Beschlussvorlage - VO/2009/0346-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Vollzug der Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik und des Kommunalabgabengesetzes; Festsetzung des Zinssatzes für eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals bei den kostenrechnenden Einrichtungen und Hilfsbetrieben der Stadt Bamberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Felix Bertram
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzsenat
|
Empfehlung
|
|
|
29.09.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtrat der Stadt Bamberg
|
Entscheidung
|
|
I. Sitzungsvortrag:
Was soll erreicht
werden? (Ergebnis, Wirkungen)
1. Nach Art.
8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG - BayRS 2024-1-I) können die Gemeinden für
die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums
Benutzungsgebühren erheben. Das Gebührenaufkommen soll die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Sind die
Schuldner zur Benutzung verpflichtet, soll das Aufkommen die Kosten nicht
übersteigen.
Zu den Kosten in diesem Sinne gehören insbesondere:
a) angemessene Abschreibungen und
b) eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.
Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und
ähnliche Entgelte sowie der aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte
Kapitalanteil außer Betracht.
2. Nach § 12
der Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik (KommHV-K – BayRS
2023-1-I) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert
werden (kostenrechnende Einrichtungen), im Verwaltungshaushalt zwingend auch
a) angemessene
Abschreibungen und
b) eine angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals
zu veranschlagen.
3. Kalkulatorische
Zinsen werden betriebswirtschaftlich damit begründet, dass die Gemeinde für die
betriebliche Leistungserstellung Kapital bereitgestellt oder beschaffen werden
muss. Als Entgelt für die Benutzung dieses im Betrieb gebundenen Kapitals sind
Zinsen zu berechnen.
Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
02. Juli 2001 zu den „Verwaltungsvorschriften zur
Kommunalhaushaltsverordnung“ gilt nach Nr. 6 der VV zu § 12 KommHV-K
folgende Regelung: „Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals
(§ 87 Nr. 2 KommHV-K) sollte sich an einem mehrjährigen Mittel der
Kapitalmarktrenditen orientieren.“
Die aktuelle Übersicht der Bayerischen Landesbank weist bei 20-jähriger
Betrachtung einen durchschnittlichen Zinssatz für Kapitalmarktrenditen in Höhe
von 5,5 v.H. aus.
4. Die
Anpassung des Zinssatzes bei der Stadt Bamberg von bisher 5,6 v.H. auf nunmehr
5,5 v.H. wird als wirtschaftlich vertretbar und angemessen angesehen und
liegt in der Größenordnung der kreisfreien Nachbarstädte Bayreuth (5,0 v.H.),
Coburg (5,0 v.H.), Erlangen (6,0 v.H.) und Schweinfurt (5,0 v.H.).
Was soll getan
werden? (Programme, Produkte, Leistungen)
Festsetzung eines Zinssatzes von 5,5 v.H. ab 01.01.2010 für die
Verzinsung des Anlagekapitals bei den kostenrechnenden Einrichtungen und Hilfsbetrieben
der Stadt Bamberg.
Wie soll es getan
werden? (Prozesse, Strukturen)
Durch Beschlussfassung.
II. Beschlussvorschlag
Der Finanzsenat
empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Im Vollzug des Art. 8 KAG und des § 12 KommHV-K ist der Berechnung
einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals für kostenrechnende
Einrichtungen und Hilfsbetriebe der Stadt Bamberg ab dem 01.01.2010 ein
Zinssatz von 5,5 v.H. zugrundezulegen.
III. Finanzielle
Auswirkungen:
Der unter II.
empfohlene Beschlussantrag verursacht
x |
1. |
keine Kosten |
|
2. |
Kosten in Höhe von
für die Deckung im laufenden
Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan
gegeben ist |
|
3. |
Kosten in Höhe von
für die keine Deckung im
Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu
bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
|
4. |
Kosten in künftigen
Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3.
und/oder 4. vorliegt:
In das Wirtschafts-
und Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Wirtschafts-
und Finanzreferates: