügen. Die Überschreitung des Baurahmens für das Wohngebäude ist gemäß Bebauungsplan ausnahmsweise bis zu 10% der überbaubaren Fläche gestattet, da das zulässige Maß der Nutzung (zul. GRZ = 0,4 gepl. GRZ = 0,21; zul. GFZ = 0,5 gepl. GFZ= 0,32) und die Abstandsflächen eingehalten werden.
Die beantragte Überschreitung der zulässigen Gesamtgeschossflächenzahl (zul. = 270 m², gepl. = 434 m²) liegt in einem städtebaulich verträglichen Rahmen bezogen auf das relativ große Baugrundstück (1.357 m²) und das vorgenannte relativ niedrige Maß der Nutzung (GRZ u. GFZ).
Der Bebauungsplan schreibt die Dachform nicht vor; demzufolge ist das beantragte Flachdach (wie z.B. beim Anwesen Peter-Schneider-Straße 3) grundsätzlich zulässig.
Die vom Bauherrn beantragte Ausbildung des 1. Obergeschosses als Staffelgeschoss mit Flachdach in zeitgemäßer Architektursprache kann zugelassen werden, da das Penthaus durch ein zulässiges Satteldach (max. 30° Dachneigung) nahezu überdeckt werden könnte. Zudem wurden auch im nördlich gelegenen Bereich der Peter-Schneider-Straße Häuser mit ausgebauten Dachgeschossen und anderen Dachformen (Satteldächer mit zwei verschiedenen Dachneigungen) zugelassen, die mit dem Bebauungsplan nicht konform gehen. Aufgrund dieser Dachformen treten diese Gebäude zum Teil mit dem First wesentlich höher in Erscheinung als das beantragte zweigeschossige Flachdachgebäude.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Nachbarzustimmung: ja:Fl.Nr. 3346/2 nein:Fl.-Nr. 3346/4; 3347/1 + 3348 + 3348/1
(ein Eigentümer)
Kfz Stellplätze:
erforderlich: 1 anrechenbar: / nachzuweisen: 1
Nachweis auf Baugrundstück: 3
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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989,2 kB
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