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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0189-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Hartmann-Vincken Dorothee

Entwurfsverfasser:                            Architekt Jan-Felix Schlake

 

Kurzbeschreibung:             

 

Der Bauherr beabsichtigt das bestehende großzügige Einfamilienhaus zu 6 Ferienwohnungen mit

Betriebsinhaberwohnung umzubauen.

             

              Größe des Bauvorhabens:

 

          Erweiterungsbau Badezimmer

          Breite              2,34 m         Länge     8,64 m         Höhe     3,50 m

             

              Stellplätze

              Breite              12,50 m        Länge  14,50 m (11,50 m)

 

                         bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               02.01.2013

                                    vollständig:            20.03.2013

 

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

 

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 32 B

                            rechtsverbindlich seit: 26.05.1961

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): WA

 

 

 

 

              vorgesehene Abweichung:

 

Überschreitung der Baugrenzen durch die Anbauten am Gästehaus

 

              Begründung:

 

Der Baulinienplan Nr. 32 B aus dem Jahre 1961 legt keinen Geltungsbereich fest. Demnach ist das Vorhaben planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB (Innenbereich für das Gästehaus) zu beurteilen.

Die für das geplante Vorhaben erforderliche Befreiung zur Erweiterung des Wohngebäudes zu einem Gästehaus ist städtebaulich vertretbar, da bereits im Rahmen der Baugenehmigung zu dem vorhandenen Wohnhaus eine großzügige Abweichung vom Baulinienplan Nr. 32 B ausgesprochen wurde und die vorliegende Planung nur eine geringfügige Erweiterung des Gebäudes darstellt.

 

 

 

              Außenbereich (§ 35 BauGB)

 

Errichtung von 5 Stellplätzen

 

Das Vorhaben kann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zugelassen werden. Öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt (positive Stellungnahme Naturschutz liegt vor).

 

Begründung:

 

Der Baulinienplan Nr. 32 B aus dem Jahre 1961 legt keinen Geltungsbereich fest und sieht für das Grundstück Fl.Nr. 2145/3, auf dem 5 erforderliche Kfz-Stellplätze für das benachbarte Bauvorhaben, wie oben beschrieben, nachgewissen werden sollen, kein Baurecht vor. Demnach ist das Vorhaben planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück Fl.Nr. 2145/3 als Grünfläche dargestellt.

Das Grundstück Fl.Nr. 2145/3 ist im Zusammenhang mit den angrenzenden Karmelitergärten dem Außenbereich zuzurechnen. Die Stellplätze sollen nun im Anschluss an das Nachbargrundstück Fl.Nr. 3630/12 auf einer relativ kleinen ebenen Teilfläche (vgl. Lageplan) nachgewiesen werden. Aufgrund der vorhandenen Topografie und des vorhandenen schützenswerten Bewuchses können die 5 Stellplätze nur an diesem Standort ohne größeren Eingriff  in Natur und Landschaft angeordnet werden. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt, wenn die Stellplätze und die Zufahrt in Schotterrasen naturnah und umweltverträglich in das vorhandene Gelände eingebunden werden. Sollten im Rahmen der Herstellung der Stellplätze bauliche Anlagen wie z.B. Stützmauern erforderlich werden, sind diese mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen.

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:  4 x (Fl.Nr. 3630/12, 2145/3, 2145, 2145/1)

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 6              anrechenbar:              1              nachzuweisen:              5

              gemäß Stellplatzsatzung sind abzulösen: 0

              Nachweis auf Baugrundstück:              0       Nachbargrundstück:              5

             

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

 

             

 

 

Besonderheiten:

 

          Naturschutz:

Das Umweltamt hat den vorgelegten Lageplan mit der Darstellung der 5 Stellplätze auf der privaten Grünfläche Fl.Nr. 2145/3 geprüft. Die Stellplätze sind versickerungsfähig zu gestalten (z.B. Schotterrasen). Die Steilböschung zum Hang hin ist naturnah zu belassen, ggf. mit standortheimischen Sträuchern zu bepflanzen bzw. mit natürlichen Materialien zu stabilisieren. Eventuell erforderliche Fällgenehmigungen werden in eigener Zuständigkeit des Umweltamtes erteilt und überwacht. Die bisher gefällten Bäume unterliegen nicht der BSV, bzw. < 60 cm Stammumfang.

 

 

 

 

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

Sitzungsantrag:

Der Senat stimmt der baurechtlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung, der Baugrenzenüber-schreitung und der Errichtung von 5 Stellplätzen mit Zufahrt im Außenbereich zu.

 

 

 

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Anlagen

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