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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0079-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Herr Dr. Kaisik hat im Rahmen der Bürgerversammlung vom 01.12.2011 folgenden Antrag gestellt: „Es sollen regenerative Energietechniken mit dem Ziel einer autarken Energieversorgung der Stadt Bamberg unter Einbeziehung der Bürgerschaft umgesetzt werden. Die Stadt Bamberg soll nach dem Beispiel der Stadt Marburg eine „Zwangsverordnung“ erlassen, nach der alle Neubauten mit regenerativen Energietechnologien auszustatten sind.

 

Intention des Antrages ist die  verstärkte  Nutzung regenerativer/erneuerbarer  Energien zur Erzeugung von Strom und Wärme in Privathaushalten und städtischen Liegenschaften voranzutreiben.

 

Die Stadt Bamberg hat in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Bamberg (Klimaallianz, Gründung der Klima- und Energieagentur Bamberg) in den vergangenen Jahren zahlreiche Grundlagen in Form von Gutachten (CO2-Bilanz, Potenzialanalyse, Solarflächenkataster) erarbeitet und Aktivitäten zur Reduzierung des Energiebedarfs und zur Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energien getroffen. Dies gilt auch insbesondere für die Bewirtschaftung der städtischen Gebäude und der städtischen Infrastruktur (Leitlinien zum energetischen Bauen, Straßenbeleuchtungskonzept, Hackschnitzelheizung Blaue Schule etc.).

 

Zusätzlich bietet die Stadt, vertreten durch die KEA-Bamberg, wöchentliche Beratungstermine zum Energiesparen und zur Sanierung an, dazu gehören auch die entsprechenden Auskünfte zu vorhandenen Förderprogrammen. Unterstützend werden Vorträge in Zusammenarbeit mit den Akteuren im Klimaschutz u.a. Bürgervereinen und Kommunen des Landkreises durchgeführt.

Diese Termine werden zur Informationsgewinnung rege von der Bevölkerung genutzt.

 

 

 

 

 

 

Außerdem sind von der Bundesregierung die notwendigen Grundlagen zur Umsetzung der Energiewende geschaffen worden. Diese sind sowohl für den Neubau mit dem erneuerbare –Energien- Wärmegesetz(EEWärmeG) und der Energieeinsparverordnung für Gebäude  (EnEV) 2009 sowie für den zur Sanierung anstehenden Altbau mit der EnEV 2009 geschaffen worden.

 

Das EEWärmeG  legt fest das Eigentümer von Neubauten den Wärmeenergiebedarf durch anteilige Nutzung von Biomasse, Geothermie, solare Strahlungsenergie oder Umweltwärme decken muss. Bei Nutzung von Solarenergie wird die Pflicht dadurch erfüllt, dass Sonnenkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche installiert werden.

 

In der ENEV2009 werden Vorgaben zur Reduzierung des Endenergiebedarfes von Neubauten und Vorgaben zum Umfang der notwendigen Schritte zur energetischen Ertüchtigung von Altbauten bei Sanierungen festgelegt, wobei Heizungsanlagen Älter als 1978 umgehend zu ertüchtigen sind.

 

Hinsichtlich des Erlasses einer Zwangssatzung (Herr Dr. Kaisik verweist in seinem Antrag auf die Satzung der Stadt Marburg) bleibt festzuhalten, dass nach der geltenden Rechtslage die Satzung der Stadt Marburg nach § 78 Abs. 7 Ziff. 3 der Hessischen Bauordnung am 03. Dezember 2010 außer Kraft getreten ist. Hintergrund ist die Tatsache, dass der § 81 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung, auf dem sich die Satzung der Stadt Marburg gestützt hat, im Zuge der Änderung der Hessischen Bauordnung ersatzlos gestrichen wurde. In Art. 81 der Bayerischen Bauordnung findet sich keine entsprechende Rechtsgrundlage, die der Altfassung des § 81 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung entsprechen würde. Der Erlass einer solchen Satzung durch die Stadt Bamberg ist daher nicht möglich.

 

Aus der Sicht des Umweltamtes besteht bei der Bevölkerung eine hohe Aufgeschlossenheit gegenüber der Notwendigkeit in einer Energiewende und die Maßnahmen zur Umsetzung werden von den Bürgern mitgetragen. Das Umweltamt bzw. die Klima- und Energieagentur wird die Information und Beratung der Bevölkerung auf hohem Niveau weiterführen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.      Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient

 

2.      Damit ist der Antrag von Herrn Dr. Kaisik aus der Bürgerversammlung vom 01.12.2011 nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung erledigt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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