"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0312-38

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit  Beschluss des Umweltsenates der Stadt Bamberg vom 27.11.2012 wurde das Referat 5/Amt 38 beauftragt, eine Mustersatzung im Hinblick auf die Fernwärmeversorgung in Neubaugebieten und Sanierungsgebieten zu entwerfen und sie dem Senat zur Beratung bis spätestens Ende Juli 2013 vorzulegen.

 

Vorliegender Entwurf einer Mustersatzung wurde vom Amt 38 im Benehmen mit dem Amt 10 (Beteiligungscontrolling), dem Immobilienmanagement sowie den Stadtwerken  und der Rechtsabteilung des Referats 1 erstellt. Sie wird mit vorliegendem Sitzungsvortrag zur Beratung vorgestellt.

 

Die Energiewende und der Klimawandel sind die zentralen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.

 

Vor diesem Hintergrund haben die Stadt Bamberg und der Landkreis Bamberg

im Jahre 2009 mit der Gründung der Klimaallianz die Voraussetzungen geschaffen, diese Themen als zentrale Aufgabe der Region einer Lösung zuzuführen, , wobei entsprechend ihrer strukturellen Ausrichtung  unterschiedliche Lösungswege beschritten werden. Die Stadt Bamberg ist mit dem Beschluss des Stadtentwicklungssenates vom 14.07.2009 zusätzlich die  Verpflichtung gegenüber den Klima-Bündnis eingegangen ihre CO2-Emissionen alle 5 Jahre um 10% und bis 2030 um 50% zu senken.

 

Ein zentraler Baustein zur Umsetzung der gefassten Beschlüsse in der Stadt Bamberg kann der verstärkte Ausbau des schon vorhandenen Fernwärmenetzes sein.

 

Der Hinweis ist auch in der Endenergiebilanz (CO2-Bilanz) der Stadt Bamberg nach zu lesen.

Fernwärme ist eine Energieversorgung mit Zukunft. Anstatt im einzelnen Haus oder in der einzelnen Wohnung mit separaten Anlagen für Warmwasser und Heizung zu sorgen, setzt Fernwärme auf die gebündelte Wärmeerzeugung für urbane Zentren durch den forcierten Einsatz regenerativer Brennstoffe und der zusätzlichen Bereitstellung von elektrischer Energie durch die Erzeugung der Wärme. Ein deutlich effizienteres und auch umweltschonenderes Verfahren.

 

Erdöl, Erdgas und Kohle sind endliche fossile Energieträger, deren Verbrennung durch die freiwerdenden CO2-Emissionen wesentlich zur globalen Erwärmung und damit zum Klimawandel beitragen.

Die Fernwärme in Bamberg wird hauptsächlich im Zweckverband Müllheizkraftwerk Stadt und Landkreis Bamberg (MHKW) in der Rheinstraße erzeugt. Im MHKW gewinnt man durch die Verbrennung von Abfällen wertvolle Energie. So werden fossile Ressourcen geschont. Die CO2-Emissionen sind bei der Kraft-Wärme-Kopplung deutlich geringer, als bei einer separaten Erzeugung von Strom und Wärme.

 

Im Rahmen der Energieversorgung befindet sich die Fernwärme schon immer im  Wettbewerb mit Gas, Heizöl, Holz, Kohle aber auch Strom.

 

Jedoch weist die Fernwärme gegenüber den anderen fossilen Energieträgern unbestreitbare Vorteile auf.
 

?      Verringerung der Feinstaub- und CO2-emissionen  aus Einzelfeuerungsanlagen.
FERNWÄRME  leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität in den Städten. Untersuchungen haben ergeben, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Ausbau der Fernwärme und Minderung der Feinstaubemissionen in Städten gegeben ist (IG-L Bericht 2009-2011).

Mit der ENEV2009 (Energieeinsparverordnung) hat der Gesetzgeber das Ziel ausgegeben, den Primärenergieeinsatz aus fossilen Brennstoffen zu senken. Dafür wurde der Hilfswert Primärenergiefaktor geschaffen.

Der Primärenergiefaktor zeigt das Verhältnis von eingesetzter Primärenergie zur abgegebenen Endenergie auf. Hier gilt: Je kleiner der Faktor, desto umweltschonender und effizienter ist der Energieeinsatz und –aufwand von der Quelle bis zum Endverbraucher.

Fernwärme aus dem Müllheizkraftwerk wird mit einem Primärenergiefaktor 0,0 bewertet, jedoch sind die Anteile nicht erneuerbarer Energien (Spitzenheizkraftwerk), die für den Betrieb der Anlage notwendig sind, mit zu bilanzieren.
 

?      Einsparung von Ressourcen durch die therm. Müllverwertung und die Abwärmenutzung zu Heizzwecken, bei gleichzeitiger Stromerzeugung.

 

Die Gemeinden können  eine Satzung zur Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs von Fernwärme erlassen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 24 Abs.1 Nr. 3 der Bayrischen Gemeindeordnung erfüllt sind. Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:

 

„In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere

 

Nr. 3 „für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluss aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen,“

 

Ein Anschluss und Benutzungszwang an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme kann demnach nur in Neubau- und Sanierungsbieten, also nicht in Bestandsgebieten, ausgesprochen werden.

 

Im letzten Halbsatz „ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen“ lässt der Gesetzgeber gleichrangig und ausdrücklich den Einbau von emissionsfreien (Heizungsbetrieb ohne flüssige, gasförmige Brennstoffe) Heizungen (zum Beispiel Solar Geothermie, Wind, Wasser) neben einer Fern- und Nahwärmeversorgung zu, da es von ihm nicht gewollt ist, neue Technologien zu behindern.

 

In Sanierungsgebieten muss darüber hinaus der Nachweis einer Erheblichkeit umweltschädlicher Einflüsse oder städtebaulicher Mängel durch Kleinfeuerungsanlagen gegeben sein bzw. muss im Einzelfall nachgewiesen werden, wobei hier die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Zweckerreichung sowie die Zumutbarkeit zu beachten sind. Einschlägige Rechtssprechung hierzu ist zum Beispiel ergangen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – Urteil vom 07.03.2007, Thüringer Oberverwaltungsgericht – Urteil vom 24.09.2007 sowie Verwaltungsgericht Gera mit Urteil vom 10.03.2010.

 

Nach der Literatur (Masson Samper, Kommentar zur Bayerischen Gemeindeordnung) ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu Gunsten der Fernwärmeversorgung nur zulässig  aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – besondere städtebauliche Gründe liegen danach vor, wenn Gebiete eine spezifische, über die gängigen städtebaulichen Interessenskonflikte hinausgehende Problematik aufweisen. Dazu gehören nach der amtlichen Begründung Gebiete, die als besonders schutzwürdig gegenüber Luftverunreinigungen erscheinen, wie etwa Teile von Kurorten, Krankenhausvierteln, Naherholungsräumen oder Räume, bei denen die Frischluftzufuhr aufgrund besonderer geographischer Verhältnisse gefährdet ist, insbesondere bei häufiger Inversionslage.

 

Die in der Anlage 1 vorgelegte Mustersatzung beschreibt den grundsätzlichen Regelungsgehalt. Die Regelungen sind im Einzelfall auf das jeweilige Anwendungsgebiet (Neubau- oder Sanierungsgebiet) anzupassen. Hierzu zählt u.a. auch die Präambel.

 

In dieser noch auszuformulierenden Präambel muss hinsichtlich des Geltungsbereiches eine Konkretisierung der zulässigen Ziele (besondere städtebauliche Gründe bzw. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf Bamberg bzw. die in der Verordnung dann einbezogenen Gebiete) erfolgen.

 

Als allgemeiner Einleitungssatz für die Präambel wäre folgender Wortlaut denkbar:

 

„Zweck dieser Satzung ist die Senkung des Ausstoßes von Kohlendioxid und die Einsparung von konventionellen Energieträgern wie Erdgas, Erdöl und Kohle durch den Einsatz von Fernwärme. Diese umweltfreundliche Art der Wärmeversorgung dient dem Interesse des Klima- und Ressourcenschutzes und somit auch dem öffentlichen Wohle der Stadt Bamberg“.

 

Das Versorgungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 der Satzung, dem die Durchführung der Fernwärmeversorgung übertragen wird, sollen die Stadtwerke Bamberg bzw. die Fernwärme Bamberg GmbH sein.

 

Die Stadtwerke haben von sich aus darauf hingewiesen, dass vor Aufnahme eines Gebiets in den Geltungsbereich der Fernwärmesatzung eine genaue Analyse und umfassende Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden muss. Im weiteren Verlauf soll daher gemeinsam mit den Stadtwerken eine entsprechende Analyse und Bewertung in Frage kommender Gebiete erfolgen.

 

Über die Ergebnisse wird erneut berichtet werden.

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag:

 

1.     Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2.     Mit dem Regelungsinhalt der vorgelegten Mustersatzung besteht Einverständnis.

 

3.     Die Verwaltung wird beauftragt im Benehmen mit den Stadtwerken den möglichen Geltungsbereich der Satzung genauer zu definieren und dem Senat danach entsprechend zu berichten.

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...