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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2012/0117-51

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Das Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG ist am 01.01.2012 in Kraft getreten und in 6 Artikel aufgeteilt:

 

Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3 Änderung anderer Gesetze

Artikel 4 Evaluation

Artikel 5 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6 Inkrafttreten

 

Mit diesem Sitzungsvortrag soll ein erster Überblick über die wichtigsten Neuregelungen und dem aktuellen Umsetzungsstand gegeben werden:

 

Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG):

 

§ 1 „Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung“:

Hier geht es primär um den Schutz des Kindeswohles, sowie um Information, Beratung und Hilfe im Sinne von „Frühen Hilfen“.

 

§ 2 „Informationen über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung“:

Hier geht es um Informationsansprüche von Eltern rund um die Geburt ihres Kindes z.B. über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich. Hierzu kann ein persönliches Gespräch, auch in Form eines Hausbesuchs dienen (erhöhter Arbeitsaufwand).

 

§ 3 „Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz“:

Unter der Federführung der öffentlichen Jugendhilfe soll mit einer Reihe von Kooperationspartnern (Absatz 2) Vereinbarungen abgeschlossen werden. Diese Aufgabe fällt laut Auskunft des Bayerischen Landesjugendamtes den KoKis zu, was im demnächst zu erwartenden Handbuch für Kokis festgelegt ist. Die Erarbeitung von Mustervereinbarungen ist im Sinne der Einheitlichkeit angestrebt. Erwähnt werden muss hierbei, dass außer der öffentlichen Jugendhilfe und der Schwangerenberatung keiner der Kooperationspartner zum Abschluss einer solchen Vereinbarung verpflichtet ist. Damit ist der Einstieg des Gesundheitswesens in den Kinderschutz noch nicht erreicht. Dennoch ist ein Leitfaden für Ärzte in Arbeit.

Auf das Thema „Familienhebammen“ § 3 (4) wird an gesonderter Stelle näher eingegangen.

 

§ 4 „Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung“:

Die Vorschrift legt den kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträgern bestimmte Pflichten auf, denen sie bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nachkommen müssen.

 

Gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe haben sie Anspruch auf Beratung durch eine sogenannte insoweit erfahrene Fachkraft. Dadurch sind die Berufsgeheimnisträger in ihrer Verantwortung für den Kinderschutz zwar mit dem Jugendamt gleichgestellt. Das Jugendamt muss aber eine ausreichende Zahl von insoweit erfahrenen Fachkräften vorhalten, um den Beratungsanspruch erfüllen zu können. Seriöse Aussagen zum zukünftigen Personalbedarf können gegenwärtig nicht getroffen werden.

 

Die §§ 3 und 4 des Artikel 1 stehen in engem Bezug zum § 81 SGB VIII.

 

 

Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch:

 

§ 8 „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“:

Relevant ist hier der ausdrückliche Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche ohne Kenntnis der Eltern. Man wird die Zugangswege für Kinder und Jugendliche achtsam gestalten müssen.

 

§ 8a „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“:

Es wurden keine prinzipiell neuen Pflichten festgelegt, die Einführung der quasi Verpflichtung zu einem Hausbesuch nach fachlicher Einschätzung des Jugendamtes wird aber dessen Tätigkeit noch einmal deutlicher konturieren (unmittelbarer Eindruck von der persönlichen Umgebung).

 

Für die freien Träger wird verdeutlicht, dass die Pflichten zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung eigene Pflichten des Trägers sind, die durch Vereinbarungen mit dem Jugendamt begründet werden (§ 8a (4)).

Im § 8a (5) wird die Pflicht zur Mitteilung einer festgestellten Kindeswohlgefährdung zwischen Jugendämtern in Form eines Gespräches (telefonisch oder persönlich) festgelegt.

 

§ 8b „Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“:

Hier wird den Einrichtungsträgern außerhalb der Jugendhilfe, also z.B. Einrichtungen der Behindertenhilfe nach SGB XII ein Rechtsanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung bei der Entwicklung von Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie zur Entwicklung von Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gegeben. Diese Vorschrift wird im Bereich der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ergänzt durch § 45 SGB VIII „Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung“.

 

Der § 8b (2) bezieht sich auf alle, auch die nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen wie Schulen, Jugendhotels etc.. Der Adressat des Beratungsanspruchs wird noch diskutiert.

 

Der Gedanke der umfassenden Beratung, Unterstützung und Hilfe für Eltern in den verschiedenen Lebenslagen kommt auch explizit in den ergänzten §§ 16 und 17 SGB VIII und im § 37 SGB VIII ebenso für Pflegeeltern zum Ausdruck und eröffnet zusammen mit § 2 KKG kommunale familienpolitische Gestaltungschancen.

 

§ 45 (2) Nr- 3 widmet sich der Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen durch geeignete Beteiligungsverfahren und deren Benennung in der Betriebserlaubnis für Einrichtungen.

 

§ 72 a „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ und damit verbunden die Pflicht zur Vorlage eines sogenannten erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes hat insbesondere bei den Jugendverbänden zu heftigen Protesten geführt. Man äußerte Sorge, dass sich durch diese Forderung Ehrenamtliche zurückziehen würden.

 

Der Gesetzgeber hat daraufhin in § 72 a (3) und (4) Anforderungen an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe formuliert, deren Umsetzung derzeit noch Rätsel aufgibt. Es sollen nämlich mit den verschiedensten örtlich tätigen  Trägern und Verbänden Vereinbarungen geschlossen werden. In diesen Vereinbarungen sollen jeweils konkrete Tätigkeiten benannt, sowie Art, Dauer und Intensität eines Kontaktes mit Kindern und Jugendlichen definiert werden, was im weiteren bei neben- und ehrenamtlich tätigen Personen das Erfordernis eines Führungszeugnisses bestimmen soll. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hierdurch sicherstellen, dass unter der Verantwortung der freien Träger oder von Vereinen keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die rechtskräftig verurteilt wurde Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.

 

Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesjugendamt am 20.01.2012 werden die bisherigen Empfehlungen zu den Vereinbarungen im Kontext § 8a und zu Vereinbarungen § 72a betreffend im Sinne der Einheitlichkeit vom Bayerischen Landesjugendamt überarbeitet, was sehr zu begrüßen ist.

 

Darüber hinaus hat sich auf Landesebene eine Adhoc-Arbeitsgruppe gebildet, die sich mit dem Thema befasst. Dieser Empfehlung wird nicht vorgegriffen.

 

Auf die Veränderungen bei den „Zuständigkeitsparagraphen“ wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

 

Neu hinzu gekommen ist neben der statistischen Erfassung der „Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege …..durchführen“ die Einführung eines mehrseitigen Statistikbogens zur Erfassung von Meldungen nach § 8a Kindeswohlgefährdung. Diese Meldebögen sind monatlich an das Statistische Landesamt zu schicken und für jedes einzelne Kind einer Familie gesondert und für jede weitere (Folgemeldung) erneut zu fertigen, was einen nicht unerheblichen Aufwand erwarten lässt.

 

 

Artikel 3 Änderung anderer Gesetze

 

Das SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ wurde in § 21 dahingehend erweitert, dass Rehabilitationsträger und -einrichtungen nun ebenfalls auf das Angebot „Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen...“ hingewiesen werden.

 

In § 4 „Öffentliche Förderung der Beratungsstellen“ des Schwangerschaftskonfliktgesetzes findet sich die Verpflichtung der Beratungsstellen zur Mitwirkung in den Netzwerken zum Kinderschutz (vergleiche hierzu Artikel 1 § 3).

 

 

Auf die Artikel 4-6 wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

 

Es muss festgestellt werden, dass aus den gesetzlich festgeschriebenen deutlich erweiterten Beratungsansprüchen nicht nur für den Leistungsempfänger, also Eltern, Kinder und Jugendliche, sondern auch aus den neu formulierten Beratungsansprüchen zahlreicher Berufsgruppen, die mit Eltern, Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen (z.B. Art. 1 §§3 und 4) ein derzeit noch nichtabschätzbarer Arbeitsmehranfall entstehen wird. In einer Stellungnahme des Bayerischen Städtetages vom 11.02 2011 heißt es:

 

„Nach § 4 Abs.2 KKG-E hätte eine Vielzahl von in § 4 Abs. 1 KKG-E genannten Berufsgruppen einen Beratungsanspruch gegenüber dem Jugendamt zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Um in etwa einschätzen zu können wie groß die Personenzahl sein kann, der dieser Beratungsanspruch eröffnet würde hat ein Landkreis probehalber bei der örtlichen AOK sowie beim Staatlichen Schulamt die Stärke der beiden zahlenmäßig größten Berufsgruppen nachgefragt. Allein in diesem Landkreis gibt es aktuell mehr als 400 niedergelassene Ärzte mit Kassenzulassung (also ohne Ärzte in den Krankenhäusern sowie praktizierende Ärzte ohne Kassenzulassung); im Bereich der Grund- und Hauptschulen sind im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Landkreises derzeit ca. 1.200 Lehrer tätig; hinzu kämen noch die Lehrer an den Sonderpädagogischen Förderzentren und den weiterführenden Schulen.“

 

Im Schreiben des Deutschen Städtetages vom 15.12.2011 „Einigung beim Bundeskinderschutzgesetz“ heißt es, dass „Bund und Länder sich im Vermittlungsausschuss auf eine verlässliche Finanzierung der Bundesinitiative Familienhebammen und des Netzwerkes frühe Hilfen geeinigt“ habe. Für die Unterstützung junger Familien in schwierigen Lebenslagen stehen für 2012 (30 Mio.) und 2013 (45 Mio.), sowie ab 2014 (51 Mio.) dauerhaft zur Verfügung.

 

Die erforderliche Verwaltungsvereinbarung, nach welchen Kriterien die Bundesmittel verteilt und wofür sie eingesetzt werden dürfen werden, steht allerdings noch aus.

 

 

Familienhebammen

 

Der Jugendhilfeausschuss wurde bereits am 10.07.2007 über das Thema informiert und die im Gegensatz zum Landratsamt Bamberg distanzierte Haltung des Stadtjugendamtes dargelegt. Im Zuge des neuen Bundeskinderschutzgesetzes wurde die Frage der Haltung zum Einsatz von Familienhebammen erneut an die Verwaltung herangetragen.

 

Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesjugendamt am 23.01.2012 ist durch das Gesetz die Möglichkeit zum Einsatz von Familienhebammen zwar eröffnet. Eine Verpflichtung für die Jugendhilfe zum Einsatz ergibt sich hieraus jedoch nicht.

 

Das Bayerische Landesjugendamt hat sich im Schreiben vom 26.08.2011 an den Bayerischen Landkreistag zum Einsatz von Familienhebammen aus verschiedenen Gründen mehr als deutlich sehr kritisch positioniert. Ein Aspekt, der benannt wird ist, dass sich der Aufgabenzuschnitt der Familienhebammen überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich bewegt und von daher –vor allem auch kostenwirksam- vorrangig in der Gesundheitshilfe nach SGB V zu bewirtschaften wäre.

 

Strittig ist weiter die durch Art 14 Abs.6 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz GDVG formulierte Übermittlungsvorschrift u.a. für Hebammen bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen.

Das Bayerische Landesjugendamt schreibt daher:

 

„Die vertragliche Einbindung von Familienhebammen in den Tätigkeitsbereich des SGB VIII halten wir aus mehreren Gründen für problematisch und empfehlen sie unseren Jugendämtern nicht unbedingt.“

 

Ohne hier auf die sozialpädagogische Qualifizierung von der Hebamme zur Familienhebamme einzugehen schließen wir uns der Haltung des Bayerischen Landesjugendamtes an und werden allenfalls nach reiflicher Abwägung im Einzelfall die Möglichkeit des Einsatzes einer Familienhebamme in Betracht ziehen.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

II.              Beschlussvorschlag

             

              Der Sachvortrag der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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