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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0352-30

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Der Stadtrat der Stadt Bamberg hat im Jahr 2010 beschlossen, eine Verordnung zu erlassen, welche die Sperrzeit in der Umgebung des Festgebiets der Sandkirchweih einheitlich regelt. Diese Verordnung trat zum 01.08.2010 in Kraft und setzte fest, dass in ihrem Geltungsbereich, ausgenommen das Festgebiet der Sandkirchweih, die Sperrzeit während der Sandkirchweih jeweils um 03.00 Uhr morgens beginnt.

 

Mit dieser Verordnung wurde der Zweck verfolgt, dass nach der Sperrstunde im Festgebiet selbst auch in der weiteren Innenstadt die Sperrzeit einheitlich geregelt ist, damit hier durch die heimkehrenden Sandkirchweih-Besucher die nächtliche Ruhe nicht uneingeschränkt gestört wird.

 

Laut Aussagen der PI Bamberg-Stadt und eigenen Beobachtungen des Ordnungsamtes geht dieses Konzept auf. Um hier auch weiterhin für geregelte Verhältnisse zu sorgen, empfiehlt die Verwaltung, die Verordnung, welche zum 30.06.2012 ausgelaufen ist, für ein weiteres Jahr zu verlängern. In der Zwischenzeit wird die Verwaltung an einem neuen Entwurf arbeiten, welcher die inzwischen drei Verordnungen, die die Sandkirchweih betreffen, nach Möglichkeit zusammenfasst (Verordnung über die Regelung der Sperrzeit im Festgebiet, Verordnung über die Regelung der Sperrzeit um das Festgebiet und Verordnung über das Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken aus zerbrechlichem

 

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II. Beschlussvorschlag


II.              Beschlussvorschlag:

 

Der Feriensenat der Stadt Bamberg beschließt folgende

 

Verordnung

der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg in der Umgebung des Festgebiets für die Dauer der Sandkirchweih

 

Vom

 

Inhaltsübersicht

§ 1               Anderweitige Festsetzung der Sperrzeit

§ 2              Ordnungswidrigkeiten

§ 3              In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes – GastG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und § 1 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl S. 295, BayRS 7130-1-W), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 103), folgende Verordnung:

 

§ 1

Abweichende Festsetzung der Sperrzeit

 

(1)      Während der Dauer der Sandkirchweih wird für alle in der Umgebung des Sandkirchweihgebietes befindlichen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Gast- und Vergnügungsstätten der Beginn der Sperrzeit einheitlich auf 3.00 Uhr festgelegt.

 

(2)      Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei der Stadt Bamberg zur allgemeinen Einsicht aufbewahrt. Die in Abs. 1 festgesetzte Sperrzeit gilt für alle Gast- und Vergnügungsstätten innerhalb der eingezeichneten Begrenzungslinie.

 

Die in § 1 der Verordnung über Ausnahmen von der Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 02.05.2005 genannten Straßen und Plätze zählen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.

 

(2)   Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes handelt ordnungswidrig, wer als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen

 

(3)   Eine Ordnungswidrigkeit kann gem. § 28 Abs.3 GastG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

              § 3

                                                        In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft und gilt bis 29. August 2012.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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Anlagen

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