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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0570-A6

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

             

Durch die Wiederanlegung eines Kreisverkehrs besteht der Wilhelmsplatz nun aus drei Verkehrsanlagen: Der Kreisverkehr (Anlage 1.1), im nördlichen Teil des Wilhelmsplatzes der verkehrsberuhigte Bereich vor dem Justizgebäude (Anlage 1.2 + 1.3) und im südlichen Teils des Wilhelmsplatzes der verkehrsberuhigte Bereich von der Friedrichstraße 14 bis Augustenstraße 2 (Anlage 1.4 + 1.5).

 

In diesem Zusammenhang sind Fragen aufgeworfen worden (vgl. GAL-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 04.05.2011, die Fraktion FW-Bamberg + BR-FDP-Fraktion mit Schreiben vom 18.05.2011, die SPD-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 23.05.2011 und die CSU-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 14.06.2011), die wie folgt beantwortet werden:

 

1. Frage der Anwendbarkeit der Straßenausbaubeitragssatzung:

 

              Grundsätzlich ist die Umgestaltung einer bisher vorhandenen Straße in einen verkehrsberuhigten Bereich eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme. Durch den Umbau einer normalen Fahrstraße in einen verkehrsberuhigten Bereich mit einer barrierefreien Mischfläche, die durch hohe F15-Borde und durch die Poller deutlich erkennbar als eigenständige Erschließungsanlagen vom Kreisverkehr abgegrenzt sind (eine Zufahrt vom Kreisverkehr aus ist deshalb nicht möglich), findet eine Änderung der bisherigen  Funktion der Erschließungsanlage statt, wobei dafür in der Straßenausbaubeitragssatzung eine eigene Straßenkategorie in § 7 Abs. 2 Ziffer 4 auszuweisen ist. Für die Umgestaltung der beiden bisher vorhandenen Anliegerstraßen am Wilhelmsplatz vor dem Justizgebäude und vor den Gebäuden im südlichen Teil des Wilhelmsplatzes zwischen Friedrichstraße und Augustenstraße in jeweils einen verkehrsberuhigten Bereich sind also die Aufwendungen über die Festsetzung und Erhebung den Straßenausbaubeiträgen zu refinanzieren.

 

              Die Kreisverkehrsanlage am Wilhelmsplatz ist im Umkehrschluss eine selbständige Verkehrsanlage und keine beitragsfähige Anlage mehr im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts. Dies ist darin begründet, dass grundsätzlich von einem Kreisverkehr aus wegen seiner Verkehrsfunktion (Verteilung des ankommenden und abfließenden Verkehrs) keine Heranfahrmöglichkeit zu etwa anliegenden Grundstücken gegeben ist. Die Anlegung des Kreisverkehrs erfolgt vor allem aus verkehrstechnischen Gründen, der Kreisverkehr kommt hauptsächlich dem Durchgangsverkehr zu Gute. Darin liegt kein Vorteil für die Anlieger. Die Aufwendungen für den Kreisverkehr selbst sind deshalb nicht über Straßenausbaubeiträge refinanzierbar.

 

 

2. Wegfall des Radweges:

 

Wie auf den Anlagen 1.6 und 1.7 erkennbar ist, war der Geh- und Radweg eine Teileinrichtung des Hauptverkehrsstraßenzuges Friedrichstraße/Wilhelmstraße als Teil der „City-Route“, wobei von diesem Geh- und Radweg auf der bisher vorhandenen nierenförmigen Grünfläche eine Abzweigung zur Augustenstraße angelegt war. Dieser Geh- und Radweg war damit zu keinem Zeitpunkt eine Teileinrichtung der Anliegerstraße (Einbahnstraße) im südlichen Bereich des Wilhelmsplatzes von der Friedrichstraße bei Haus-Nr. 14 bis zur Augustenstraße bei Haus-Nr. 2. Ein Teil der Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer nutzt nun ab dem Wilhelmsplatz die Kreisverkehrsfahrbahn, der andere nutzt die Mischfläche des verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. zum Radweg auch unten 6.).

 

3. Grünfläche als „Hundeklo“?

 

Es wurden auf der bisher vorhandenen nierenförmigen Grünfläche (Anlage 1.6) vier Bäume gefällt, drei Bäume werden neu gepflanzt. Die neu angelegten Baumbeete wurden im Vergleich zu den bisher vorhandenen Baumscheiben durchgehend auf eine Breite von 3,20 m verbreitert, um für die Bäume eine bestmögliche Belüftungs- und Bewässerungsmöglichkeit des Wurzelbereichs zu bekommen. Im Abstand von mehreren Metern wurden auf diesen Baumbeeten 1 m breite farbig abgesetzte Verbindungsstege angelegt, um ohne Umwege um die Baumbeete herum direkt von den Senkrecht-Parkplätzen zu den Gebäuden zu gelangen. Diese Baumbeete haben eine trennende Wirkung um zu verhindern, dass motorisierte Fahrzeuge direkt vor den Hauseingängen oder vor den Gebäuden geparkt oder abgestellt werden können. Zudem wird durch diese Verbreiterung der motorisierte Verkehr im Vergleich zum Zustand vor der Umgestaltungsmaßnahme weiter von den Gebäuden weggerückt. Sämtliche Baumbeete werden mit Lavasteinen belegt. Nach den Erfahrungen des Garten- und Friedhofsamtes werden die mit Lavasteinen belegten Flächen von Hunden gemieden, die Gefahr eines „Hundeklos“ vor den Gebäuden ist damit gebannt.

 

4. Anrechnung von Zuschüssen?

 

              Nach Nr. 6.3.1.4 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (-RZStra-) kommen Zuschüsse den Gemeinden zu Gute und verringern den Eigenanteil der Stadt Bamberg. Zuschüsse nach dem FAG, dem GVFG und FStrG sind dazu bestimmt, die Finanzkraft der Gemeinden zu stärken. Sie mindern damit nicht den umlegungsfähigen Aufwand, sondern sind auf den Eigenanteil der Gemeinde anzurechnen und dienen damit nicht dazu, einzelne Bürger zu entlasten.

 

5. Anhebung des Eigenanteils der Stadt auf 45%?

 

              Grundlage für den Erlass der Straßenausbaubeitragssatzung (StABS) ist Art. 5 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (BayKAG). Danach sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen oder beschränkt öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind. Daraus folgt ein Beitragserhebungsgebot ebenso wie aus Art. 62 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) zu sehen. Danach haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus besonderen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Dies wird auch von der Regierung von Oberfranken als Aufsichts- und Haushaltsgenehmigungsbehörde eingefordert.

 

              Das Abgabenrecht ist durch das so genannte Vorteilsprinzip geprägt (je höher ein Vorteil durch die Inanspruchnahmemöglichkeit ist, desto höher ist der Anteil bei der Verteilung der Aufwendungen). Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Höhe der auf die einzelnen erschlossenen Grundstücke entfallenden Beiträge ist der Vorteil, der sich aus der Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Erschließungsanlage oder Teileinrichtung(en) ergibt. Die Quantifizierung des Vorteils hängt dabei von der Bewertung der für ein Grundstück durch die Anlage oder Maßnahme verschafften wahrscheinlichen Inanspruchnahmemöglichkeit ab. Je wertvoller die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit ist, desto größer ist der durch die Anlage oder Baumaßnahme gebotene besondere Vorteil. Dieser Vorteil ist dabei nach einer abstrakten Betrachtungsweise zu bewerten.

 

              Dafür ist der Begriff der „Typengerechtigkeit“ entwickelt worden, der es der Gemeinde gestattet, bei der Frage des Vorteils zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Danach genügt es, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als typische Fälle gleichartig zu behandeln. Die Grenzen werden hier nur durch den Gleichheitssatz und durch das Willkürverbot gesetzt.

 

              Die vom BayVGH in diesem Zusammenhang im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 KAG zur Frage der Eigenbeteiligung unter angemessener Berücksichtigung der Vorteile einer Einrichtung für die Allgemeinheit entwickelte Rechtsprechung hat ihren Niederschlag in der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages gefunden. Das Gleiche gilt auch für die weiteren Differenzierungen in den einzelnen Straßenkategorien bei den Teileinrichtungen (z.B. Gehweg, Fahrbahn, Beleuchtung etc.) über die Höhe des Eigenanteils der Gemeinde und des Anliegeranteils.

              Diese Mustersatzung ist wiederum im wesentlichen die Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Bamberg (StABS). Die Bestimmungen der StABS, hier insbesondere § 7 (Gemeindeanteil, Straßenkategorien) entsprechen also den vorgenannten Grundsätzen, so auch die in § 7 Abs. 2 StABS angeführten Straßenkategorien und deren Definitionen in § 7 Abs. 3 StABS.

              Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat die vorgenannte Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags im Jahr 2005 verfassungsrechtlich überprüft und als verfassungsgemäß erachtet. Auch der BayVGH hat in ständiger Rechtsprechung diese Mustersatzung bestätigt.

              Der Stadt Bamberg sind daher bei der Staffelung der Anteilssätze nach § 7 Abs. 2 StABS in Bezug auf einen höheren Eigenanteil der Stadt Bamberg überaus enge Grenzen gesetzt.

 

Bei den beiden verkehrsberuhigten Bereichen beträgt nach § 7 Abs. 2 Ziffer 4.1 StABS der Eigenanteil der Stadt Bamberg 20 v.H. und der Anliegeranteil 80 v.H..

 

              Diese bestehende Satzungsregelung kann nur durch eine Änderungssatzung zur StABS modifiziert werden. Dabei sind aber die vorgenannten vom BayVGH entwickelten und vom BayVerfGH bestätigten Grundsätze bei der Bewertung des Vorteils durch die Inanspruchnahmemöglichkeit zu beachten, so dass eine wesentliche Abweichung des Eigenanteils der Stadt Bamberg als nicht zulässig erscheint. Im Übrigen würden etwaige Änderungen nicht rückwirkend, sondern nur für künftige Abrechnungen gelten.

 

              Wenn - wie am Wilhelmsplatz - durch eine vorgehende Kanalbaumaßnahme für die notwendige Erneuerung oder vorgesehene Verbesserung der betreffenden Straße oder einer Teileinrichtung davon (z.B. die Fahrbahn) ein späterer Aufbruch vermieden wird, wird der Aufwand im Bereich der Kanalbaugrube zu gleichen Teilen auf beide Baumaßnahmen verteilt. Dies ist hier geschehen.

 

6. Frage der Kompensation:

 

              Die beiden neuen verkehrsberuhigten Bereiche ersetzen die beiden bisher vorhandenen Anliegerstraßen. An die Stelle der bisher vorhandenen Teileinrichtungen „Fahrbahn, unselbständiger Parkplatz, Gehweg und Radweg“ tritt dabei jeweils die Teileinrichtung „Mischfläche“. Der angesprochene Radweg ist im verkehrsberuhigten Bereich (Verkehrszeichen 325) deshalb rechtlich nicht vorhanden, da auf der Mischfläche sämtliche Verkehrsbeziehungen untereinander (Pkw, Fußgänger/in, Fahrradfahrer/in) in gegenseitiger Rücksichtnahme bei Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) gleichrangig sind.

              Entsprechend der vorgesehenen Funktion wird in einem verkehrsberuhigten Bereich die Verkehrsfläche aus Gründen der besseren Benutzbarkeit unter Wegfall der o.g. Teileinrichtungen als so genannte Mischfläche höhengleich angelegt. Die als „Gehwege“ (rote Klinkerplatten) und „Radwege“ (farbliche Absetzungen durch hell- und dunkelgraues Granitkleinpflaster) auf der Mischfläche bezeichneten Bereiche wurden nur aus stadtgestalterischen Gründen farblich akzentuiert. Eine Verbesserung der Benutzbarkeit ist damit nicht verbunden.

 

Es sind jedoch Konstellationen denkbar, in denen die allgemeine Straßenausbaubeitragssatzung den Sondervorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht richtig wiedergibt. Dies könnte dann der Fall sein, wenn der Geh- oder Radweg überwiegend dem Durchgangsverkehr dient (z.B. Geh- und Radweg in das Stadtzentrum oder überörtlicher Radweg). Dann kann der Vorteilssatz der „normalen“ Satzung nicht angewendet werden. Seit dem In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes zum KAG vom 27.07.2002 mit der damit verbundenen Änderung der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 11.12.2003, Az.: 6 B 99.1270) ist nun möglich, dass eine Gemeinde die betreffenden Grundstückseigentümer in so einem Ausnahmefall entweder durch einen (geringeren) fiktiven Aufwand entlastet oder Aufwendungen unberücksichtigt lässt, um einen Ausgleich für einen nach der Satzung sonst nicht vorteilsgerechten Anteil zu erreichen.

Für den ersatzlosen Wegfall des Radweges als Teil der „City-Route“ mit dessen Fortführung über die Mischflächen der beiden verkehrsberuhigten Bereiche erscheint der Vorteilssatz der „normalen“ Satzung für die beiden verkehrsberuhigten Bereiche als unangemessen und es ist deshalb vorgesehen, diesen zu korrigieren.

 

Daraus ergeben sich folgende Kostenreduzierungen:

 

- verkehrsberuhigter Bereich „Wilhelmsplatz-Süd“:

 

Fläche 1 „Radweg“:              17.023,88 €

 

                            Eigenanteil Stadt              Anliegeranteil

beitragsfähige Aufwendungen bisher:              245.272,63 €            49.054,53 €              196.218,11 €.

 

abzüglich Fläche Radweg 1:              -   17.023,88 €              - 3.404,78€              - 13.619,10 €

Summe 1:              228.248,75 €              45.649,75€              182.599,01 €

 

 

- verkehrsberuhigten Bereich „Wilhelmsplatz-Nord“:

 

Fläche 2 „Radweg“:              6.370,90 €

 

                            Eigenanteil Stadt              Anliegeranteil

beitragsfähige Aufwendungen bisher:              108.680,66 €              21.736,13 €              86.944,53 €

 

abzüglich Fläche Radweg 2:              -   6.370,90 €              - 1.274,18 €              - 5.096,72 €

Summe 2:              102.309,76 €              20.461,95 €              81.847,81 €.

 

Die Entlastungen für die Anlieger betragen damit für Wilhelmsplatz „Süd“ und „Nord“ insgesamt:

 

anteilige Zwischensumme 1:              13.619,10 €

anteilige Zwischensumme 2:              5.096,72 €

anteilige Gesamtsumme:                               18.715,82 €

 

Diese Aufwendungen werden bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes als Kompensation nicht beim beitragsfähigen Aufwand berücksichtigt.

Der Betrag in Höhe von 18.715,82 € ist von der Stadt Bamberg zusätzlich zu den beiden o.g. Eigenanteilen (49.054,53 € + 21.736,13 € = 70.790,66 €) zu tragen, insgesamt nun: 89.506,48 €.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

              1.              Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

             

2.      Die Anfragen der GAL-Stadtratsfraktion vom 04.05.2011, der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.05.2011 und die Anfragen und die Anträge der Fraktion FW Bamberg + BR-FDP-Fraktion vom 18.05.2011 und CSU-Stadtratsfraktion vom 14.06.2011 sind damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

3.      Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Finanzsenat, das Einverständnis mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise zur zusätzlichen Entlastung des Anliegeranteils an den beitragsfähigen Aufwendungen zu erklären.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Mindereinnahmen in Höhe von 18.715,82 € für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch den vom Stadtrat freigegebenen Risikozuschlag gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

 

 

Bamberg, 25.10.2011

Baureferat

 

 

 

 

 

Michael Ilk              FB 6A:              ……….……………..

Baureferent                            Bernd Bauer-Banzhaf

 

 

 

              FB 6A-E:              ……….……………..

                            Norbert Jaunich

 

 

 

 

 

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Anlagen

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