Beschlussvorlage - VO/2013/0189-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungsänderung: Vorhandene Wohnung zu 6 Ferienwohnungen sowie Einbau einer Wohnung im Keller, und Errichtung von 5 Stellplätzen, Bamberg, Panzerleite 37
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Referent:in:
- Ilk Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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08.05.2013
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I. Sitzungsvortrag:
Bauherr: Hartmann-Vincken Dorothee
Entwurfsverfasser: Architekt Jan-Felix Schlake
Kurzbeschreibung:
Der Bauherr beabsichtigt das bestehende großzügige Einfamilienhaus zu 6 Ferienwohnungen mit
Betriebsinhaberwohnung umzubauen.
Größe des Bauvorhabens:
Erweiterungsbau Badezimmer
Breite 2,34 m Länge 8,64 m Höhe 3,50 m
Stellplätze
Breite 12,50 m Länge 14,50 m (11,50 m)
Antragseingang: 02.01.2013
vollständig: 20.03.2013
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 32 B
rechtsverbindlich seit: 26.05.1961
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): WA
vorgesehene Abweichung:
Überschreitung der Baugrenzen durch die Anbauten am Gästehaus
Begründung:
Der Baulinienplan Nr. 32 B aus dem Jahre 1961 legt keinen Geltungsbereich fest. Demnach ist das Vorhaben planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB (Innenbereich für das Gästehaus) zu beurteilen.
Die für das geplante Vorhaben erforderliche Befreiung zur Erweiterung des Wohngebäudes zu einem Gästehaus ist städtebaulich vertretbar, da bereits im Rahmen der Baugenehmigung zu dem vorhandenen Wohnhaus eine großzügige Abweichung vom Baulinienplan Nr. 32 B ausgesprochen wurde und die vorliegende Planung nur eine geringfügige Erweiterung des Gebäudes darstellt.
Errichtung von 5 Stellplätzen
Das Vorhaben kann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zugelassen werden. Öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt (positive Stellungnahme Naturschutz liegt vor).
Begründung:
Der Baulinienplan Nr. 32 B aus dem Jahre 1961 legt keinen Geltungsbereich fest und sieht für das Grundstück Fl.Nr. 2145/3, auf dem 5 erforderliche Kfz-Stellplätze für das benachbarte Bauvorhaben, wie oben beschrieben, nachgewissen werden sollen, kein Baurecht vor. Demnach ist das Vorhaben planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück Fl.Nr. 2145/3 als Grünfläche dargestellt.
Das Grundstück Fl.Nr. 2145/3 ist im Zusammenhang mit den angrenzenden Karmelitergärten dem Außenbereich zuzurechnen. Die Stellplätze sollen nun im Anschluss an das Nachbargrundstück Fl.Nr. 3630/12 auf einer relativ kleinen ebenen Teilfläche (vgl. Lageplan) nachgewiesen werden. Aufgrund der vorhandenen Topografie und des vorhandenen schützenswerten Bewuchses können die 5 Stellplätze nur an diesem Standort ohne größeren Eingriff in Natur und Landschaft angeordnet werden. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt, wenn die Stellplätze und die Zufahrt in Schotterrasen naturnah und umweltverträglich in das vorhandene Gelände eingebunden werden. Sollten im Rahmen der Herstellung der Stellplätze bauliche Anlagen wie z.B. Stützmauern erforderlich werden, sind diese mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: 4 x (Fl.Nr. 3630/12, 2145/3, 2145, 2145/1)
Kfz Stellplätze:
erforderlich: 6 anrechenbar: 1 nachzuweisen: 5
gemäß Stellplatzsatzung sind abzulösen: 0
Nachweis auf Baugrundstück: 0 Nachbargrundstück: 5
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Naturschutz:
Das Umweltamt hat den vorgelegten Lageplan mit der Darstellung der 5 Stellplätze auf der privaten Grünfläche Fl.Nr. 2145/3 geprüft. Die Stellplätze sind versickerungsfähig zu gestalten (z.B. Schotterrasen). Die Steilböschung zum Hang hin ist naturnah zu belassen, ggf. mit standortheimischen Sträuchern zu bepflanzen bzw. mit natürlichen Materialien zu stabilisieren. Eventuell erforderliche Fällgenehmigungen werden in eigener Zuständigkeit des Umweltamtes erteilt und überwacht. Die bisher gefällten Bäume unterliegen nicht der BSV, bzw. < 60 cm Stammumfang.
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,8 MB
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