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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0434-10

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Am 27.07.2010 wurde im Finanzsenat aufgrund eines entsprechenden Antrages der FW-Fraktion das Thema „Umsetzbarkeit einer Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Bamberg“ behandelt (vgl. beiliegenden Sitzungsvortrag vom 27.07.2010 und Antrag der FW-Fraktion vom 09.04.2010 -
Anlage 1). Im Rahmen dieses Beschlusses wurde die Verwaltung beauftragt, zur Jahresmitte 2011 über die Erfahrungen anderer Kommunen mit Informationsfreiheitssatzungen (IFS) zu berichten.

 

In der ersten Jahreshälfte 2011 haben u.a. Würzburg, Ingolstadt, München und Regensburg eine IFS erlassen. Um die Erfahrungen dieser und anderer Kommunen einbeziehen zu können, die im Laufe des Jahres 2011 eine IFS in Kraft gesetzt haben, wurde mit der FW-Fraktion vereinbart, dass eine Behandlung dieses Themas im Stadtrat erst im Herbst 2011 erfolgen soll.

 

Daraufhin hat die Verwaltung gegen Ende Juni 2011 eine interkommunale Abfrage zum Thema IFS initiiert. Hierzu wurde ein entsprechender Fragebogen erarbeitet und an insgesamt 32 Kommunen übersandt, von welchen sich 23 an der Umfrage beteiligt haben. Hiervon haben 12 Kommunen bereits eine IFS erlassen. Eine Tabelle mit den Umfrageergebnissen findet sich in Anlage 2.

 

Bei der Auswertung der Rückläufe fällt zunächst auf, dass die Anzahl der auf Basis der IFS an die jeweiligen Verwaltungen gerichteten Anfragen bisher sehr gering ist (0 bis 5 Anfragen pro Stadt). Seitens der anderen Kommunen liegen daher noch keine umfangreichen Erfahrungswerte im Umgang mit der IFS vor. Hinsichtlich des mit der Bearbeitung von Anfragen verbundenen Verwaltungsaufwandes lässt sich das Umfrageergebnis dennoch wie folgt zusammenfassen:

 

Der notwendige Zeitaufwand variiert je nach Art der Anfrage zwischen ca. 15 Minuten für ein einfaches Antwortschreiben und mehreren Stunden im Falle umfangreicher Recherchen. Vertrauliche Informationen werden i.d.R. vor Herausgabe der Unterlagen aussortiert oder entsprechende Textpassagen geschwärzt. Eine Kommune hat dabei angegeben, dass i.d.R. eine Einbindung des Datenschutzbeauftragten erfolgt. Der mit der Einführung einer IFS verbundene Mehraufwand führte bei keiner Kommune zu einer Stellenmehrung. Aufgrund der geringen Zahl von Anfragen wird den Informationsfreiheitssatzungen in der Verwaltungspraxis nur eine geringe Bedeutung zugemessen.

 

Betrachtet man die konkrete Ausgestaltung der Informationsfreiheitssatzungen der einzelnen Kommunen, so stellt man fest, dass viele Regelungen identisch sind oder sich zumindest stark ähneln: Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird überwiegend auf die Einwohner der jeweiligen Kommune beschränkt. Der Anwendungsbereich bezieht sich i.d.R. auf alle bei der jeweiligen Kommunalverwaltung vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Jedoch ist hierbei in jedem Fall gewährleistet, dass schutzwürdige Informationen, z.B. personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etc. vom Informationsanspruch ausgenommen sind. Augenfällige Unterschiede zwischen den Kommunen bestehen in Bezug auf die Regelung, bei welcher Dienststelle der Antrag zu stellen ist. Hierfür ist in einigen Kommunen eine zentrale Verwaltungseinheit vorgesehen (z.B. OB-Büro). Ansonsten ist der Antrag direkt an die im konkreten Einzelfall fachlich zuständige Dienststelle zu richten, bei welcher die angefragten Informationen vorliegen.

 

Um dem Gedanken der Transparenz des Verwaltungshandelns und berechtigten Informationsansprüchen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen, wird der Erlass einer IFS auch für die Stadt Bamberg empfohlen. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand dürfte sich, ausgehend von den Erfahrungen anderer Kommunen, in einem vertretbaren Rahmen halten. Angelehnt an die entsprechenden Satzungen der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg wurde daher von Seiten der Verwaltung ein Entwurf für eine IFS für die Stadt Bamberg erarbeitet (s. Anlage 3). Hierdurch wird auch einem entsprechenden gemeinsamen Antrag der GAL-/FW-Fraktion vom 01.08.2011 nachgekommen (s. Anlage 4).

 

Der vorgelegte Entwurf sieht vor, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bamberg anspruchsberechtigt sind. Die IFS soll hierbei Anwendung finden auf den städtischen Hoheitsbereich inkl. Eigenbetriebe. Die Antragstellung soll beim Büro des Oberbürgermeisters erfolgen, so dass von dort aus eine zentrale Koordination der Bearbeitung innerhalb der Verwaltung vorgenommen werden kann. Vorgesehen ist aufgrund des erforderlichen organisatorischen Vorlaufs ein Inkrafttreten der IFS zum 01.11.2011. Der Entwurf wurde auch mit dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Bamberg abgestimmt.

 

Wie in den anderen Kommunen auch, ist durch die Einführung der IFS eine Änderung der Kostensatzung (Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg) erforderlich (vgl. Anlage 5). Die vorgeschlagene Ergänzung orientiert sich hierbei ebenfalls an den in München und Nürnberg beschlossenen Regelungen. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sollen dabei gebührenfrei erteilt werden.

 

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II. Beschlussvorschlag

 


II. Beschlussantrag:

 

              Der Finanzsenat empfiehlt der Vollsitzung folgende Beschlussfassung:

 

1.         Vom Sitzungsvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2.         Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt den Erlass der folgenden Satzung:

 

Satzung

zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bamberg

(Informationsfreiheitssatzung - IFS)

 

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1    Anwendungsbereich

§ 2    Begriffsbestimmung

§ 3    Antragstellung

§ 4    Verfahren

§ 5    Antragsbearbeitungsfrist

§ 6    Schranken des Anspruchs

§ 7    Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

§ 8    Kosten

§ 9    In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Bamberg im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GO hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung einschließlich der städtischen Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.

 

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmung

 

(1) Amtliche Information im Sinne dieser Satzung ist jede Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.

 

(2) Dritte im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, über die personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

 


§ 3

Antragstellung

 

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form jeweils unter Angabe der vollständigen Adresse der antragstellenden Person gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.

 

(2) Der Antrag ist beim Büro des Oberbürgermeisters der Stadt Bamberg zu stellen.

 

(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 dieser Satzung erneut. Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt Bamberg diese entsprechend zu beraten.

 

 

§ 4

Verfahren

 

(1) Die Stadt Bamberg kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise, wie etwa in Form von Fotokopien, zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

 

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt Bamberg auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.

 

(3) Die Stadt Bamberg stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von handschriftlichen Notizen ist gestattet. Der Informationszugang zu Akten und Schriftstücken ist nur im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Stadt Bamberg möglich.

 

(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

 

(5) Sofern für Amtshandlungen nach dieser Satzung Kosten entstehen, weist die Stadt die antragstellende Person rechtzeitig auf deren voraussichtliche Höhe hin.

 

 

§ 5

Antragsbearbeitungsfrist

 

(1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags zugänglich.

 

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

 

(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die antragstellende Person ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informierten.

 

 


§ 6

Schranken des Anspruchs

 

(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.

 

(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn

1.      die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,

2.      es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt,

3.      es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,

4.      es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen und Ähnliches handelt,

5.      die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte,

6.      der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder

7.      Umstände die Gefahr erkennen lassen, dass personalrechtliche Bestimmungen verletzt werden könnten.

Im Zweifel ist der Datenschutzbeauftragte der Stadt Bamberg hinzuzuziehen.

 

(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen.

 

 

§ 7

Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

 

Informationszugangsrechte, die aufgrund spezialgesetzlicher Regelung, wie etwa dem Bayerischen Pressegesetz oder dem Umweltinformationsgesetz bestehen, oder die aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse bestehen, bleiben von dieser Satzung unberührt.

 

 

§ 8

Kosten

 

(1) Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung, insbesondere Auskünfte, Herausgabe von Abschriften und Einsichtnahme in Unterlagen, werden Kosten entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

 

(2) Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Über diese Tatsache ist die antragstellende Person rechtzeitig zu informieren.

 

 

§ 9

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

 


3.         Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt den Erlass der folgenden Satzung:

 

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg

 

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150) und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Anlage (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz) zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10.10.2001 (Rathaus Journal vom 19.10.2001 Nr. 22/2001), wird wie folgt geändert:

 

1.      In der Tarifgruppe 00, erhält die Überschrift des Tarif-Nr. 003, folgende neue Fassung

„

Tarifgruppe

Tarifnummer

Gegenstand

Gebühr

 

003

Einsicht in Akten und amtliche Bücher, ausgenommen im Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung:

 

                                                                                                                                                                        „

2. Nach Tarifgruppe 00, Tarif-Nr. 004, wird folgende neue Tarif-Nr. 01 eingefügt:

„

Tarifgruppe

Tarifnummer

Gegenstand

Gebühr

 

01

Informationsfreiheitssatzung

 

 

011

Auskünfte

 

 

0111

– mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

gebührenfrei

 

0112

– Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften

30 - 250 Euro

 

0113

– Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

60 - 500 Euro

 

012

Herausgabe

 

 

0121

– Herausgabe von Abschriften

15 - 125 Euro

 

0122

– Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

30 - 500 Euro

 

013

Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

15 - 500 Euro

„

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

 

 

4.   Der Antrag der GAL-/FW-Fraktion vom 01.08.2011 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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