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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0448-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die GAL-Stadtratsfraktion hat mit Schreiben vom 29. April 2013 den in Anlage 2 beigefügten Antrag gestellt. Bezüglich der Einzelheiten darf auf die Darlegungen verwiesen werden.

 

Das Sozialreferat /Amt für soziale Angelegenheiten nimmt zu den einzelnen Antragsziffern, die in die Zuständigkeit des Referats 5 fallen wie folgt Stellung:

 

-          Ziffer  2 des Antrages (Aufstockung der Sozialarbeiterstelle)

 

Die Aufstockung der Sozialarbeiterstelle in der Obdachlosenhilfe wurde bereits unlängst vom Sozialreferat beim Amt 11 in die Wege geleitet. Auf Wunsch des Stelleninhabers, Herrn Soz.Päd. Thorsten Übel, soll die Erhöhung auf 5 Stunden/Woche begrenzt werden und künftig 30 Stunden/Woche betragen. Ursächlich für diese Erhöhung ist die ständig anfallende Mehrarbeitszeit, die für die Betreuung der Obdachlosen hauptsächlich bei deren Unterstützung bei der Wohnungssuche, den Behördengängen und medizinischen Versorgung erforderlich ist. Weitere Sachbehandlung erfolgt durch das Amt 11.

 

 

-          Ziffer 3 (Ausstatten der Waschküchen mit Waschmaschinen) und Ziffer 4 (Grundmöblierung eines Teils der Zimmer im Anwesen Theresienstraße 2)

 

Hierzu erfolgt eine einleitende Vorbemerkung: Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dient die von den Kommunen zu leistenden Obdachlosenhilfe nicht der wohnungsgerechten Versorgung sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird.

Gemessen an diesem Maßstab sind die Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft gewährleistet, wenn obdachlos gewordenen Personen Räume unmöbliert zur Verfügung gestellt werden und ihnen eine einfache, für Wäschepflege geeignete Waschgelegenheit geboten wird. Dies ist bei den städtischen Obdachlosenunterkünften erfüllt. Ein Anspruch auf Möbel oder eine Waschmaschine ist aus dem Gebot, gemäß Art. 6, 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG einem Obdachlosen zur Gefahrenabwehr Obdach zu gewähren, nicht herzuleiten.

 

Dennoch hat die Verwaltung für das Anwesen Theresienstr. 2 eine Waschmaschine (Wäscheleinen sind vorhanden) und für die Kapellenstr. 28 ebenfalls eine Waschmaschine und einen elektrischen Wäschetrockner beschafft und installieren lassen. Diese Geräte stehen den Bewohnerinnen und Bewohnern kostenlos zur Verfügung.

 

Was die Ausstattung mit Möbeln betrifft, so werden diese teils selbst mitgebracht. Manchmal, etwa bei einer vorangegangenen Wohnungsräumung, stellt sich sogar das Problem, dass ein Teil des Hausrats eingelagert werden muss, weil in den Zimmern der Obdachlosenunterkunft nicht genügend Platz vorhanden ist.

In den Fällen, in denen ein Obdachloser völlig ohne Ausstattung kommt, wurde  bisher schon bei Bedarf eine Matratze (aus hygienischen Gründen auf Dauer) überlassen und, falls gewünscht vorübergehend ein Bett und im Einzelfall auch sonstiges Mobiliar zur Verfügung gestellt, bis durch die aufgenommene Person selbst etwas beschafft werden konnte. Für eine (partielle) Grundmöblierung von Zimmern, wie vorgeschlagen, besteht somit keine Notwendigkeit.

 

Unseres Erachtens ist es auch nicht zweckmäßig, in einer Obdachlosenunterkunft einem Wohnheim ähnliche Strukturen zu schaffen, auch weil für die Bewohner dann kaum mehr eine Motivation bestünde, sich selbst um die Dinge und Dienste zu kümmern, die ihnen in der Einrichtung ohnehin zur Verfügung stehen. Ziel unserer Obdachlosenhilfe ist es vielmehr die Ressourcen der Betroffenen zu fördern und sie zu unterstützen, ihr Schicksal eigenverantwortlich in die Hand zu nehmen, um baldmöglichst wieder in geordnete Wohn-, Arbeits- und Lebensverhältnisse zu kommen. Eine Versorgung von Menschen in Bereichen, in denen diese sich bei zumutbarer Anstrengung selbst helfen könnten, ist ein Verstoß gegen das auch im Sozialrecht verankerte Subsidiaritätsprinzip; sie erscheint vordergründig zunächst human und mag für den Betroffenen wohl auch als angenehm empfunden werden, nimmt ihm jedoch in letzter Konsequenz die Freiheit und Würde, sein Schicksal eigenverantwortlich wieder in die Hand zu nehmen. Bei der sozialpädagogischen Betreuung unserer Obdachlosen wird stattdessen Wert darauf gelegt, vorrangig subsidiäre, aktivierende Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten.

 

Hinsichtlich der Ziffern 1 und 5 wird auf die Stellungnahme des Immobilienmanagements Bezug genommen (Anlage 1).

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Die Ziffern 1 bis 5 des Antrages der GAL-Stadtratsfraktion sind hierdurch geschäftsordnungsmäßig erledigt.
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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

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Anlagen

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