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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2009/0296-20

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Beratungsfolge

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I.  Sitzungsvortrag:

 

Was soll erreicht werden? (Ergebnis, Wirkungen)

 

Vermeidung bzw. Minimierung von kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnen innerhalb des Betriebes gewerblicher Art (BgA) „Messen und Märkte“ …

 

 

Was soll getan werden? (Programme, Produkte, Leistungen)

 

… durch künftige und – soweit rechtlich zulässig (Festsetzungsverjährung) – auch rückwirkende Erhebung und Verrechnung von Sondernutzungsgebühren

- seitens der Trägerkörperschaft (Stadt Bamberg, vertreten durch das Kämmereiamt, SG Steuern)

- gegenüber dem BgA (Stadt Bamberg, vertreten durch das Ordnungsamt).

Diese Sondernutzungsgebühren wirken sich als zusätzliche Betriebsausgaben gewinnmindernd für den BgA und folglich steuerlich vorteilhaft für die Stadt Bamberg aus.

 

 

Wie soll es getan werden? (Prozesse, Strukturen)

 

1.       Eröffnung einer Ausgabehaushaltsstelle für die Sondernutzungsgebühren, die der BgA „Messen und Märkte“ an die Trägerkörperschaft zu bezahlen hat

2.       Außerplanmäßige Mittelbereitstellung in Höhe jener Sondernutzungsgebühren, die unter Beachtung der Festsetzungsverjährung für den Zeitraum ab 2005 nachgefordert werden dürfen

3.       Deckung durch Mehreinnahmen bei der Haushaltsstelle „Straßengrundbenutzungsgebühren“, die vom Kämmereiamt, SG Steuern, bewirtschaftet wird (= Gegenbuchung zu Nr. 1)

4.       Freigabe der Ausgabemittel auf der neu eröffneten Haushaltsstelle

 

 

 

Sachverhalt und Hintergrund:

 

Dem BgA „Messen und Märkte“ wurden bis einschließlich dem KJ 2000 Sondernutzungsgebühren in Höhe von jährlich 150.000 DM für die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze berechnet. Mit Grundsatzurteil vom 17.05.2000 untersagte der Bundesfinanzhof (BFH) generell den Abzug von Sondernutzungsgebühren als Betriebsausgaben bei Betrieben gewerblicher Art. Eine Heranziehung der Marktkaufleute zur Zahlung einer Sondernutzungsgebühr wurde geprüft, erwies sich jedoch im Ergebnis als unzulässig.

Vor diesem Hintergrund sah die Stadt Bamberg als Trägerkörperschaft mit Wirkung ab 2001 davon ab, vom BgA „Messen und Märkte“ eine Sondernutzungsgebühr zu erheben.

Durch den Wegfall einer Ausgabeposition von ca. 86.400 € p. a. verbesserte sich das innerhalb des BgA erwirtschaftete Jahresergebnis so deutlich, dass in etlichen Folgejahren Gewinne von mehr als 30.000 € erzielt worden sind.

Das Problem besteht nun darin, dass Gewinne von Regiebetrieben oberhalb des Grenzbetrages von 30.000 € p. a. steuerrechtlich der hinter dem BgA stehenden Trägerkörperschaft zuzurechnen sind, und zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG). Ausgenommen hiervon sind lediglich Beträge, die zur Finanzierung späterer Investitionen des BgA einer entsprechenden Rücklage zugeführt werden. Die Stadt Bamberg hat aber für den BgA „Messen und Märkte“ keine Investitionsrücklage gebildet.

Vor diesem Hintergrund forderte das Finanzamt Bamberg die Stadt Bamberg mit Schriftsatz vom 20.01.2009 auf, für die auf die KJ 2003, 2006 und 2007 entfallenden Gewinne des BgA, welche nach obigen Ausführungen als Kapitaleinkünfte der Trägerkörperschaft gelten, Kapitalertragsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.

 

Eine praktikable Möglichkeit zur Vermeidung der Kapitalertragsteuerpflicht eröffnet die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 06.11.2007). Danach sind Sondernutzungsgebühren, welche die Trägerkörperschaft dem BgA berechnet, bei letzterem steuerlich wieder als Betriebsausgaben abziehbar. Weiterhin ist es zulässig, Sondernutzungsgebühren für die Jahre ab 2005 gegenüber dem BgA nachzuerheben, weil diese Forderungen noch nicht verjährt sind.

Nach Auskunft der Steuerverwaltung handelt es sich um einen Betrag von 86.400 € p. a., insgesamt also um 432.000 € (für die KJ 2005 mit 2009).

Eine Ausgabehaushaltsstelle innerhalb des UA 7300 (für den BgA) ist nicht vorhanden und muss somit neu eröffnet werden.

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II. Beschlussvorschlag

1.  Auf Antrag des Kämmereiamtes wird folgende Haushaltsstelle neu eröffnet

und mit außerplanmäßigen Mitteln in folgender Höhe ausgestattet:

 

HSt.

Mehrung

neuer Ansatz

7300.6402

432.000 €

432.000 €

 

Die Ausgabehaushaltsstelle trägt die Bezeichnung „Sondernutzungsgebühren

des BgA Messen und Märkte“; anordnungsbefugt ist das Ordnungsamt.

 

 

2.  Deckung der Mehrausgaben erfolgt durch überplanmäßige Einnahmen bei:

 

HSt.

Mehrung

neuer Ansatz

6300.1100

432.000 €

752.000 €

 

 

3.  Mittelfreigabe

 

HSt.

Freibetrag

Prozentsatz

7300.6402

432.000 €

100

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von
für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan
gegeben ist

X

3.

Kosten in Höhe von 432.000 € im Haushaltsjahr 2009,
zu deren Deckung Mehreinnahmen bei Haushaltsstelle 6300.1100
-- entweder bereits vorhanden sind (ca. 376.000 € - Stand: 15.07.2009)
-- oder bis zum Ende des Haushaltsjahres noch erwirtschaftet werden (ca. 56.000 €).

X

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:
-- ca. 86.400 € bei Haushaltsstelle 7300.6402
-- Deckung durch Mehreinnahmen in gleicher Höhe bei Haushaltsstelle 6300.1100

 

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