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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0207-51

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit der Novellierung des BayKiBiG wurde auch der Art. 27 BayKiBiG geändert, was grundlegende Auswirkungen auf die künftige Zuschusspraxis der Stadt Bamberg für FAG-Maßnahmen bei Kindertageseinrichtungen hat. Für den Ersatzneubau des Kindergarten Maria Hilf wurde der Beschluss über die Änderung der Finanzierung bereits im April 2013 gefasst. Nun ist dies auch für die Generalsanierung des Kindergarten St. Franziskus notwendig, um die höheren staatlichen Zuwendungen zu erhalten. Zur Klarstellung, welche rechtliche Regelung bisher und welche neu gilt, haben wir nachfolgend die Formulierungen des Art. 27 BayKiBiG abgedruckt.

 

 

Art. 27 BayKiBiG - ALT

Art. 27 BayKiBiG - NEU

(1) Von den notwendigen Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einer Kindertageseinrichtung hat der Träger wenigstens ein Drittel aufzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

(2) Zu den restlichen zwei Dritteln gewährt der Staat den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genannten kommunalen Trägern Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt für den kommunalen Finanzausgleich bereitgestellten Mittel, wenn sich die Baumaßnahme auf Plätze beschränkt, die als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt sind.

(3) 1Bei Kindertageseinrichtungen kommunaler Träger nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 sowie freigemeinnütziger oder sonstiger Träger haben die Gemeinden, welche die Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, und bei fehlender Leistungsfähigkeit kreisangehöriger Gemeinden die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit einen Baukostenzuschuss in Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten zu leisten.

(1) Der Staat gewährt nach Maßgabe des Art. 10 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der jeweils geltenden Fassung Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten unmittelbar oder in Form eines Investitionskostenzuschusses tragen.

(2) Die Gewährung von Finanzhilfen setzt zudem voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 förderfähig ist.

 

 

 

 

 

(3) Sie beschränken sich auf den nach Art. 7 anerkannten Bedarf.

 

Dies bedeutet also, dass es keinen gesetzlich festgelegten Trägeranteil und damit auch keine kommunale Zuschusshöhe mehr gibt. Somit bleibt der Anteil der Kommune an den Investitionsmaßnahmen der freien Aushandlung mit den freigemeinnützigen Trägern überlassen. Allerdings hat die Neuregelung auch zur Folge, dass der kommunale Anteil dann auch seitens des Staates durch die FAG-Zuwendungen in vollem Umfang gefördert wird und nicht wie bisher auf 66 2/3 % der förderfähigen Kosten beschränkt ist.

 

Mit den Kostenberechnungen der Generalsanierung des Kindergarten St. Franziskus wurden deshalb verschiedene Vergleichsberechnungen durchgeführt, die alle zur Grundlage hatten, dass sich die Stadt Bamberg künftig ausschließlich an den förderfähigen Kosten beteiligt. Die nichtförderfähigen Kosten sind dann alleine Angelegenheit des Trägers. Bei den Vergleichsberechnungen ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Stadtratsbeschluss aus 2012 zur Antragstellung bei der Regierung im letzten Jahr noch eine Änderung bezüglich der Gesamtkosten (höhere Kosten für die Container, welche vom Architekten in der Kostenaufstellung nicht berücksichtigt waren) sowie bei den Fördersätzen der Regierung zu geänderten Förderbeträgen geführt hat. Diese Kosten und Zuschüsse sind in der zweiten Zeile der nachfolgenden Tabelle abgebildet und liegen dem Förderantrag vom 25.06.2012 zu Grunde. Aus den Vergleichsberechnungen hat sich in diesem Fall herauskristallisiert, dass bei einem Zuschuss von 72,5 % der förderfähigen Kosten sowohl die Stadt Bamberg als auch die Kath. Kirchenstiftung St. Heinrich von der höheren staatlichen Förderung profitieren (siehe Tabelle).

 

Wie aus der zuletzt beim Ersatzneubau des Kindergarten Maria Hilf beschlossenen Förderung ersichtlich, sind für diese neue gesetzliche Vorgabe keine einheitlichen Fördersätze festzulegen, wenn man die bisherige Förderung als Vergleich zu Grunde legt.

 

Dennoch wäre im Hinblick auf die Gleichbehandlung der freigemeinnützigen Träger in der Stadt Bamberg eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Förderung von Investitionsmaßnahmen mit FAG-Förderung anzustreben, wobei die Regelungen anderer vergleichbarer Kommunen herangezogen werden sollten.

 

Hinsichtlich der Generalsanierung des Kindergarten St. Franziskus muss jetzt allerdings eine Entscheidung getroffen werden, damit für die bereits laufende Maßnahme der Zuschuss der Regierung von Oberfranken beantragt werden kann. Sollte keine anderslautende Entscheidung als der vorliegenden Stadtratsbeschluss getroffen werden, würden sowohl der Stadt Bamberg als auch dem Träger „Mehraufwendungen“ durch die nicht beanspruchte mögliche höhere staatliche Förderung entstehen.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb folgende Beschlussfassung vor:

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Stadtrat nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung zustimmend Kenntnis.

2.              Der Stadtrat beschließt:

              dem Bauträger der Maßnahme, der Kath. Kirchenstiftung St. Heinrich, unter dem Vorbehalt einer staatlichen Finanzhilfe zu gewähren und zwar:
 

              zur Generalsanierung des zweigruppigen Kindergartens einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 72,5 % der staatlich anerkannten, förderfähigen Kosten zu gewähren,

              insgesamt maximal bis zu einem Betrag von                            586.360,00 €.

3.              Die Stadt Bamberg stimmt der Maßnahme des Einbaus einer Kinderkrippe mit 12 Plätzen und der Generalsanierung des bestehenden Kindergartens St. Franziskus, Riemenschneiderstr. 18, 96052 Bamberg, durch die Kath. Kirchenstiftung St. Heinrich in Art, Ausmaß und Ausführung nach vorliegender Planung zu.

4.              Im Übrigen bleibt die mit Beschluss vom 23.05.2012 getroffene Zuschussregelung hinsichtlich der Förderung des Einbaus einer Krippengruppe mit 12 Plätzen unverändert.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

X

3.

Kosten in Höhe von 586.360,00 € für die Deckung im Haushalt lediglich mit 557.334  € gegeben ist (einschließlich 150.000 € Verpflichtungsermächtigung). Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: Deckung durch höhere staatliche Zuschüsse bei dieser Maßnahme und beim Kindergarten Maria Hilf

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Gegenüber der bisherigen Beschlusslage (Stadtratsbeschluss vom 23.05.2012) haben sich für den Teil der Gesamtmaßnahme, der auf die Kindergartenmaßnahme entfällt, Änderungen ergeben (höhere Gesamtkosten durch höhere Kosten für die Container, höherer Anteil der förderfähigen Kosten, geänderter Fördersatz der Regierung). Dies hätte eine neue Beschlussfassung für die Kindergartenmaßnahme selbst dann erforderlich gemacht, wenn die Novellierung  des Art. 27 BayKiBiG nicht erfolgt wäre. Somit ist die Finanzierung, die sich nach der alten Rechtslage unter Berücksichtigung der geänderten Zahlen ergeben hätte, der richtige Maßstab für die Vergleichsberechnung zur Findung der optimalen Förderquote nach neuer Rechtslage. Nach Durchführung dieser Vergleichsberechnung hat das Amt 51 in diesem konkreten Einzelfall die Förderquote von 72,5 % vorgeschlagen. Aus Sicht des Kämmereiamtes kann dieser Förderquote zugestimmt werden, da nach der sich so ergebenden Finanzierung sowohl die Stadt Bamberg als auch der Träger im Vergleich zur alten Rechtslage weniger zahlen müssen.

 

 

Die Finanzierung im Haushaltsplan und Finanzplan richtet sich allerdings bisher noch nach der Beschlusslage vom 23.05.2013. Im Vergleich hierzu ergibt sich eine Steigerung der Bruttokosten der Stadt i. H. v. 29.026 € (neu: 586.360 €, alt: 557.334 €), welche i. H. v. 16.269 € durch die höhere staatliche Förderung zum Teil kompensiert wird (neu: 210.269 €, alt: 194.000 €). Der Rest wird über Einsparungen bei der Kindergartenmaßnahme Maria Hilf gedeckt, welche sich aus der neuen Beschlussfassung aufgrund der neuen Rechtslage dort ergeben (s. Stadtratsbeschluss vom 17.04.2013, VO/2013/0150-51).

 

Bei jeder zukünftigen Entscheidung über die Beteiligung an den Investitionskosten für Kindergärten ist eine ebensolche Einzelfallbeurteilung im Vergleich zur alten Regelung zu treffen.

 

In diesem Zusammenhang wären Richtlinien, die eine Bezuschussung der förderfähigen Kosten im Verhältnis ihres Anteils an den Gesamtkosten regeln, erforderlich und würden auch bei den Trägern für Planungssicherheit sorgen.

 

Bamberg, 02.05.2013

Finanzreferat 

 

 

 

Bertram Felix

Berufsm. Stadtrat

 

Amt 20              ____________________

                            Peter Distler

 

 

SG 200              ____________________

                            Thomas Friedrich

 

 

SG 200              ____________________

                            André Engert

 

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