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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0487-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die Bayerische Staatsregierung hat mit der Richtlinie 205-I vom 14.09.2010, die zum 01.11.2010 in Kraft trat, den Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der staatlichen Verwaltung umfassend geregelt. Diese Richtlinie soll neben der Steuerung des Zuwendungsvorganges soweit wie möglich vor dem Verdacht einer strafbaren Vorteilsannahme in der staatlichen Verwaltung schützen und zu einer Transparenz und Kontrolle der Entgegennahme der Zuwendung führen.

 

Die Stadt Bamberg hatte bereits die Handlungsempfehlungen des Bayerischen Staatsministerium des Innern gemeinsam mit dem Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale / gemeinnützige Zwecke vom 27.10.2008 zum Anlass genommen, mit Stadtratsbeschluss vom 24.06.2009 die Genehmigung der Entgegennahme von Spenden / Zuwendungen ab einen Betrag von 1.000 € durch den Stadtrat vollziehen zu lassen.

 

Diese Regelung hat sich seitdem bewährt und dient dem Schutz kommunaler Wahlbeamter und der Verwaltung vor dem Verdacht einer strafbaren Vorteilshandlung bei der Annahme von Spenden und Zuwendungen. Aber auch die Annahme von Sponsoringangeboten kann, wenn damit über die vertraglichen Regelungen hinausgehende Erwartungen des Sponsors verbunden sind, zum Verdacht einer strafbaren Vorteilsannahme führen. Das Kämmereiamt der Stadt Bamberg hat deshalb eine Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring innerhalb der Stadt Bamberg erarbeitet, die sich an der Richtlinie 205-I der bayerischen Staatsregierung orientiert, die Grundsätze für die Annahme von Sponsoring regelt und die neben dem weitestgehenden Schutz vor dem Verdacht einer Vorteilsannahme darüber hinaus eine korrekte steuerliche Behandlung von Sponsoringangeboten an die Stadt Bamberg sicherstellen soll.

 

Sponsoringangebote sind grundsätzlich mittels schriftlichem Sponsoringvertrags zu dokumentieren, welcher vor Vertragsabschluss dem Kämmereiamt zur Prüfung einer möglichen Steuerpflicht seitens der Stadt Bamberg vorzulegen ist. Sponsoringverträge ab einem Betrag von 3.000 € netto (Betrag ohne Umsatzsteuer) werden nach Prüfung durch das Kämmereiamt dem Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung zur Genehmigung vorgelegt, der über die Annahme der Sponsoringangebote im pflichtgemäßen Ermessen entscheidet. Betragsmäßig darunterliegende Sponsoringangebote können zur Sicherung einer pragmatischen Annahmepraxis von kleineren spontanen Sponsoringangeboten gerade im Kultur- und Sozialbereich nach Prüfung durch das Kämmereiamt durch die Verwaltung selbst angenommen werden.

 

Die gesponserten Dienststellen haben über die an sie innerhalb eines Jahres geleisteten Sponsoringmaßnahmen eine Aufstellung nach Anlage 1 zur Sponsoringrichtlinie zu führen und diese bis zum 31.01. des Folgejahres an das Kämmereiamt zu übersenden. Vom Kämmereiamt wird ein Sponsoringverzeichnis nach Anlage 2 der Sponsoringrichtlinie geführt, welches bis zum 31.03. des Folgejahres dem Rechnungsprüfungsamt und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

1.      Vom Sitzungsvortrag wird zustimmend Kenntnis genommen.
 

2.      Die Sponsoringrichtlinie der Stadt Bamberg mit Anlagen 1 und 2 wird vom Stadtrat genehmigt.
 

3.      Die Stadt Bamberg richtet sich bei der Annahme von Sponsoringangeboten künftig verpflichtend nach der eigenen Sponsoringrichtlinie.

 

4.      Die Verwaltung wird beauftragt, Sponsoringangebote ab einem Betrag von 3.000 € netto, soweit eine Sitzung stattfindet, monatlich dem Stadtrat zur Entscheidung der Annahme vorzulegen.

 

5.      Sponsoringangebote, die den Betrag von 3.000 € netto unterschreiten, können von der Verwaltung selbst angenommen werden und brauchen nicht dem Stadtrat vorgelegt werden.

 

6.      Die gesponserten Dienststellen haben die an sie geleisteten Sponsoringmaßnahmen eines Jahres in eine Aufstellung nach Muster Anlage 1 zur Sponsoringrichtlinie einzutragen und diese Aufstellung bis zum 31.01. des Folgejahres an das Kämmereiamt zu übersenden.

 

7.      Das Kämmereiamt führt ein Sponsoringverzeichnis nach Muster Anlage 2 zur Sponsoringrichtlinie, in dem sämtliche Sponsoringmaßnahmen eines Kalenderjahres eingetragen werden und das nach Ablauf desselben bis zum 31.03. des Folgejahres dem Rechnungsprüfungsamt und der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln ist.              .

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Wirtschafts- und Finanzreferat zur Stellungnahme.

Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzreferates:

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Anlagen

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