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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0178-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

Bauherr:              Brauner Herbert G.

Entwurfsverfasser:                            Gerd Mietusch

 

 

Kurzbeschreibung:             

Nach den eingereichten Plänen soll ein 2-Familienwohnhaus entstehen, in dem 3 Generationen

wohnen können. Geplant sind ein- bzw. erdgeschossige, kompakte Baukörper in winkelförmiger

Anordnung und mit Flachdach. Aufgrund der Topographie erscheint das Wohngebäude zur Südseite zweigeschossig.

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite:              6,50m – 8,00 m              Länge:              19,50 m                            3,50 m – 6,80 m

             

 

                                                          bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               11.10.2010

                                    vollständig:               01.02.2011

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

 

              Außenbereich (§ 35 BauGB)                                                                     

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Somit ist es planungsrechtlich als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB zu

beurteilen.

Das Vorhaben liegt auch noch in einer Grünfläche, die als Biotop kartiert und zudem als Bestandteil eines ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist. Das Vorhaben widerspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes. Zusätzlich werden Belange des Naturschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigt.

 

Ein genehmigter Wohnbestand, der ersetzt oder erweitert werden könnte, liegt nicht vor. Aus der Nichtausführung der genehmigten Anbauten an das Einzeldenkmal „Villa Reindl“ oder gar wegen der außergewöhnlichen Grundstücksgröße lässt sich kein Ersatzbaurecht für ein Mehrgenerationenhaus ableiten, zumal es sich bei dem Gartenpavillon und den 2006 genehmigten Anbauten nicht um ein Gebäude zum dauernden Aufenthalt handelt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Anbauten an das Einzeldenkmal im Jahre 2006 insbesondere aus Gründen zur Erhaltung des Denkmals genehmigt wurden.

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

 

              Nachbarzustimmung:  3x ja                            Fl.Nr. 4130, 4138, 4137/7

   2x nein:              Fl.Nr. 4234/16, 4137/2

                            3x Stadt Bamberg  Fl.Nr. 4809/2, 4134/7, 1941/2

 

                           

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 2              anrechenbar:              -              nachzuweisen:              2

              Nachweis auf Baugrundstück:              2              

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich                             abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               aber              nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

 

 

              Besonderheiten:

 

1. Natur- und Landschaftsschutz

Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet Hain – Leinritt und widerspricht dessen Schutzzweck. Nach § 3 der genannten Landschaftsverordnung ist die Errichtung von Gebäuden verboten.

Nach § 4 der Verordnung kann im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Befreiung erfordern oder wenn es sich um einen unbeabsichtigten Härtefall handelt und mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

Beides ist hier nicht gegeben.

Daher wird das Vorhaben aus natur- und landschaftschutzfachlicher Sicht abgelehnt.

 

2. Vorgeschichte

Mit vorangegangenem Vorbescheid vom 06.04.2004 (AZ: 214/03) und nachfolgendem Baubescheid vom 08.03.2006 (AZ: 1091/04) erhielt der Bauherr die Genehmigung das vorhandene Einzeldenkmal, den Gartenpavillon, die sog. Villa Reindl, samt Brunnenstube zu sanieren und mit maßvollen Neubauten (s. Lageplan) die Nutzung und den Erhalt des Anwesens dauerhaft zu sichern. Es wurde keine dauerhafte Wohnnutzung genehmigt. Die Sanierungsarbeiten sind mittlerweile abgeschlossen und die genehmigten Neubauten wurden nicht errichtet. Ein am 06.10.2010 eingereichter Verlängerungsantrag für den o. g. Baubescheid vom 08.03.2006 wurde zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11.07.2011 zurückgezogen, d.h. die genehmigten Neubauten können nicht mehr verwirklicht werden.

 

3. Zusätzliche Erläuterungen

Mit der Grundstückssituation des Neubaus Milchweg 28 kann das beantragte Vorhaben nicht verglichen werden, da es sich beim „Milchhäuschen, Oberer Leinritt 10“ um ein baurechtlich genehmigtes Wohnhaus in sensibler landschaftsräumlicher Lage im Hangbereich des Regnitztales handelt und gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB resultierend aus dem genehmigten Bestand die Möglichkeit der Erweiterung und gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit der Neuerrichtung an gleicher Stelle des zulässigerweise errichteten Bestandes gegeben war. Aus naturschutzfachlichen Aspekten und aufgrund der Lage des Altbestandes in einem sehr sensiblen Bereich des Regnitztales wurde die Neuerrichtung des Wohngebäudes Milchweg 28 in einen wesentlich weniger sensiblen Bereich verlegt.

Bei beiden Vorhaben - Am Friedrichsbrunnen 40a und Milchweg 28 - handelt es sich wie vorher beschrieben um sonstige Vorhaben im Außenbereich, für die jedoch im jeweiligen Einzelfall unterschiedliche rechtliche Ausgangslagen zu berücksichtigen sind. Die beiden Vorhaben sind planungsrechtlich nicht gleich, sondern unterschiedlich zu beurteilen.

             

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein              s.Anlagen:

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein              Amt 62-D

              BLfD:               ja               nein              BlfD

             

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

Der Senat stimmt der Ablehnung des Antrages auf Vorbescheid zu.

 

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Anlagen

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