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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0205-47

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Das ehemalige Landesgartenschaugelände wurde zum ERBA-Park umgebaut und wird nach der vorgezogenen Öffnung von Teilflächen nun in Gänze der Bevölkerung zugänglich gemacht. Entstanden ist ein kompakter freiflächenbetonter Park mit einer hohen Ausstattungs- und Nutzungsdichte. Die prämierte, netzartige Wegestruktur umschließt Spiel- und Sportflächen sowie Kleingärten und Plätze und führt gezielt zu Wasser-, Biotop- sowie Naturschutz- und Ausgleichsflächen.

 

Anders als während der Landesgartenschau können ab der offiziellen Eröffnung des neuen Parks auch Hundehalter mit ihrem Hund den Park besuchen. Um einer Verschmutzung des Parks sowie der Spiel- und Sportflächen vorzubeugen, ist es notwendig, ähnlich wie für den Botanischen Garten und das Hainweiherumfeld, eine Hundeanleinverpflichtung in der bestehenden Grünanlagensatzung zu verankern und auf die bestehende Kotentfernungspflicht verstärkt zu achten. Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße belegt werden, um eine Handhabe gegen Hundehalter zu haben, die die Bestimmungen der Satzung missachten. Eine Ausnahmeregelung wird für ausgebildete Blindenführhunde aufgenommen.

 

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein Austausch der Sandflächen für die Spiel- und Sportbereiche im ERBA-Park Kosten in Höhe von 11.000.- € pro notwendigem Sandaustausch verursachen würde.

 

In der jüngsten Vergangenheit gingen bereits schriftlich wie mündlich eine Vielzahl von Bürgerbeschwerden ein, die von Verschmutzungen durch Hundekot sowie von unerlaubtem Eindringen von Hundehaltern in den noch abgesperrten Parkbereich berichteten. Das wieder eingesetzte Wach- und Schließpersonal berichtete sogar von Bedrohungen seitens einiger Hundehalter.

 

Aus emissionsschutz- und sportfunktionalen Gründen ist nun auch eine Einzäunung des Sportflächenbereiches vorgesehen.

 

Die Spielplätze im ERBA-Park sollen aus planerischen wie topographischen Gründen nicht mit Zäunen abgesichert werden. Damit diese und der gesamte Park inklusive der großzügigen Liegewiesen trotzdem nicht durch Hundekot verschmutzt werden, ist aus Sicht des Gartenamtes zusätzlich eine Sensibilisierung der gesamten Bürgerschaft von Nöten.

 

Vorgesehen ist außerdem, dass der Parküberwachungsdienst den ERBA-Park zu unterschiedlichen Zeiten überwacht und uneinsichtige Hundehalter belehrt und - falls überhaupt keine Einsicht vorhanden ist – diese ggf. mit Unterstützung der Polizei auch verwarnt.

 

Um die große Mehrheit der Hundehalter zu unterstützen, die ihren Hund anleinen und sich auch um die Entsorgung des Kots kümmern, werden flankierend neben den Abfalleimern auch Boxen aufgestellt, in denen kostenlos Plastikbeutel für den Hundekot bereit gestellt werden.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.                  Vom Sitzungsvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2.                  Der Vorgehensweise bzw. den Vorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt.

 

3.                  Es wird folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Satzung

zur Änderung der Satzung

r die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und

Kinderspielanlagen der Stadt Bamberg

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366) erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Bamberg vom 29.07.2003 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 14.08.2003 Nr. 17) wird wie folgt geändert:

 

In § 4 Absatz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ebenfalls ist das freie Umherlaufenlassen von Hunden im ERBA-Park während des ganzen Jahres untersagt.“

 

In § 4 wird folgender neuer Absatz eingefügt:

„ (5)              Ausgenommen von den Regelungen nach § 4 Absatz 2 und 3 sind ausgebildete Blindenführhunde.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 31. Mai 2013 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

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Anlagen

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