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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0668-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Haushaltsberatungen 2012 über die von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

1.              Um einen reibungslosen Vollzug der Haushaltspläne der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen – Verwaltungshaushalte – für das Haushaltsjahr 2012 zu gewährleisten und gegen Ausgabenmehrungen und Einnahmenminderungen bei den Erträgen gesichert zu sein, werden bis auf weiteres von den Ansätzen

              für sämtlichen sonstigen laufenden sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand

              von den Ausgabenhauptgruppen 5 und 6 des Verwaltungshaushaltes der von der Stadt verwalteten Stiftungen

20 v. H. des Voranschlages

 

              gesperrt, soweit nicht Zahlungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.

 

2.         Die Sperre nach Nummer 1 gilt grundsätzlich nicht für

a)              die Gruppierungsziffern

              aa)              64200 Versicherungen

              bb)              66100 Mitgliedsbeiträge

cc)    67200 Verwaltungskostenbeiträge an die Stadt Bamberg

b)        die Ansätze der Haushaltsstellen

aa)              93150.51000 Grabunterhalt

bb)              93150.54010 Ständige Lasten für sonstige Grundstücke

cc)    93150.64000 Steuern, Gebühren, Beiträge

dd)   93250.51000 Grabunterhalt und Gottesdienste

ee)   93250.51900 Kultivierung und Unterhalt von unbebauten Grundstücken

ff)        93250.54010 Ständige Lasten für sonstige Grundstücke

gg)   93250.64000 Steuern, Gebühren, Beiträge

hh)   93850.51000 Grabunterhalt

ii)         94350.54510 Grabunterhalt

jj)         94650.51000 Grabunterhalt und Gottesdienste

 

3.         Die Sperre nach Ziffer 1 gilt nicht für die Ansätze der Haushaltsstellen, für die schon eine gesonderte beschlussmäßige Mittelfreigabe ausgesprochen wurde.

 

4.         Für die „einmaligen Ausgaben“ ergeht ein gesonderter Beschluss.

 

5.      Wenn sich die Einnahmen im Laufe des Haushaltsjahres entsprechend den Haushaltsansätzen entwickeln und die laufenden Ausgaben nicht steigen, kann das Finanzreferat bestimmte Einzelansätze und mit Zustimmung des Finanzsenates einen weiteren Teilbetrag (Prozentsatz) freigeben.

 

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