"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0246-61

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

- Beschluss einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB

 

I.              Sitzungsvortrag

 

1.              Anlass der Planung

 

Mit dem für den 30. Sept. 2014 angekündigten Abzug der amerikanischen Streitkräfte aus Bamberg fallen große Areale des Stadtgebietes in die Planungshoheit der Kommune, für deren zukünftige Entwicklung planerische Ziele zu definieren sind.

 

Das im Nordosten des Stadtgebietes liegende Flugplatz-Gelände an der Breitenau soll vorzeitig von der militärischen Nutzung durch die amerikanischen Streitkräfte entbunden werden. Nach der Freigabe der Flächen ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) für die Verwaltung und Veräußerung dieser Liegenschaften des Bundes zuständig. Die Stadt Bamberg steht bereits in Verhandlungen mit der BImA um die wichtige Infrastruktureinrichtung eines Verkehrslandeplatzes für die Stadt und die Region Bamberg zu sichern.

 

Das Flugplatzareal umfasst eine Gebietsfläche von ca. 90 ha. Bei planungsrechtlicher Betrachtung besteht für den Flugplatzbereich bislang kein Bebauungsplan, lediglich auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg, Dez. 2011) ist er als Sonderbaufläche Bund mit der Zweckbestimmung militärische Anlage erfasst.

 

Die Flächen stehen, bis auf drei Grundstücke (Fl.Nr. 549/21 - Aeroclub-Gelände u. Fl. Nrn. 549/29, 549/30 – Stadt Bamberg), im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

 

Hauptnutzer ist und soll auch zukünftig der traditionelle Flugsportverein Aero-Club Bamberg e.V. am Standort selbst sein. Durch seine vielfältigen Aktivitäten von sportlichen Wettkämpfen bis hin zu Oldtimertreffen und periodisch wiederkehrenden  Fliegertreffen hat der Platz auch über die Region hinaus Bekanntheit und Bedeutung erlangt.

 

Um einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Betrieb zu ermöglichen und zu gewährleisten, sollen Maßnahmen zur Ertüchtigung dieser Verkehrsinfrastruktur-Einrichtung durchgeführt werden. Diese umfassen im Wesentlichen die Verbreiterung der Start- u. Landebahn auf bis zu 25 m, den Bau einer Toweranlage mit Abfertigungsgebäude für Passagiere und eine aus verkehrs- und sicherheitstechnischer Sicht erforderliche Einzäunung des Flugplatzgeländes.

 

 

2.              Lage im Stadtgebiet und städtebauliche Situation

 

Das Planungsgebiet mit einer Größe von 90 ha (899.539 m²) umfasst folgende Fl. Nrn.: 542/2 (Seebach), 544 (Nähe Memmelsdorfer Straße), 546 (Nähe Kemmerstraße), 549 (Breitenau), 549/21 (Zeppelinstraße), 549/29 (Nähe Zeppelinstraße), 549/30 (Nähe Zeppelinstraße), alle Gemarkung Memmelsdorf sowie Fl.Nrn. 731/1 (Große Spitze) u. 742 (Flugplatz Bamberg), Gem. Gundelsheim.

 

Der Flugplatz ist aufgrund seiner Lage gut an die vorhandenen verkehrlichen Infrastruktureinrichtungen angebunden. Im Nordosten werden die Randbereiche durch die Bundesautobahn A 73 begrenzt. Nach Südosten hin schließt das Gebiet an vorwiegend gewerblich, sportlich und zu Veranstaltungszwecken (Plärrer) genutzte Flächen sowie an die P & R – Anlage Breitenau an. Im Südwesten verläuft die Zeppelinstraße und im weiteren Verlauf als Abgrenzung zum OT Kramersfeld in Richtung Nordwesten die Kemmerstraße.

 

 

3.              Bestehendes Planungsrecht

 

Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP) stellt der Teilplan Art der Nutzung eine Sonderbaufläche Bund mit der Zweckbestimmung einer militärischen Anlage (Flugplatz) dar. Ferner ist die private Fläche direkt am westlichen Abschnitt zur Zeppelinstraße als Segelfluggelände des örtlichen Flugsportvereins ausgewiesen. Die nordöstliche Spitze an der Memmelsdorfer Straße und zur Autobahn orientiert, ist als Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Hauptsmoorwald mit hochwertigen Naturschutzflächen ausgewiesen.

 

Im Landschaftsplan ist der Flugplatz als eingeschränkt zugängliche Grünfläche und als Fläche mit besonderer Bedeutung für das Klima und den Naturhaushalt definiert. Der Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes nördlich der Memmelsdorfer Straße ist als Wald-Fläche und landschaftliches Vorbehaltsgebiet gem. Regionalplan dargestellt.

 

 

4.              Ziel der Planung

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. K 10 soll das bisher für militärische Zwecke vorbehaltene Gebiet des Flugplatzgeländes an der Breitenau langfristig als wichtige Infrastruktureinrichtung für die Stadt und die Region Bamberg gesichert und ausgebaut werden. Durch Aufwertungsmaßnahmen in dem eingangs bereits erläuterten Umfang soll eine Weichenstellung für die nachhaltige Entwicklung des Sonderlandeplatzes erfolgen.

 

 

5.              Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der planerischen Ziele ist eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu erlassen.

Dabei ist es gemäß § 14 Abs. 2 BauGB möglich auch Ausnahmen von der Veränderungssperre zuzulassen. Eine Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.               Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates zu Kenntnis

 

2.              Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. K 10  für das im Plan des Stadtplanungsamtes vom 04. Juli 2012 abgegrenzte Planungsgebiet.

 

2.              Zur Sicherung der Bauleitplanung beschließt der Stadtrat der Stadt Bamberg aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung, i. V. mit dem Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22.08.1998 (GVBL. S. 796), in der zuletzt geänderten Fassung, folgende Veränderungssperre als Satzung:

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil der Satzung ist (Plan des Stadtplanungsamtes vom 04. Juli 2012).

 

§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgaben des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 3 Inkrafttreten

 

                                      Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

   

Loading...