Beschlussvorlage - VO/2012/0252-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Umbau und Nutzungsänderung: Laden zu Imbiss mit Laden und Solarium Bamberg, Kornstr. 28
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Ilk Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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04.07.2012
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I. Sitzungsvortrag:
Bauherr: Salim Zöhre
Entwurfsverfasser: Bauingenieur Richard Schmitt
Kurzbeschreibung:
Die vorliegende Planung sieht den Umbau des ehemaligen Ladens (eingeschossig mit flachgeneigtem Pultdach) vor. Ein Teil der Fläche soll anschließend als Solarium genutzt werden, die restliche Fläche als Imbiss mit einer zusätzlichen Verkaufstheke (z.B. für Backwarenverkauf). Weiterhin ist die Errichtung einer Freischankfläche geplant.
Größe des Bauvorhabens:
Breite: 9,00 m Länge: 24,00 m ca. 4,00 m Firsthöhe: 4,50 m
Größe der Freischankfläche: 27,50 m²
Antragseingang: 06.02.2012
vollständig: 04.04.2012
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr.: 91 L
rechtsverbindlich seit: 17.12.1965
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): WA (§ 4 BauNVO)
vorgesehene Abweichung:
Art der Nutzung (zulässig Ladengeschoss, geplant Gastronomie und Solarium)
Begründung:
Das Anwesen Kornstraße 28 liegt in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß
§ 4 BauNVO. Im WA sind sowohl kleinere Läden als auch Gaststätten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Eine Befreiung von der festgesetzten Ladennutzung ist für den geplanten
Imbiss städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Kfz Stellplätze:
erforderlich: 9 anrechenbar: -/- nachzuweisen: 9
gemäß Stellplatzsatzung (Beschränkungszonen) sind abzulösen: -/-
Nachweis auf Baugrundstück: 9 Nachbargrundstück: -/-
Ablösung der Stellplatzpflicht: -/-
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Beim Betrieb eines Ladens und einer Gaststätte/Imbiss im selben Raum, kollidiert die
Sperrzeitregelung der Gaststätte mit dem Ladenschlussgesetz, welches für den Einzelhandel
gilt. Es ist deshalb das Ladenschlussgesetz einzuhalten. Dies bedeutet die Betriebszeit ist
von Montag bis Samstag auf 06.00 bis 20.00 Uhr begrenzt. Am Sonntag muss geschlossen
bleiben. Möchte der Betreiber des Imbisses außerhalb der Ladenöffnungszeiten seine
Gaststätte öffnen, müssen die Einzelhandelsflächen ausgeräumt oder so abgedeckt sein,
dass Besucher die Ware nicht erkennen und somit nicht zum Kauf animiert werden.
Weiterhin hat die immissionsschutzrechtliche Prüfung ergeben, dass die gesamte Gaststätte
nur bis 22.00 Uhr betrieben werden darf.
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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399,5 kB
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