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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0314-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Der Finanzsenat hat in seinem Beschluss vom 07.12.2011 bezüglich der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft und Heizung dem Stadtrat unter Ziffer 3 folgende Beschlussfassung empfohlen: „Im Übrigen wird der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 25.07.2011 (s. Anlage) in die zweite Lesung verwiesen. Eine Neuberechnung der Angemessenheitsgrenzen für die Miete ist im 1. Halbjahr 2012 vorzunehmen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen“. Dieser Empfehlung ist der Stadtrat mit Beschluss vom 14.12.2011 gefolgt.

 

 

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 35 Abs. 1 SGB XII sind die KdU bei der Leistungsbewilligung im Rahmen von „Angemessenheitsgrenzen“ zu übernehmen. Diese wurden letztmals im Jahr 2009 festgesetzt und sind zwischenzeitlich überholt.

 

Auf der Basis des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.09.2009 (B 4 AS 18/09 R) hat die Verwaltung versucht, durch eigene Erhebungen brauchbare Mietwerte zu errechnen. Zu diesem Zweck wurden die Wohnungsbaugenossenschaften in Bamberg mit der Bitte angeschrieben, die Preise ihres Wohnungsbestandes im unteren und mittleren Preissegment sowie der durchschnittlichen Betriebskosten mitzuteilen.

 

Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass mit dieser Befragung aber leider nur zirka 1/6 der zirka 38.000 Bamberger Wohnungen ausgewertet werden konnte mit dem Ergebnis, dass dieses nicht dem vom Bundessozialgericht geforderten schlüssigen Konzept gerecht werden kann. Weiterführende mathematisch statistische Aufarbeitungen durch die Verwaltung sind nicht leistbar – hierfür bedürfte es dann der in Anspruchnahme eines entsprechenden Instituts, das mit wissenschaftlichen Methoden die notwendigen Erhebungen durchführt.

 

Nachdem der Stadtrat in seiner Sitzung vom 27.06.2012 sich für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Bamberg entschieden hat, empfiehlt es sich, im Zuge der Erstellung des qualifizierten Mietspiegels gleichzeitig auch den Bestandteil „grundsicherungsrelevanter Mietspiegel“ mit in Auftrag zu geben. Wie aus dem in Anlage 2 beigefügten Sitzungsvortrag hervorgeht, wurde bei dem vorliegenden Angebot des Unternehmens Analyse und Konzepte GmbH, Hamburg, für den Bestandteil grundsicherungsrelevanter Mietspiegel ein Betrag von 9.000 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 1.710 Euro, also insgesamt 10.710 Euro angesetzt.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Familiensenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2.            Die Verwaltung wird beauftragt im Zuge der Auftragsvergabe für einen qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Bamberg gleichzeitig auch den Bestandteil „grundsicherungsrelevanter Mietspiegel“ mit in Auftrag zu geben. Sobald der „qualifizierte Mietspiegel“ inklusive „grundsicherungsrelevanter Mietspiegel“ vorliegen, ist die Angelegenheit dem Stadtrat unverzüglich zur entsprechenden Festsetzung der Kosten der Unterkunft vorzulegen.

 

3.            Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 25.07.2011 ist hiermit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von rund 11.000 Euro, für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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