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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0337-29

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Beschlüssen des Finanzsenats vom 23.10.2012 und der Vollsitzung vom 28.11.2012 stellte der Stadtrat die Weichen für die Errichtung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) für den städtischen Schlachthof zum 01.01.2013. Hintergrund waren insbesondere steuerliche und förderrechtliche Gründe (u.a. mit Blick auf die anstehende Erneuerung der Kältetechnik). Die Errichtung des BgA war damit ein wichtiger Schritt um den Schlachthof auch zukünftig wirtschaftlich führen zu können und seinen Erhalt als kommunale Einrichtung für die örtliche Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger in der Stadt und der Region zu sichern.

 

Gleichzeitig wurde die Verwaltung u.a. beauftragt, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als Grundlage für ein zukünftig privatrechtliches Agieren zu erarbeiten und die Entgelte für die Einrichtung neu zu kalkulieren. Die Fleischhygienegebühren (Veterinäramt) bleiben davon unberührt und werden weiterhin öffentlich-rechtlich nach dem Bayerischen Kostengesetz erhoben.

 

 

Übersicht über die Einzelschritte:

 

1.              Aufhebung der Satzung über die Benutzung des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg (Schlacht- und Viehhofsatzung)

 

              Die bisherige Satzung ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens neuer Rechtsgrundlagen aufzuheben.

 

2.              Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Schlacht- und Viehhofs der Stadt Bamberg

 

              Die bisherige Satzung ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens neuer Rechtsgrundlagen aufzuheben. Die bislang öffentlich-rechtlichen Gebühren sollen im Ergebnis durch neue privatrechtliche Benutzungsentgelte ersetzt werden.

 

3.              Erlass einer Satzung über den Betrieb des Schlachthofs der Stadt Bamberg (Schlachthofsatzung)

 

              Die Frage „ob“ eine Kommune eine öffentliche Einrichtung betreibt, ist stets öffentlich-rechtlicher Natur. Korrekte Rechtsgrundlage bildet eine Satzung, die hinsichtlich des „Wie“ ggf. auf privatrechtliches Handeln und Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist (sog. „Basissatzung“).

 

4.              Erlass einer Satzung über den Betrieb des Viehhofs der Stadt Bamberg (Viehhofsatzung)

 

              Auf die Ausführungen zu Ziffer 3 wird verwiesen. Der Viehhof soll aus organisatorischen Gründen räumlich und finanztechnisch vom BgA Schlachthof getrennt werden und benötigt daher formal eine eigene Rechtsgrundlage. Er soll bis auf weiteres nicht als Betrieb gewerblicher Art geführt werden. Der Geltungsbereich der Viehhofsatzung soll aus rechtlichen Gründen nur die unmittelbar für die Einrichtung erforderlichen Flächen umfassen. Insbesondere die im Rahmen von Erbbaurechten an ansässige Betriebe überlassenen Grundstücke sowie die das gesamte Gelände „Fleisch-Zentrum Bamberg“ erschließende Straße (sogenannte Schlachthofstraße) sollen von der Satzung nicht erfasst werden.

 

5.              Erlass von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Schlachthof der Stadt Bamberg (Betrieb gewerblicher Art)

 

              Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollen zukünftig die Grundlage der Geschäftsbeziehungen zu den Schlachtbetrieben bilden. Mit den Großkunden soll die Anwendung dieser AGB durch Rahmenverträge zusätzliche Verbindlichkeit erlangen. Da AGB stets nur Vertragspartner binden (hier: Schlachthof und Schlachtbetriebe) grundsätzlich nicht jedoch Dritte, etwa anliefernde Viehhändler und Spediteure, sind unabhängig von der Anwendbarkeit der AGB allgemein gültige grundsätzliche Verhaltensregeln bereits in §§ 3 und 4 der Basissatzung vorgesehen. Eine durch die Direktion zu erlassende Haus- und Betriebsordnung („Schlachthofordnung“) soll Details zum Betriebsablauf (Schlachtzeiten, Arbeitssicherheit, Hygiene etc.) regeln.

 

6.              Erlass von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Viehhof der Stadt Bamberg

 

              Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollen zukünftig die Grundlage der Geschäftsbeziehungen zu den Nutzern des Stalls mit seinen Einrichtungen und der Fahrzeugwasch- und Desinfektionsanlage bilden (insbesondere Viehhändler und Spediteure). Da im Einzelfall durchaus Abgrenzungsprobleme bei der Frage, wer konkret Vertragspartner ist und damit für wen die AGB anwendbar sind, entstehen können, sind unabhängig von den AGB allgemein gültige grundsätzliche Verhaltensregeln bereits in §§ 3 und 4 der Basissatzung vorgesehen. Eine durch die Direktion zu erlassende Haus- und Betriebsordnung („Viehhofordnung“) soll Details zum Betriebsablauf (Anlieferzeiten, Umgang mit den Tieren, Arbeitssicherheit etc.) regeln.

 

7.              Erlass einer Benutzungsentgeltliste für den Schlachthof der Stadt Bamberg

 

              Für die Leistungen des Schlachthofs (insbesondere Benutzung der Anlagen und Entsorgungsleistungen) sind zukünftig privatrechtliche Entgelte (Einzelentgelte und Mengenstaffeln) zu erheben. Diese sollen über eine Benutzungsentgeltliste bekanntgemacht werden.

 

8.              Erlass einer Benutzungsentgeltliste für den Viehhof der Stadt Bamberg

 

              Für die Leistungen des Viehhofs (Benutzung des Stalls und seiner Einrichtungen, Verwiegung von Lebendvieh und Benutzung der Fahrzeugwasch- und Desinfektionsanlage) sind zukünftig privatrechtliche Entgelte zu erheben. Diese sollen über eine Benutzungsentgeltliste bekanntgemacht werden.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Finanzsenat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

2.              Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende

 

 

 

Satzung

zur Aufhebung der Satzung über die Benutzung des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg (Schlacht- und Viehhofsatzung)

Vom

 

 

 

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

 

 

§ 1

Aufhebung der Satzung

 

Die Satzung über die Benutzung des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg (Schlacht- und Viehhofsatzung) vom 5. Oktober 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2012 (Rathaus-Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 21. Dezember 2012 Nr. 26) wird aufgehoben.

 

 

 

§ 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 12. August 2013 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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