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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0636-5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Nach der Satzung für die Verleihung der Auszeichnung „Barrierefrei – Leben, Einkaufen und Genießen ohne Hindernisse“ vom 10. Januar 2011 kann die Auszeichnung an natürliche und juristische Personen des Privatrechts (§ 3 Absatz 1 der Satzung) verliehen werden. Diese Regelung hat sich aus dem ursprünglichen Konzept entwickelt, bei dem zunächst die Auszeichnung von Geschäften des Einzelhandels im Vordergrund stand. Im Rahmen der Bewerbungsphase für die Auszeichnung im Jahr 2011 wurde jedoch festgestellt, dass sich im Bewerberkreis auch juristische Personen des öffentlichen Rechts befanden, die durchaus preiswürdig gewesen wären, aber aufgrund der Vorgaben der Satzung ausgeschlossen werden mussten. Damit künftig auch beispielsweise Kirchengemeinden, die Universität oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts für besonders vorbildliches Engagement zugunsten eines Bambergs ohne Hindernisse ausgezeichnet werden können, hat sich die Arbeitsgruppe zur Vorauswahl der Bewerbungen und Vorschläge für eine Öffnung des Personenkreises hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Bereiches ausgesprochen. Die Erweiterung des auszuzeichnenden Personenkreises erfordert deshalb eine Satzungsänderung hinsichtlich § 3 Absatz 1.

 

Darüber hinaus wurde im Rahmen der Vorauswahl zum Preisträger 2011 weiterer Änderungsbedarf seitens der Arbeitsgruppe bekundet: Grundsätzlich sollte es möglich sein, mehrere Preisträger (maximal drei) in einem Jahr auszuzeichnen. Zum einen könnten so besser die verschiedenen Bereiche des Mottos der Auszeichnung „Leben, Einkaufen, Genießen“ abgedeckt werden, zum anderen könnte der Bekanntheitsgrad der städtischen Auszeichnung bei Ehrung mehrerer Preisträger gesteigert werden. Um jedoch die Exklusivität der Auszeichnung zu bewahren, sollte die Mehrfachauszeichnung nur im Ausnahmefall, also bei Vorliegen von absolut gleichwertigen Bewerbern erfolgen. Eine Auszeichnung von mehreren Personen in einem Jahr wäre prinzipiell nach der bisherigen Satzung bereits möglich. Zur Klarstellung sollte der Plural in § 5 Absatz 1 der Satzung („…oder Personen…“) eingebaut werden.

 

Neben der Glasstele als Auszeichnung hat die Stadt Bamberg bereits im Jahr 2011 zusätzlich eine Urkunde ausgestellt und übergeben. Zur Vollständigkeit wird dies als § 2 Absatz 2 in die Satzung aufgenommen.

 

Der Familiensenat sprach dem Stadtrat in seiner Sitzung vom 10.11.2011 die Empfehlung aus, vorliegende Änderungssatzung zu beschließen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

1.      Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

2.      Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Änderungssatzung:

 

 

Satzung

zur Änderung der Satzung für die Verleihung der Auszeichnung „BArrierefrei – Leben, Einkaufen und Genießen ohne Hindernisse“

 

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Satzung für die Verleihung der Auszeichnung „BArrierefrei – Leben, Einkaufen und Genießen ohne Hindernisse“ der Stadt Bamberg vom 10. Januar 2011 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 14.01.2011 Nr. 1+2) wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 wird ein neuer Absatz 2 hinzugefügt:

 

„(2) Über die Auszeichnung stellt die Stadt Bamberg eine Urkunde aus, die vom Oberbürgermeister der Stadt Bamberg unterzeichnet wird.“

 

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Auszeichnung kann an natürliche und juristische Personen des Privatrechts   und des öffentlichen Rechts verliehen werden, die sich in besonders vorbildlicher, herausragender Weise für ein Bamberg ohne Hindernisse im Sinne der Barrierefreiheit engagieren oder engagiert haben. Ein und dasselbe Engagement kann nur einmal mit der Auszeichnung bedacht werden.“

 

3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die eingegangenen Vorschläge werden von einer Jury gesichtet und bewertet. Auf Basis dieser Bewertung erarbeitet die Jury eine Empfehlung der auszuzeichnenden Person oder Personen und legt diese dem Stadtrat zur Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung vor.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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