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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0078-R1

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Anknüpfend an den Bericht in der Stadtratssondersitzung am 22. Februar 2012 wird die Berichterstattung durch die Verwaltung mit diesem Sitzungsvortrag fortgesetzt:

 

 

I.              Einrichtung eines Konversionssenates:

 

Hinsichtlich der Ausgangssituation darf auf den Sitzungsvortrag der Stadtratssondersitzung am 22.02.2012 Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die Einrichtung eines Konversionssenates wurde folgendes strategisches Ziel (Ziffer 7) definiert:

 

7.              Mit dem Stadtrat soll eine Übereinkunft über die etwaige Einrichtung eines gesonderten Senates „Konversion“ erzielt werden. Eine interfraktionelle Steuerungsgruppe „Konversion“ unter Beteiligung aller im Bamberger Stadtrat vertretenen Fraktionen, des Betriebsrates der Zivilbeschäftigten des US-Standortes, der Stadtverwaltung und weiteren Vertretern soll schon kurzfristig eingerichtet werden. Besetzung, Aufgabe, Ziele und Berichtspflichten werden im Stadtrat beraten und beschlossen.

 

Konkret wird ein Vorschlag zur Einrichtung eines Konversionssenates sowie zur weiteren Vorgehensweise unterbreitet:

 

1.              Einrichtung eines Konversionssenates:

 

Entsprechend den bisherigen Ankündigungen soll ein „Senat für Aufgaben der Stadt Bamberg im Zusammenhang mit der Konversion des US-Truppenstandortes in der Stadt Bamberg“ mit 12 Mitgliedern und Vorsitzendem gebildet werden. Der Konversionssenat soll ein beschließender Ausschuss im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) sein. Die Ortssatzung der Stadt Bamberg und die Geschäftsordnung des Stadtrates (Anlage 1) werden entsprechend geändert und angepasst. Die Änderungsvorschläge sind direkt in den Text eingearbeitet und rot / kursiv besonders kenntlich gemacht.

 

Ziel ist es, ein in allen Konversionsbelangen handlungs- und beschlussfähiges Entscheidungsgremium, entsprechend dem Beispiel der Stadt Würzburg und der dortigen positiven Erfahrungen, zu schaffen.

 

Der Konversionssenat soll künftig Aufgaben aus den Bereichen Stadtplanung, Bauordnung, Denkmalpflege, Liegenschafts- und Vergabeangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Umwelt- und Verkehrsrechtes sowie der Verkehrsplanung auf dem (künftigen) Konversionsareal wahrnehmen.

 

Die Zuständigkeit wird räumlich auf das künftige Konversionsgebiet beschränkt. Dieses Gebiet wird definiert als die von der US-Armee genutzte Fläche und umfasst vor allem die folgenden Bereiche:

 

-              Weißenburger Straße

-              Sportflächen am Berliner Ring

-              östlich Berliner Ring

-              Housing Area

-              Schießplatz

-              MUNA

-              Flugplatz

 

Gestaltungsziel der Stadt Bamberg ist dabei auch die Eingemeindung des bislang gemeindefreien Gebietes östlich der Autobahn (A 73). Der Konversionssenat soll insoweit ebenfalls vorberatend / beschließend mit dieser Thematik befasst werden.

 

2.              Weiteres Vorgehen:

 

Die Verwaltung wird ergänzend einen Vorschlag für die Bildung eines Gremiums, insbesondere zur Beteiligung externer Verbände / Institutionen und Betroffener (zum Beispiel die städtischen Beiräte, Bürgervereine, Naturschutzverbände, US-Betriebsrat, etc.), sowie zur Einbindung der Politik und des Landkreises zur weiteren Abstimmung im Konversionssenat erarbeiten.

 

Ebenfalls wird die Verwaltung zeitnah einen Vorschlag zur internen Organisation präsentieren.

 

 

II.              Entwicklung und aktueller Sachstand:

 

1.              Besprechung von Oberbürgermeister und Landrat mit den Bürgermeistern der Kommunen im Landkreis Bamberg im Landratsamt am 28.02.2012:

 

Im Landratsamt Bamberg wurde Ende 2011 ein eigenständiger Arbeitskreis Konversion geschaffen. Vereinbart wurde der enge Austausch des Arbeitskreises beim Landratsamt mit der bestehenden Arbeitsgruppe sowie dem künftigen Konversionsmanagement der Stadt Bamberg. Von der Konversion unmittelbar sind im Landkreis zehn Gemeinden betroffen, besonders die Gemeinden Stegaurach und Walsdorf. Der Landrat appelliert an die bestehende besondere Arbeitsgemeinschaft Bamberg / Bischberg / Hallstadt / Hirschaid (B²H²), die künftige Nutzung der Konversionsflächen zum dauerhaften Arbeitsthema zu machen. Seitens des Landkreises und seiner Gemeinden soll es vorrangiges Ziel sein, den Zuzug von Menschen und Unternehmen außerhalb der Region Bambergs zu erreichen. Appelliert wurde weiterhin an die Bürgermeister der Landkreisgemeinden, Baulandpreisentwicklung und ÖPNV-Anbindungen attraktiver zu gestalten um insbesondere junge Familien und Senioren zu binden.

 

2.              Runder Tisch mit Betriebsrat US-Standort am 07.03.2012:

 

Von dem angekündigten US-Truppenabzug sind am Standort Bamberg 331 Zivilbeschäftigte betroffen. Gemeinsam mit Vertretern des Betriebsrates, der Agentur für Arbeit, des Landkreises Bamberg, der Wirtschaftsverbände, des Handwerks und der Gewerkschaften wurde nach Wegen für einen möglichst sozialverträglichen und verantwortungsvollen Umgang mit den Zivilbeschäftigten gesucht.

 

Wichtigstes Ergebnis ist die feste Einrichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle bei der Agentur für Arbeit. Diese Stelle wird alle Beschäftigten mit ihrem Leistungsprofil erfassen und mit Angeboten der regionalen Arbeitgeber koordinieren. Vertreter von Wirtschaft und Handwerk wollen die Koordinierungsstelle über ihre eigenen Netzwerke unterstützen. Auch bei der Stadt Bamberg selbst werden künftig die zu besetzenden Stellen auf die Möglichkeit einer Beschäftigung von Zivilbeschäftigten hin geprüft.

 

3.              Fachtagung Konversion in Würzburg am 8./9. März 2012:

 

Die Fachtagung des Instituts der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung vermittelte Einblicke in rechtliche Aspekte bei der Gestaltung von Konversionsprozessen und der Grundstückswertermittlung. Wesentlich aus Sicht der Vertreter der Stadt Bamberg (Baureferat, Immobilienmanagement und Referat 1) war die Ankündigung einer Vertreterin der BImA – Kompetenzzentrum Verkauf – das „innerhalb der nächsten vier Wochen“ mit einer Entscheidung auf bundespolitischer Ebene hinsichtlich der Wiedereinführung der Möglichkeit eines kommunalen Direkterwerbes zu rechnen sei. Allerdings wurden gleichzeitig zwei maßgebliche Einschränkungen aus Sicht der BImA mitgeteilt:

 

Zum einen wird es nach der Stellungnahme der BImA voraussichtlich keine „Verbilligungsregelungen“ geben, sprich Kommunen sollen nur zum Marktpreis von der BImA erwerben können. Zum anderen ist die BImA der Auffassung, dass die sog. „Housing Areas“ zwingend von der Möglichkeit des Direkterwerbs ausgenommen werden sollen. Diese – aus Sicht der BImA lukrativen Objekte – sollen weiterhin ausschließlich in einem Bieterverfahren (nach der Zielvorstellung der BImA auch möglichst schnell) veräußert werden.

 

In der Bewertung aus kommunaler Sicht ist dies sicher keine gesamtentwicklungsgerechte Position, da die Kommunen immer die Gesamtfläche und –maßnahme im Blick haben (müssen). Dabei gilt, dass die Entwicklung der Gesamtfläche immer in einzelne Entwicklungsbereiche zerfallen wird und mit positiven Wertschöpfungen auf einer Fläche (Beispiel: Housing Area) primär immer erst zu erwartende Defizite auf erst langfristig entwicklungsfähigen Flächen (Beispiel: Ansiedlung bestimmter Gewerbezweige) oder auf nur mit erheblichen Anstrengungen überhaupt nutzbar zu machenden Flächen (Beispiel: altlastenbehaftete Bereiche) auszugleichen sind.

 

Es bleibt das vorläufige Fazit, dass auch bei einer Wiedereinführung der Möglichkeit des kommunalen Direkt- bzw. Vorzugserwerbs - nach dem Modell der BImA - weiterhin intensive Verhandlungen mit der BImA zu führen sind. Dabei ist das kommunale Ziel einer Entwicklung der Konversionsflächen in einem ganzheitlichen, alle Flächenpotentiale betrachtenden und wertenden, Ansatz stets zu wahren. Dies schließt das vorgezogene „Herauspicken von Rosinen“ grundsätzlich aus.

 

4.              Gespräch mit Herrn Staatsminister Thomas Kreuzer am 19.03.2012 in Bamberg (vgl. Bericht im FT am 20.03.2012):

 

Es wurde über konkrete Unterstützung des Freistaates Bayern für die Stadt Bamberg gesprochen. Dabei wurde vereinbart, die Förderfragen im Detail mit der Regierung von Oberfranken abzustimmen. Frau Regierungsvizepräsidentin Platzgummer-Martin nahm ebenfalls an dem Gespräch teil und schilderte, dass innerhalb der Konversionsarbeitsgruppe bei der Regierung bereits einzelne Aspekte diskutiert wurden und auf Arbeitsebene mit der Stadt abgestimmt werden sollen. Dabei werden voraussichtlich vor allem das Bayerische Sonderförderprogramm mit einem Umfang von 5 Mio. Euro sowie die Städtebaufördermittel einen echten Förderbeitrag leisten können.

 

Herr Staatsminister Kreuzer führte aus, dass sich die Staatsregierung in den Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium bezüglich der künftigen Direkterwerbsmöglichkeit für Kommunen für Verbilligungsregelungen einsetzen will. Auch sollen keine Flächen von der Möglichkeit eines kommunalen Direkterwerbs ausgenommen werden. Diese Position ist aus kommunaler Sicht uneingeschränkt zu begrüßen und steht inhaltlich dem von der Vertreterin der BImA in der Veranstaltung am 8./9. März 2012 in Würzburg getroffenen Aussagen entgegen. Herr Staatsminister Kreuzer geht für die Verhandlungen mit Bund und BImA derzeit von einem Zeithorizont bis etwa Sommer 2012 aus.

 

Diskutiert wurden auch die Möglichkeiten einer Eingemeindung des gemeindefreien Gebietes östlich der A 73 zum Gebiet der Stadt Bamberg. Erwartungsgemäß fordern die weiteren angrenzenden Gemeinden (Memmelsdorf. Litzendorf und Strullendorf) ebenfalls eine angemessene Beteiligung. Herr Staatsminister Kreuzer regte im Gespräch eine interkommunale Einigung auf Basis des Zuschlags der Fläche zur Stadt Bamberg mit Beteiligung der drei Kommunen an einem möglichen Gewerbesteueraufkommen an.

 

 

III.              Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme:

 

Im Rahmen der Sondersitzung am 22.02.2012 wurde berichtet, dass die in Fragen des Städtebaurechts erfahrene Münchner Anwaltskanzlei Hoffmann & Gress mit der Erstellung eines juristischen Gutachtens bezüglich der möglichen Einleitung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme beauftragt wurde. Das avisierte Gutachten von Herrn RA Hoffmann liegt mittlerweile vor. Die wesentlichen Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

1.              Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (im folgenden kurz SE) kann von der Stadt Bamberg nach §§ 165 bis 171 BauGB im Bereich künftiger Konversionsflächen beschlossen werden, wenn die einheitliche Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen und deren zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, was grundsätzlich unzweifelhaft der Fall ist.

 

Dabei muss die SE wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung das im rechtlichen Sinne „erforderliche“ Instrumentarium sein, es dürfen insbesondere nicht vorrangig mildere Mittel zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele vorhanden und durchsetzbar sein. Als mildere Mittel kommen dabei insbesondere die „klassischen“ Instrumente des Bodenordnungsrechtes, wie Umlegungsverfahren, städtebauliche Verträge oder auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Betracht.

 

2.              Einleitung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 BauGB:

 

Vor der förmlichen Festlegung eines Entwicklungsbereiches durch Satzung sind zunächst vorbereitende Untersuchungen (VU) durch die Stadt Bamberg durchzuführen oder zu veranlassen. Die VU sind erforderlich um Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen für die SE zu gewinnen. Die VU können von der Stadt selbst oder einem Beauftragten (ganz oder teilweise) durchgeführt werden. Der Beginn der VU wird durch Stadtratsbeschluss eingeleitet (§ 165 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 141 Abs. 3 BauGB). Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen und ist rechtlich weder eine Satzung noch ein Verwaltungsakt, sondern (lediglich) eine verwaltungsinterne Maßnahmen, gegen die auch keine Rechtschutzmöglichkeiten Dritter gegeben sind.

 

Rechtlich sind mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die VU folgende Konsequenzen verbunden:

 

-              Bauvorhaben können gem. § 15 BauGB zurückgestellt werden.

-              Es besteht eine Auskunftspflicht der Eigentümer, Mieter, Pächter über Tatschen, die zur Beurteilung oder zur Vorbereitung der Entwicklungsmaßnahme erforderlich sind.

-              Gleichzeitig besteht eine Beteiligungs- und Mitwirkungspflicht der Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträger.

-              Die öffentliche Bekanntmachung ist vor allem für das spätere Enteignungsverfahren von erheblicher Bedeutung; die Stadt Bamberg schließt damit Werterhöhungen bei einer späteren Entschädigung aus (= Stichtagsregelung, „Einfrieren der Bodenwerte“).

 

Mit dem Beschluss, VU einzuleiten wird ein Prozess in Gang gesetzt, der zeitnah die Entscheidungsgrundlagen für eine mögliche nachfolgende förmliche Festlegung des Entwicklungsgebietes liefern soll. Nachdem seitens der US-Streitkräfte angekündigt wurde, zum 01.10.2014 den Standort Bamberg endgültig aufzugeben, besteht die Notwendigkeit, die durch frühere Verfahren (z. B. Stadtentwicklungsplan Wohnen und SEK) gewonnenen Entwicklungsperspektiven für das US-Areal zu aktualisieren und weiter fortzuschreiben.

 

Die Stadt Bamberg ist im Verfahren zur Einleitung einer SE verpflichtet, insbesondere die Mitwirkungsbereitschaft des Eigentümers (BImA) sowie die mögliche Finanzierung einer (ggf.) erforderlichen SE zu klären. Die Ergebnisse der VU sind insoweit wesentlicher Gegenstand der nachfolgenden Begründung der Entwicklungssatzung nach § 165 Abs. 7 BauGB. Dabei sind im Rahmen der VU insbesondere die Verhandlungen mit der BImA zu führen.

 

Wesentliches Ziel der Verhandlungen ist es dabei, die Mitwirkungsbereitschaft der BImA im Sinne eines Verkaufs der Flächen zum entwicklungsunbeeinflussten Wert zu klären.

 

Aufgrund der bisherigen Äußerungen der BImA ist aktuell nicht von dieser Bereitschaft auszugehen, da nach der bisherigen Kommunikation immer auch die (potentiellen) Wertsteigerungen aufgrund künftiger kommunaler Planungsüberlegungen mit eingepreist werden sollen. Dabei gilt, dass selbst noch nicht verbindliche städteplanerische Vorüberlegungen der Stadt Auswirkungen auf die Grundstückswerte der künftig von der BImA zu veräußernden Flächen (regelmäßig) haben können. Dies bedeutet, dass Hinweise auf Planungskonzepte der Stadt unter Umständen Einfluss auf die Einstufung der Bodenwerte des künftigen Entwicklungsbereichs haben.

 

3.              Fazit:

 

Da die planerischen Überlegungen und die städtebaulichen Zieldefinitionen des Konversionsbereiches in den kommenden Monaten weiter präzisiert und verfeinert werden müssen, erscheint ein Beschluss zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen erforderlich, um – unbeeinflusst von möglichen Wertsteigerungen – kommunale Planungsüberlegungen weiter voranzubringen. Der Beschluss über die Einleitung vorbereitender Untersuchungen hat eine den Bodenwert gleichsam „einfrierende“ Wirkung. Dies bedeutet, dass nach einem Beschluss über die Einleitung einer vorbereitenden Untersuchung, die Stadt Bamberg unbeeinflusst von der bodenwertsteigernden Wirkung ihrer Aussagen im Prozess der Bauleitplanung, konzeptionelle und (konkrete) planerische Überlegungen formulieren und diskutieren kann.

 

Dem Stadtrat wird daher empfohlen, einen Beschluss über die Einleitung vorbereitender Untersuchungen für den derzeit durch das US-Militär genutzten Bereich des Bamberger Stadtgebietes nach § 165 Abs.  4 BauGB zu fassen.

 

 

IV.              Fortsetzung der Verhandlungen mit der BImA:

 

Eine Vertreterin der BImA/Bayern hat das grundsätzliche Interesse und die Bereitschaft signalisiert, in einer Stadtratssitzung Struktur und Ziele der BImA zu erläutern. Allerdings sollte nach Auffassung der BImA zunächst die angekündigte Regelung zur Möglichkeit des kommunalen Direkterwerbs abgewartet werden. Vorläufig wurde daher noch kein konkreter Termin vereinbart. Evtl. würde sich – abhängig natürlich auch von den Terminmöglichkeiten der BImA-Vertreter - die erste Sitzung des Konversionssenates für eine solche Präsentation anbieten.

 

Auch auf Verhandlungsebene wurde zunächst die weitere Entwicklung hinsichtlich der angekündigten, konkreten Regelung für einen kommunalen Direkterwerb abgewartet. Aufgrund der divergierenden Einschätzungen von BImA und Staatskanzlei was die Dauer des Zeitraums betrifft (mündlich von Seiten der BImA für die kommenden vier Wochen in Aussicht gestellt, nach Einschätzung von Herrn Staatsminister Kreuzer wird der Prozess bis voraussichtlich Sommer 2012 dauern), wird zeitnah wieder auf die BImA hinsichtlich eines Fortsetzungstermins für die Verhandlungen zugegangen.

 

Der Strukturierung und weiteren Verstetigung des Verhandlungsablaufs kommt für die Erreichung des vollständigen Grundstückserwerbs als Primärziel entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend für die Zielerreichung wird die Verhandlungsführung durch die Vertreter der Stadt Bamberg sein. Zu diesem Zweck wird daher bei der Stadt Bamberg eine Verhandlungsgruppe unter Leitung des Finanzreferates, besetzt mit Mitarbeiter/innen des Immobilienmanagements und der Arbeitsgruppe Konversion, beim Baureferat gebildet.

 

Für Fragen des Liegenschaftserwerbs muss die Schwerpunktkompetenz des Finanzreferates und des Immobilienmanagements Bamberg-Liegenschaftsabteilung genutzt werden. In die bisherigen Verhandlungen mit der BImA waren immer Mitarbeiter sowohl aus dem Bereich Finanzen / Liegenschaften, als auch aus dem Bereich Baureferat / Stadtplanung eingebunden.

 

Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und soll daher fortgeführt werden. Zusätzlich zu den Mitarbeiter/innen des Immobilienmanagements und des Konversionsmanagements können im Bedarfsfall kurzfristig weitere Mitarbeiter/innen beispielsweise aus dem Umweltamt oder dem EBB, etc. hinzugezogen werden.

 

Über den Stand der Verhandlungen wird die Verhandlungsgruppe regelmäßig der Verwaltungsspitze berichten. Ebenfalls ist dem Konversionssenat – regelmäßig und in nicht-öffentlicher Sitzung – über den Fortgang der Verhandlungen Bericht zu erstatten.

 

 

V.              Gemeindefreies Gebiet:

 

Im unmittelbaren Anschluss an das Konversionsgelände im Stadtgebiet Bamberg befindet sich – östlich der Autobahn A 73 – ein mit rund 370 Hektar fast ebenso großflächiges (gemeindefreies) Gebiet, wie es das Konversionsareal innerhalb des Stadtgebietes darstellt. Das gemeindefreie Gebiet weist überwiegenden Waldbestand auf und steht im Eigentum der BImA. Eine Fläche von ca. 80 bis 90 Hektar entlang der Autobahn A 73 wird derzeit intensiv durch das US-Militär genutzt (u. a. Übungsgelände, Panzerwaschanlage, Kfz-Abstellraum etc.). Bei der Regierung von Oberfranken wurde durch die Stadt Bamberg bereits in den 1970-er Jahren ein Antrag auf Eingliederung in das Gebiet der Stadt Bamberg gestellt, über den allerdings bislang nicht entschieden wurde. Im Gespräch mit Herrn Regierungspräsidenten und Frau Regierungsvizepräsidentin am 09.02.2012 in Bayreuth wurde durch Herrn Oberbürgermeister und Herr Bürgermeister im Gespräch verdeutlicht, dass auf Seiten der Stadt Bamberg am Ziel der Eigliederung des gemeindefreien Gebiets in das Stadtgebiet unbedingt festgehalten wird.

 

Es handelt sich um ein unbewohntes, an mehrere Gemeinden angrenzendes Gebiet. Eine Änderung des Bestandes von Gemeindegebieten ist nach Art. 11 GO möglich. Erforderlich ist ein Antrag der eingliederungswilligen Gemeinde. Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. Nach Aussage der Regierung von Oberfranken müssen die an das gemeindefreie Gebiet angrenzenden Gemeinden beteiligt werden. Mit Einverständnis aller beteiligten Gemeinden ist die Eingliederung möglich, wenn hierfür Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Ohne das Einverständnis der beteiligten Gemeinden ist eine Eingliederung nur möglich, wenn hierfür dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

 

Wie bereits unter Ziff. II/4. geschildert, war die Forderung nach Eingliederung des gemeindefreien Gebietes in das Gebiet der Stadt Bamberg auch Gegenstand des Gespräches mit Herrn Staatsminister Kreuzer am 19.03.2012 in Bamberg. Herr Stellv. Landrat und 1. Bürgermeister Pfister nahm in dem Gespräch für den Landkreis und die anliegenden Gemeinden die Position ein, dass zwar grundsätzlich Verständnis für die Haltung der Stadt Bamberg in dieser Frage aufgebracht werde, aber dennoch die Erwartung dahingehend sei, dass auch die wirtschaftlichen Interessen des Landkreises und der Gemeinden Memmelsdorf, Litzendorf und Strullendorf angemessen berücksichtigt werden müssten. Seitens der Bayerischen Staatsregierung und der zuständigen Regierung von Oberfranken wird die Haltung eingenommen, dass eine Einigung zwischen den Kommunen im Verhandlungswege alleine zielführend sei. An eine rechtliche Regelung durch die Regierung werde aktuell nicht gedacht.

 

Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich bei der Frage des Zuschlags des gemeindefreien Gebiets zum Gebiet der Stadt Bamberg um eine essentielle Grundsatzfrage. Die Flächen östlich der Autobahn sind für die wirtschaftliche und ökologische Entwicklung der Stadt Bamberg dringend erforderlich. An dem bereits in den 1970-er Jahren gestellten Antrag sollte daher festgehalten und dieser Antrag gegenüber der Regierung von Oberfranken erneuert werden.

 

Gleichzeitig darf aber nicht verkannt werden, dass auch die Belange der weiteren angrenzenden Gemeinden Memmelsdorf, Litzendorf und Strullendorf in diesem Verfahren mit einzubeziehen sind. Vorzugswürdig wäre in jedem Fall eine direkte Verständigung und Einigung auf kommunaler Ebene, die auch möglich erscheint. Daher sollen zunächst parallele Verhandlungen mit dem Landkreis Bamberg und den betroffenen Gemeinden aufgenommen werden mit dem Ziel, die bestehenden Belange im Wege einer gemeinsamen Vereinbarung auszugleichen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, dass der Stadtrat die Verwaltung wie folgt beauftragt:

 

a)              Den bereits in den 1970-er Jahren gestellten Antrag bei der Regierung von Oberfranken auf vollständige Eingliederung des gemeindefreien Gebiets östlich der Autobahn A 73 in das Gebiet der Stadt Bamberg zu erneuern.

 

b)              Parallel Verhandlungen mit dem Landkreis Bamberg und den Gemeinden Memmelsdorf, Litzendorf und Strullendorf aufzunehmen mit dem Ziel, eine gemeinsame Vereinbarung über die Eingliederung des gemeindefreien Gebiets östlich der Autobahn A 73 zu treffen und die bestehenden wechselseitigen Belange dabei wirtschaftlich angemessen auszugleichen.

 

 

VI.              Anträge / Anfragen:

 

Der Verwaltung liegen zum Themenkomplex „Konversion“ vor:

 

a)              eine Anfrage von Herrn Stadtrat Prof. Dr. Seitz, eingegangen am 27.01.2012 (Anlage 2),

b)              ein Antrag von Frau Stadträtin Reinfelder vom 03.02.2012, (Anlage 3),

c)              ein Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 06.02.2012 (Anlage 4).

 

Die Anfrage von Herrn Stadtrat Prof. Dr. Seitz ist auf die Information des Stadtrats über die Situation und den Umgang mit den Zivilbeschäftigten des US-Standortes gerichtet. Hierzu wurde bereits im Sitzungsvortrag zur Stadtratssondersitzung am 22.02.2012 berichtet. Die Wirtschaftsförderungsabteilung im Referat 1 steht laufend im Kontakt zum Betriebsrat. Im Rahmen des Runden Tisches am 07.03.2012 wurde die Einrichtung einer festen Kontaktstelle bei der Agentur für Arbeit als Ansprechpartner/in für alle Fragen und Belange der Zivilbeschäftigten vereinbart. Stellenangebote der Stadt Bamberg werden auf die Möglichkeit der Beschäftigung von US-Zivilbeschäftigten geprüft.

 

Frau Stadträtin Reinfelder beantragt die künftige Ausweisung der durch den Golfclub Hauptsmoorwald e. V. genutzten Fläche im künftigen Konversionsgebiet als Grünfläche. Diese Entscheidung ist der Stadt Bamberg aktuell verwehrt, da die Fläche vor einer endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung dem Fachplanungsrecht des Bundes unterliegt und damit der kommunalen Planungshoheit rechtlich entzogen ist. Die künftige Flächenausweisung muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und des bauplanungsrechtlich erforderlichen Abwägungsprozesses erfolgen.

 

Die GAL-Stadtratsfraktion beantragt die Einrichtung einer interfraktionellen Lenkungsgruppe „US-Konversion Bamberg“. Mit diesem Sitzungsvortrag soll als ersten Schritt ein Konversionssenat eingerichtet werden. Durch die Verwaltung wird zeitnah ein umfassendes Organisationskonzept erstellt und präsentiert. Dabei soll insbesondere auch ein Gremium vorgeschlagen werden, dass die Kräfte außerhalb des Stadtrats und der Verwaltung bündeln und in den Konversionsprozess mit einbinden soll. Insofern wird die mit dem Antrag verfolgte Anregung aufgegriffen und weiter entwickelt werden. Dabei soll zunächst die Einbindung aller Fraktionen primär über das Gremium „Konversionssenat“ entsprechend Art. 33 GO erfolgen: Die Entscheidung über die Einrichtung und Besetzung einer Lenkungsgruppe kann dann im „Konversionssenat“ vorgenommen werden.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt den Erlass der folgenden Satzung:

 

Satzung

der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

(Ortssatzung)

 

Vom 01.04.2012

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23, 32, 33, 34, 35, 40 und 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.04.2001 (GVBl S. 140), folgende Satzung:

 

 

§ 1

Der Stadtrat

 

(1)          Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 44 ehrenamtlichen Mitgliedern einschließlich des/der weiteren Bürgermeister/s

 

(2)          Der Stadtrat wählt berufsmäßige Stadtratsmitglieder und legt deren Geschäftsbereiche fest.

 

 

§ 2

Senate und Ausschüsse

 

(1)         Der Stadtrat bildet für bestimmte Arbeitsgebiete beschließende Ausschüsse (Senate).

 

(2)         Die Senate beraten in ihrem Arbeitsgebiet auch die Gegenstände vor, über welche die Vollsitzung des Stadtrates zu entscheiden hat (Art. 32 Abs. 2 und 3 GO).

 

(3)         Es werden folgende Senate gebildet:

 

1.              Senat für personelle Angelegenheiten

(„Personalsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

2.            Senat für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Werksenat für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg

(„Bau- und Werksenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

3.              Senat für Finanzen, Wirtschaft, Stiftungen, Vergaben und städtische Beteiligungen

(„Finanzsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

4.              Senat für Aufgaben der Stadt Bamberg im Zusammenhang mit der Konversion des US-Truppenstandortes in der Stadt Bamberg

(„Konversionssenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

5.              Senat für Umwelt, Klimaschutz und Verkehr

(„Umweltsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

6.              Senat für Bildung, Kultur und Sport

(„Kultursenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

7.              Senat für Soziales, Familie, Senioren und Integration

(„Familiensenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

8.              Feriensenat

(„Feriensenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

(4)         Das Aufgabengebiet der Senate im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung (§ 11 Abs. 3), soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

Die Stadtratsmitglieder

 

(1)         Die Stadtratsmitglieder wirken mit bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Einzelnen Mitgliedern können besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2 Ziff. 4 und § 6 Abs. 5) übertragen werden.

 

(2)         Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

 

a)           Jedes Stadtratsmitglied erhält monatlich als Aufwandsentschädigung ein Zwanzigstel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 7 der Bundesbesoldungsordnung B.

 

b)           Das Sitzungsgeld beträgt pauschal 20,00 € für jede wahrgenommene Sitzung. Als Sitzung in diesem Sinne gelten auch bis zu 45 Fraktionssitzungen im Jahr gegen Nachweis. Für Sitzungen, die länger als drei Stunden dauern, beträgt das Sitzungsgeld pauschal 35,00 €. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Sitzungsgeld besteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht. Für Sitzungen, bei denen allen oder einzelnen Stadtratsmitgliedern eine Teilnahme freigestellt ist, wird den freiwillig teilnehmenden Stadtratsmitgliedern eine Entschädigung nicht gewährt.

 

c)           Der/Die Fraktionsvorsitzende jeder Stadtratsfraktion erhält eine dreifache Aufwandsentschädigung gemäß Buchstabe a).

 

d)           Stellvertretende Fraktionsvorsitzende jeder Stadtratsfraktion erhalten eine zweifache Aufwandsentschädigung gemäß Buchstabe a). Diese beschränkt sich

 

bei   6 - 10 Fraktionsmitgliedern auf einen Stellvertreter,

bei 11 - 15 Fraktionsmitgliedern auf zwei Stellvertreter,

bei 16 - 20 Fraktionsmitgliedern auf drei Stellvertreter.

 

e)           Der/Die Fraktionssprecher/in jeder Stadtratsfraktion in den Senaten und gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen erhält für jede wahrgenommene Sitzung des Senates oder Ausschusses zusätzlich pauschal ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 €.

 

f)             Jede/r Vorsitzende eines Senates oder Ausschusses erhält pro Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld.

 

(3)         Selbständig tätige Stadtratsmitglieder erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung von 11,50 € je angefangene Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung entsteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht.

 

(4)         Personen, die nicht anderweitig berufstätig sind und in einem eigenen Hausstand mindestens einen Angehörigen zu versorgen haben, erhalten für jede angefangene Stunde Sitzungsdauer eine Entschädigung in Höhe von 11,50 €. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht.

 

(5)         Die Entschädigung wird monatlich gesammelt ausgezahlt.

 

(6)         Abhängig Beschäftigte erhalten entsprechend der tatsächlichen Dauer der Sitzungen im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b außerdem den ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt. Das Stadtratsmitglied weist diesen Verdienstausfall durch Bescheinigung des Arbeitgebers nach.

 

(7)         Genehmigte Dienstreisen der Stadtratsmitglieder, die nicht weitere Bürgermeister sind, werden nach den Grundsätzen des jeweils gültigen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter Reisekosten B vergütet.

 

(8)         Jede Fraktion erhält einen monatlichen Aufwendungsersatz. Dieser beträgt

 

a)           64,00 € für jedes Fraktionsmitglied,

 

b)           plus einer Fraktionspauschale wie folgt:

bei   3 -   5 Fraktionsmitgliedern von 121,00 €,

bei   6 - 10 Fraktionsmitgliedern von 243,00 €,

bei 11 - 15 Fraktionsmitgliedern von 364,00 €,

bei 16 - 20 Fraktionsmitgliedern von 486,00 €,

bei 21 - 25 Fraktionsmitgliedern von 607,00 €.

 

(9)         Die Wahlperiode der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder beträgt höchstens 6 Jahre. Die Festlegung der jeweiligen Dauer der Wahlperiode erfolgt durch Stadtratsbeschluss. Die Besoldung wird nach Besoldungsgruppe B 2, B 3 BayKomBesV gewährt.

 

 

§ 4

Der Oberbürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er führt die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeister" (Art. 34 Abs. 1 GO).

 

 

§ 5

Der zweite Bürgermeister

 

(1)         Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister vertreten.

 

(2)         Der zweite Bürgermeister ist berufsmäßig tätig.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

(1)              Diese Satzung tritt am 1. April 2012 in Kraft

 

(2)              Gleichzeitig tritt die Ortssatzung vom 1. August 2011 außer Kraft.

 

 

 

3.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Bamberg gemäß Anlage 1.

 

4.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Einleitung vorbereitender Untersuchungen für die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß § 165 Abs. 4 BauGB in dem potentiellen Konversionsbereich und beauftragt die Verwaltung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses und der weiteren Umsetzung sowie dem laufenden Bericht im Konversionssenat.

 

5.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beauftragt die Verwaltung Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilien (BImA) mit dem Ziel zu führen, die gesamte Konversionsfläche durch die Stadt Bamberg zu erwerben.

 

6.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beauftragt die Verwaltung:

 

a)              Den bereits in den 1970er Jahren gestellten Antrag bei der Regierung von Oberfranken auf vollständige Eingliederung des gemeindefreien Gebiets östlich der Autobahn A 73 in das Gebiet der Stadt Bamberg zu erneuern.

b)              Verhandlungen mit dem Landkreis Bamberg und den Gemeinden Memmelsdorf, Litzendorf und Strullendorf aufzunehmen mit dem Ziel, die bestehenden wechselseitigen Belange im Rahmen des Abschlusses einer gemeinsamen Vereinbarung auszugleichen.

 

7.              Die Anfrage von Herrn Stadtrat Prof. Dr. Seitz, eingegangen am 27.01.2012, ist geschäftsordnungsgemäß erledigt.

 

8.              Der Antrag von Frau Stadträtin Reinfelder vom 03.02.2012 ist geschäftsordnungsgemäß erledigt.

 

9.              Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 06.02.2012 ist geschäftsordnungsgemäß erledigt.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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