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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0252-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Salim Zöhre

Entwurfsverfasser:                            Bauingenieur Richard Schmitt

 

Kurzbeschreibung:             

Die vorliegende Planung sieht den Umbau des ehemaligen Ladens (eingeschossig mit flachgeneigtem Pultdach) vor. Ein Teil der Fläche soll anschließend als Solarium genutzt werden, die restliche Fläche als Imbiss mit einer zusätzlichen Verkaufstheke (z.B. für Backwarenverkauf). Weiterhin ist die Errichtung einer Freischankfläche geplant.

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite:  9,00 m              Länge:  24,00 m                ca. 4,00 m              Firsthöhe:  4,50 m

              Größe der Freischankfläche:  27,50 m²

 

                          bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               06.02.2012

                                    vollständig:            04.04.2012

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr.: 91 L

                            rechtsverbindlich seit: 17.12.1965

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): WA (§ 4 BauNVO)

 

              vorgesehene Abweichung:

Art der Nutzung (zulässig Ladengeschoss, geplant Gastronomie und Solarium)

              Begründung:

Das Anwesen Kornstraße 28 liegt in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ gemäß

§ 4 BauNVO. Im WA sind sowohl kleinere Läden als auch Gaststätten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Eine Befreiung von der festgesetzten Ladennutzung ist für den geplanten

Imbiss städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

             

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:               nein:             

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 9              anrechenbar:              -/-              nachzuweisen:              9

              gemäß Stellplatzsatzung (Beschränkungszonen) sind abzulösen:              -/-

              Nachweis auf Baugrundstück:              9               Nachbargrundstück:              -/-

              Ablösung der Stellplatzpflicht:              -/-

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

              Besonderheiten:

                  Beim Betrieb eines Ladens und einer Gaststätte/Imbiss im selben Raum, kollidiert die

                  Sperrzeitregelung der Gaststätte mit dem Ladenschlussgesetz, welches für den Einzelhandel

                  gilt. Es ist deshalb das Ladenschlussgesetz einzuhalten. Dies bedeutet die Betriebszeit ist

                  von Montag bis Samstag auf 06.00 bis 20.00 Uhr begrenzt. Am Sonntag muss geschlossen

                  bleiben. Möchte der Betreiber des Imbisses außerhalb der Ladenöffnungszeiten seine

                  Gaststätte öffnen, müssen die Einzelhandelsflächen ausgeräumt oder so abgedeckt sein,

                  dass Besucher die Ware nicht erkennen und somit nicht zum Kauf animiert werden.

                  Weiterhin hat die immissionsschutzrechtliche Prüfung ergeben, dass die gesamte Gaststätte

                  nur bis 22.00 Uhr betrieben werden darf.

             

 

 

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

Der Senat stimmt der erforderlichen Befreiung sowie der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

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Anlagen

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