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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2013/0320-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 04.03.2013 beantragte die FW-BR-Stadtratsfraktion einen Bericht über „Empfehlungen für Betreuungsbehörden bei der Betreuerauswahl“. Nach Prüfung seitens der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen:

 

a.       Die mögliche Bedeutung der “Empfehlungen für Betreuungsbehörden bei der Betreuerauswahl“ des Deutschen Städte- und Landkreistages und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) vom 31.01.2013.

 

b.       Die derzeitige Situation in Bamberg bei der Wahrnehmung der o.g. Betreuungsaufgaben.

 

Es bietet sich an, zuerst die allgemeine Situation im Bereich rechtlicher Betreuung in der Stadt Bamberg zu skizzieren, um dann auf die Auswirkungen der Empfehlungen einzugehen.

 

Zum 31.12.2012 waren in der Stadt Bamberg 1200 rechtliche Betreuungen errichtet, das sind auf 1000 Einwohner 17,12 Betreute, bzw. 1,71 %. Die Zahlen für Bayern und das Bundesgebiet für das Jahr 2012 liegen derzeit noch nicht vor.

 

Ganz allgemein ist zu sagen, dass seit Inkrafttreten des Betreuungsrechts zum 01.01.1992 die Betreuungszahlen erheblich gestiegen sind, was sich natürlich auf die Kosten niederschlägt, die die Justizhaushalte der Bundesländer zu tragen haben.

 

Voraussetzung für die Errichtung einer rechtlichen Betreuung ist eine Erkrankung oder Behinderung im Sinne des Betreuungsrechts, die damit verbundene Unfähigkeit anfallende Dinge für sich regeln zu können und das Fehlen von alternativen Hilfemöglichkeiten (z.B. Vorsorgevollmacht, Hilfen durch Familie oder soziale Infrastruktur).

Ist die Errichtung einer Betreuung erforderlich, wird zuerst versucht im familiären Bereich einen Betreuer zu gewinnen. Ist dies nicht möglich, wird die Betreuungsstelle vom Gericht gebeten einen Betreuervorschlag zu machen. Die Betreuungsstelle eruiert im persönlichen Umfeld. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, wird soweit vorhanden ein sonstiger ehrenamtlichen Betreuer oder letztendlich ein Berufsbetreuer vorgeschlagen.

In Bamberg sind 54,5 % der Betreuungen ehrenamtlich geführt, hauptsächlich von Ehepartnern und Kindern der Betroffenen, 45,5 % der Betreuungen werden berufsmäßig geführt.

 

In Stadt und Landkreis Bamberg sind fünf Betreuungsvereine mit 18 Mitarbeitern, davon einige in Teilzeit tätig.

Die Betreuungsvereine werden jährlich von der Stadt Bamberg mit 74.000 € gefördert.

 

Es gibt 23 Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen ebenfalls teilweise in Teilzeit. Diese sind für den Amtsgerichtsbezirk Bamberg insgesamt tätig, führen jedoch teilweise auch Betreuungen in den benachbarten Amtsgerichtsbezirken.

Der Berufsbetreuer hat zum Jahresende, und bei Übertragung einer neuen Betreuung mitzuteilen, wie viele Betreuungen er führt. Pro Vollzeitbetreuer werden zwischen 40 und 50 Betreuungen geführt.

 

Nachfolgend einige Zahlen und Grafiken zu den in Bamberg errichteten Betreuungen:

 

Zuerst eine Aufstellung, über die Voraussetzungen, also zu den  Krankheiten und Behinderungen die zur Errichtung einer Betreuung führen.

 

Die Zahlen beziehen sich auf die Stadt Bamberg mit Stand 31.05.2013.

 

Eine auffällige Entwicklung ist, dass die psychischen Erkrankungen den Altersbeeinträchtigungen inzwischen den Rang abgelaufen haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Alters- und Geschlechter- Verteilung bei den Betreuten sieht wie folgt aus:


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verteilung nach Betreuungsart stellt sich folgendermaßen dar:

 

Die Betreuungszahlen stagnieren im Bereich der Stadt Bamberg, vermutlich aufgrund der zunehmenden Bereitschaft durch Vorsorgevollmachten für den eventuell eintretenden Betreuungsfall vorzusorgen.

Die Anzahl beruflich geführter Betreuungen steigt konstant, die Zahl der ehrenamtlich geführten Betreuungen ist rückläufig.

Wie die Tabelle zeigt werden jedoch immerhin 89 Betreuungen von sozial engagierten Bürgerinnen und Bürgern geführt und 29 Betreuungen von nicht verwandten Personen aus dem sozialen Umfeld der Betroffenen.

Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Betreuer.

Die Vergütung der Berufsbetreuer wird aus der Staatskasse oder soweit vorhanden aus dem Vermögen der Betreuten gewährt (Schonvermögen 2600 €). Die Höhe der Vergütung hängt von der beruflichen Qualifikation ab.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine Aufwandentschädigung von z.Z. 323 € jährlich.

 

II.              Mögliche Bedeutung der Empfehlungen vom 31.01.2013

 

Die Empfehlungen des Deutschen Landkreis und Städtetags und der BAGüS haben einen empfehlenden Charakter, sie sind für die Mitglieder nicht rechtsverbindlich.

Die Empfehlungen stellen jedoch eine fundierte, fachliche Orientierung dar, sie formulieren Standards für die Betreuerauswahl.

Die in den Empfehlungen formulierten Standards werden im Bereich der Stadt Bamberg schon weitgehend praktiziert.

 

Die Betreuungsstelle hat im Hinblick auf die Sicherstellung einer ausreichenden Betreuerkapazität eine Steuerungsfunktion. Die Betreuungsstelle nimmt ihre Steuerungsfunktion für ein ausreichendes Angebot an Betreuern zu sorgen wahr.

Sie unterstützt das Betreuungsgericht durch Sachverhaltsermittlungen und Vorschläge geeigneter Betreuer.

 

Wenn festgestellt wird, dass keine ausreichenden Betreuungskapazitäten mehr vorhanden sind, werden neue Berufsbetreuer zugelassen. Dies geschieht in der Form, dass übliche Bewerbungsunterlagen gesichtet werden.

Nach dem Betreuungsrecht werden lediglich ein Führungszeugnis und eine einwandfreie Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gefordert. Ansonsten steht im Gesetz muss der Betreuer geeignet sein.

Nach dem Sichten der üblichen Bewerbungsunterlagen und einem Gespräch, zusammen mit den Kollegen des Landkreises, wird ein potentieller Berufsbetreuer dem Betreuungsgericht vorgeschlagen. Dieser stellt sich den Betreuungsrichtern vor und wird vom Gericht für den Amtsgerichtsbezirk zugelassen. Bewerber mit einem Studienabschluss „Soziale Arbeit“ werden von ihrer Ausbildung her als bevorzugt geeignet für die Führung von Betreuungen eingestuft.

 

Die örtliche Arbeitsgemeinschaft Stadt und Landkreis Bamberg hat ein Informations-und Merkblatt für Berufsbetreuer erstellt, in welchen die Anforderungen an potentielle Berufsbetreuer formuliert sind.

Von der örtlichen Arbeitsgemeinschaft sind außerdem Leitlinien für die Betreuungsführung durch Berufsbetreuer verabschiedet worden.

 

Die Betreuungsstelle berät und unterstützt sowohl ehrenamtliche wie auch berufsmäßige Betreuer.

 

In Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen wird ein Angebot zur Einführung, Fortbildung und Begleitung ehrenamtlicher Betreuer vorgehalten.

 

Laut Gesetz sind die Wünsche der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Die Auswahl des Betreuers orientiert sich am Wohl der betroffenen Person, bzw. auch an den Anforderungen die eine Betreuung an den Betreuer stellt.

Bei der Bestellung ist eine Rangfolge einzuhalten von ehrenamtlich geführter Betreuung hin zur beruflich geführten Betreuung.

 

Wie bereits gesagt, werden im Gesetz keine besonderen Anforderungen für Betreuer formuliert. Nach § 1897 Abs. 1 BGB wird eine Person zum Betreuer bestellt, die geeignet ist in den bestimmten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn persönlich im erforderlichen Umfang zu betreuen.

 

Ausschlaggebend für die Auswahl eines ehrenamtlichen Betreuers ist die Bereitschaft die Betreuung zu übernehmen und sich zu engagieren. Fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten werden ggf. durch Unterstützung und Beratung der Betreuungsstellen und der Betreuungsvereine ausgeglichen.

 

Besonders anspruchsvolle Betreuungen (z.B. bei schweren psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen, schwierigen familiären Umfeld bei ggf. größeren Vermögenswerten) erfordern auch besondere Kompetenzen. Dies ist bei einem  Vorschlag eines  Betreuers zu berücksichtigen. In aller Regel bleibt hier nur der Vorschlag eines Berufsbetreuers.

 

Beschwerden über einzelne Betreuer werden entweder von der Betreuungsstelle aufgenommen oder vom Betreuungsgericht an die Betreuungsstellen weitergeleitet. Es erfolgen Gespräche mit den Betreuern, ggf. zusammen mit den Betreuten oder Angehörigen im Sinne einer Konfliktlösung. Es ist auch ein Betreuerwechsel möglich.

 

 

Die Eignungskriterien der „Empfehlungen“ decken sich weitgehend mit den Vorstellungen der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Stadt und Landkreis Bamberg.

 

Angemerkt sei noch, dass am 14.06.2013 im Bundestag ein Gesetz mit dem Titel „Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde“ verabschiedet wurde. Das Gesetz wird zum 01.07.2014 in Kraft treten.

 

Es soll mit diesem Gesetz der Steigerung der Betreuungszahlen und den damit verbundenen Kosten entgegen gewirkt werden.

Die Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörden bedeutet eine erhebliche Aufgabenmehrung.

 

Die Betreuungsstellen sind nunmehr bei jedem Betreuungsverfahren vom Betreuungsgericht verpflichtend einzubeziehen; es ist eine sogen. Sachverhaltsermittlung durchzuführen. Diese wird mindestens zu einer Verdoppelung der bisherigen Fallzahlen führen.

 

Das Gesetz formuliert qualitative Standards für den Bericht der Betreuungsstelle.

 

Insbesondere sollen die Betreuungsstellen  der Person, bei der Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach dem Betreuungsrecht gegeben sind, ein Beratungsangebot unterbreiten.

 

Gesetzestext:

“Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen.

Auf diese Art und Weise sollen Betreuungen vermieden werden.

 

Nachdem die Betreuungsstelle mit den bisherigen Aufgaben völlig ausgelastet ist, wird die Umsetzung des Gesetzes nur mit erheblich mehr Personal zu schultern sein.

 

Der Deutsche Städtetag hat bereits in einer Stellungnahme vom 03.06.2013 an seine Mitglieder herausgestellt, dass die mit dem Gesetzesentwurf verbundene Stärkung der Betreuungsbehörden, mit der damit verbundenen Aufgabenmehrung, ohne einen beträchtlichen Mehraufwand für Personal und sächliche Mittel bei den Betreuungsbehörden nicht zu bewältigen ist.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Sachvortrag hat zur Kenntnis gedient.

 

2.              Der Antrag der FW-BR-Stadtratsfraktion vom 04.03.2013 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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