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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0254-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

 

Bauherr:              Sozialstiftung Bamberg -Klinikum

Entwurfsverfasser:                            Dipl. Ing. (FH) Wolfgang Freitag

 

Kurzbeschreibung:             

Die Sozialstiftung Bamberg beabsichtigt auf dem Grundstück Fl. Nr. 8930 der Gemarkung Bamberg die Errichtung von 111 Stellplätzen auf dem westlichen Areal im Bereich des Hospizgebäudes. Davon sind 63 Stellplätze als Mitarbeiterparkplätze vorgesehen, darüber hinaus für Besucher des Hospizhauses 48 Stellplätze.

Die Anfahrt der Mitarbeiter zu diesen Stellplätzen erfolgt über die Buger Straße, die Einfahrt nur über den Waldparkplatz. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter morgens den Stellplatz in der Zeit von ca. 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr anfahren, am Nachmittag in der Zeit von 15.00 Uhr bis ca.17.00 Uhr wieder – auf dem selben Weg zurück – abfahren.

Für die Besucher des Hospizhauses sind die Stellplätze unbedingt erforderlich. Ihnen

steht zwar bereits ein Parkplatz mit 10 Stellplätzen zur Verfügung. Jedoch werden diese Stellplätze oft zweckentfremdet, so dass sich die Besucher im Wohngebiet nach einem Stellplatz umschauen müssen. Die Verkehrsregelung für den Parkplatz an der Lobenhofferstraße erfolgt mittels Schranke und Transponderkarte, so dass nur Besucher des Hospizhauses dort ein- und ausfahren können.

Die Stellplätze für das Hospiz und die Mitarbeiterparkplätze sind zusätzlich baulich durch Absperrpfosten getrennt.

             

Die Stellplätze und Fahrgassen sind überwiegend in wassergebundener Bauweise ausgeführt, lediglich in notwendigen Wendebereichen soll wasserdurchlässiges Betonpflaster eingebaut werden.

 

              Größe des Bauvorhabens:

              Fläche: 2.574,88 m²

             

                   bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               22.12.2011

                                    vollständig:               23.03.2012             

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

             

                            Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3  BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB

                            Eigenart der näheren Umgebung: Gemeinbedarfsfläche Krankenhaus

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes
Nr. 62 A

                            Rechtsverbindlich seit: 19.03.1971

                            Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen.

 

             

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              nicht erforderlich

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: /              anrechenbar:              /              nachzuweisen:              keine

             

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

              Besonderheiten:

Aus naturschutzfachlicher Sicht liegt im geplanten Bereich derzeit eine Wiese, die als schutzwürdiges Biotop kartiert ist. Das Biotop ist allerdings nicht gesetzlich geschützt. Da es sich um einen Innenbereich handelt, Sondernutzung Klinikum, ist die Eingriffsregelung gemäß § 30 BayNatSchG in Verbindung mit Art. 23 BayNatSchG nicht anzuwenden. Es gilt aber die Baumschutzverordnung. Es muss je 6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum gepflanzt werden. Dies wären bei 111 Stellplätzen 19 zu pflanzende Bäume. Da sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes der Hubschrauberlandeplatz befindet, können die Bäume aus Sicherheitsgründen nicht im Bereich des Parkplatzes, sondern müssen auf dem Gelände des Klinikums verteilt gepflanzt werden.

Da es sich um eine Anlage mit über 20 Stellplätzen handelt, ist diese noch zusätzlich mit einer 4 m breiten Hecke einzugrünen.

 

Immissionsschutz: Der Beurteilung liegt zugrunde, dass der Parkplatz ausschließlich zur Tagzeit (06.00 – 22.00 Uhr) genutzt wird. Die tatsächliche Nutzungszeit liegt innerhalb der Tageszeit (siehe oben in der Kurzbeschreibung). Durch schallschutztechnisches Gutachten ist nachgewiesen, dass die geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. nicht ausgeschöpft werden.

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

Der Senat stimmt der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

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Anlagen

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