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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0149-38

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

 

              Im Jahr 2002 wurde vom Stadtrat die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Bamberg – Abfallwirtschaftssatzung - erlassen.

 

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Abfallwirtschaftssatzung dürfen bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen und Veranstaltungen auf städtischen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in städtischen Einrichtungen Speisen und Getränke nur in wieder verwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall zugelassen werden, wenn der Verzicht auf Einwegverpackungen und –behältnisse nicht möglich oder – auch unter Berücksichtigung der vermeidbaren Abfallmenge  - nicht zumutbar ist.

 

Die GAL-Fraktion beantragte mit Schreiben vom 13.02.2012 (Anlage 1) einen Sachstandsbericht zum Vollzug der Abfallwirtschaftssatzung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Fragen:

 

1.              Wie bzw. wie eindringlich werden Veranstalter auf die Einhaltung der Satzung hingewiesen und diesbezüglich auch über satzungskonforme Möglichkeiten der Getränke- und Essensausgaben informiert?

 

              Das Umweltamt, Abteilung Abfallwirtschaft, arbeitet eng mit den genehmigenden Fachdienststellen zusammen. Zum überwiegenden Teil werden Veranstaltungen auf städtischen Straßen, Wegen und Plätzen vom Ordnungsamt der Stadt Bamberg  genehmigt – in den übrigen Fällen genehmigt das Straßenverkehrsamt diese Veranstaltungen.

 

Den Fachdienststellen sind die Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung bekannt. Diese binden das Umweltamt im Vorfeld bei Besprechungen mit den Veranstaltern mit ein, so dass bereits bei der Planung von Veranstaltungen auf die Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung hingewiesen und Aufklärungsarbeit geleistet werden kann.

 

Die jeweiligen Fachämter ordnen im Genehmigungsbescheid per Auflage explizit die Verwendung von Mehrweggeschirr an. Zusätzlich wird den Genehmigungsbescheiden ein vom Umweltamt ausgearbeitetes Merkblatt mit Informationen zum Umweltschutz beigefügt (vgl. hierzu Anlage 2).

 

              Die Abfallberatung des Umweltamtes steht den Veranstaltern für An- und Rückfragen zudem jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

              Um eine bürger- und auch veranstalterfreundliche und kostengünstige Lösung bieten zu können, hat das Umweltamt bereits im Jahr 1996 720 Mehrwegbecher erworben, die leihweise zur Verfügung gestellt werden. Von dieser ursprünglichen Anzahl sind aktuell noch ca. 500 Stück vorhanden.

 

Im Jahr 2008 hat das Bürgermeisteramt zudem 482 Teller, 58 Weingläser, Besteck und 80 Kaffeetassen angeschafft, die dem Umweltamt ebenfalls zur Ausleihe überlassen wurden.

 

Interessierte können bis zu 100 Stück der Mehrwegbehältnisse gegen eine Gebühr von 7,50 Euro, 100 bis 200 Stück für 15 Euro ausleihen. Von Kindertagesstätten und caritativen Verbänden wird keine Leihgebühr gefordert. Bei Verlust von Geschirrteilen sind zusätzlich 1 Euro bis 2,50 Euro pro Stück - je nach Anschaffungspreis - zu entrichten.

 

Während früher von diesem Service vermehrt Gebrauch gemacht wurde, sind vor allem Standbetreiber bei Veranstaltungen mittlerweile häufig selbst im Besitz von Mehrwegplastikbechern und nutzen diesen Service des Umweltamtes nur noch selten. Die zunehmende Anschaffung von Mehrwegbehältnissen durch die Standbetreiber selbst ist sicherlich auch auf die seit Jahren durchgeführten Kontrollen des Umweltamtes zurückzuführen.

 

 

2.              Wie wird die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert?

 

Bei Veranstaltungen auf städtischen Straßen, Wegen und Plätzen wird in den meisten Fällen vor der Eröffnung eine sicherheitsrechtliche Abnahme durchgeführt, an der die beteiligten Fachämter – unter anderem auch das Umweltamt - teilnehmen.

 

Im Rahmen dieser Abnahme werden die Veranstalter und Betreiber vor Ort nochmals auf die Bestimmungen der Satzung hingewiesen und deren Einhaltung kontrolliert. Sollten Verstöße gegen das Mehrweggebot festgestellt werden, werden die Betreiber nochmals über die Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung belehrt und unter Hinweis auf den oben dargestellten Service des Umweltamtes oder andere Abhilfemöglichkeiten aufgefordert, kurzfristig auf wieder verwendbare Behältnisse umzustellen.

 

Zudem werden auch während der verschiedenen Veranstaltungen immer wieder unangekündigte Stichprobenkontrollen durch die Mitarbeiterinnen der Abfallwirtschaft durchgeführt, evtl. Verstöße gerügt und für eine spätere Ahndung protokolliert. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wie zum Beispiel der Sandkirchweih wird mehrmals kontrolliert - im Durchschnitt circa dreimal bis viermal. Wenn Verstöße gegen die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung festgestellt werden, werden die betreffenden Veranstaltungen auch öfter überprüft, um die Nachhaltigkeit von Abhilfemaßnahmen zu überwachen und zu gewährleisten.

 

 

3.              Welche Konsequenzen hat ein Nichtbefolgen der Vorgaben für den Veranstalter? Welche Sanktionen bzw. Bußgelder wurden in den letzten zwei Jahren verhängt?

 

Beratung und Aufklärung stehen im Vordergrund, da eine gute Zusammenarbeit wünschenswert ist. Auch die Vorbesprechungen, die vor größeren Veranstaltungen statt finden, werden dazu genutzt.

 

Aufgrund der stetigen und konsequenten Aufklärungsarbeit des Umweltamtes kommt es in den letzten Jahren immer seltener zu Verstößen. Die Bestimmungen der Abfallwirtschaft sind – auch dank der Unterstützung der Fachämter, die die Genehmigungen aussprechen - nicht nur bekannt, sondern werden von den Betreibern auch akzeptiert und umgesetzt, was auf ein gestiegenes Umweltbewusstsein in der Bevölkerung schließen lässt.

 

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung können Verstöße gegen die Verpflichtung, Speisen und Getränke nur in wieder verwendbaren Verpackungen und Behältnissen auszugeben mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

 

Auch wenn es oberstes Ziel der Abfallwirtschaft ist Verständnis und Einsicht bei den Betroffenen zu wecken, kann in Einzelfällen nicht von der Verhängung eines Bußgeldes abgesehen werden. So wurde bei der Sandkirchweih 2011 ein Bußgeld in Höhe von 150,00 € gegen einen Standbetreiber verhängt, der Essen in Aluschalen ausgab. Auch wurde eine Verwarnung wegen Ausgabe von Getränken in Einweg-Plastikbechern ausgesprochen.

 

Diese Betreiber werden bei der Sandkirchweih 2012 verstärkt kontrolliert. Sollte es auch in diesem Jahr wieder zu Verstößen kommen, wird zum einem eine Erhöhung des Bußgeldes wegen vorsätzlichen und wiederholten rechtswidrigen Handelns geprüft werden. Zum anderen besteht gerade bei der Sandkirchweih ein enger Kontakt zum Veranstalter (Bamberger Sandkerwa Veranstaltungs GmbH). Dieser hat sich bereit erklärt, bei wiederholten Verstößen einzelner Standbetreiber auf diese einzuwirken. Da der Veranstalter für die Vergabe der Standorte zuständig ist, ist ein Einwirken von dieser Seite manchmal erfolgversprechender als eine Rüge der öffentlichen Hand, da der Veranstalter in letzter Konsequenz auch mit dem Verlust der Standortlizenz drohen kann.

 

 

4.              Anfrage zu den städtischen Tochterunternehmen

 

              Zu den Anfragen der GAL in Bezug auf das Baustellenfest der Landesgartenschau (LGS) sowie die Immobilienmesse wurden die BAB Bamberg Arena Betriebsgesellschaft mbH und die Landesgartenschau Bamberg 2012 GmbH jeweils um eine Stellungnahme ersucht sowie Rücksprache mit dem Beteiligungscontrolling gehalten.

 

Die BAB Bamberg Arena Betriebsgesellschaft mbH teilte auf diese Anfrage hin mit, dass gemäß dem zwischen der BAB Bamberg Arena Betriebsgesellschaft mbH und der Freak City Catering UG geschlossenem Cateringvertrag, der Caterer sämtliche geltenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen einzuhalten habe. Damit sei gewährleistet, dass sich die Freak City Catering UG auch an die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Bamberg zu halten habe. Die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Caterer werde vom jeweiligen Chef vom Dienst stichprobenartig kontrolliert. Gegebenenfalls würden Verstöße sofort abgestellt. Nach Bekanntwerden der verbotswidrigen Nutzung von Pappbechern ohne Pfand zum Ausschank von Kaffee während der Immobilienmesse sei der Caterer gerügt und darauf aufmerksam gemacht worden, dass im Wiederholungsfalle durch die Stadt Bamberg ein Bußgeld von bis zu 500 € verhängt werden könne. Die bei der Immobilienmesse zum Ausschank von Bier benutzten Plastikbecher seien wieder verwendbar gewesen.

 

              Zum Bierausschank auf dem Baustellenfest der LGS teilte die Landesgartenschau GmbH mit, dass der beauftragte Caterer - die Firma Frankenevent - vertraglich verpflichtet worden sei, keinerlei Einweggeschirr zu verwenden. Die Firma Kaiserdom sei lediglich damit betraut worden im Bereich Getränke und dazugehöriges Equipment die Zuliefertätigkeit auszuführen. Bei den verwendeten Plastikbechern bei der Bierausgabe habe es sich um wieder verwendbare Becher gehandelt, so dass hier kein Verstoß gegen die Abfallwirtschaftssatzung festgestellt werden könne. In Bezug auf die bevorstehende Durchführungsphase der Landesgartenschau werde im Vertrag mit dem Caterer (GCS Großveranstaltungs- und Cateringservice GmbH) auf Umweltschutzaspekte besonderen Wert gelegt. So sei u.a. geregelt, dass die Verwendung von Einweggeschirr nicht zulässig ist und bei Getränken nur bepfandete, wieder verwendbare Behältnisse eingesetzt werden dürfen.

 

              Insgesamt betrachtet kann somit folgendes festgehalten werden: § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Abfallwirtschaftssatzung spricht ohnehin für alle städtischen Einrichtungen die Verpflichtung aus, Speisen und Getränke bei Veranstaltungen nur in wieder verwendbaren Verpackungen und Behältnissen auszugeben. Die betreffenden städtischen Tochterunternehmen wenden die entsprechende Regelung an und haben mittels vertraglicher Vereinbarungen auch Dritte zu deren Einhaltung verpflichtet. Eine explizite Aufnahme in die Zielvereinbarungen mit den städtischen Tochtergesellschaften ist daher aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag:

 

1.              Der Stadtrat nimmt den Bericht des Umweltamtes zur Abfallwirtschaftssatzung zur Kenntnis.

 

2.              Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 13.02.2012 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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