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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0508-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die GAL-Stadtratsfraktion hat mit Schreiben vom 23.09.2013 den in der Anlage 1 beigefügten Antrag gestellt. Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung:

Im Jahr 2012 ist eine Mehrung der Asylverfahren im Bundesgebiet von 42,1 % gegenüber dem Vorjahr festzustellen (64.539 Personen). Die Erst- und Folgeanträge alleine aus den Staaten des Ex-Jugoslawien betrug 32 %. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen. Bei diesen Herkunftsländern beläuft sich die Quote der Anerkennungen im Asylverfahren auf 0,1 %. Maßgeblich für den Zugangsanstieg dürften die Einführung der EU-Visafreiheit und die deutliche Anhebung der Barleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Folge der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 sein.

 

Die Folgen dieses Zugangsanstieges schaden dem Asylsystem, das zum Grundsatz hat, wirklich Verfolgten Zuflucht zu gewähren. Die Unterbringungssituation ist mittlerweile sehr angespannt, wie auch in Bamberg erkennbar ist. Der Freistaat Bayern konnte seiner Unterbringungspflicht nicht mehr nachkommen und musste deshalb die Kommunen verpflichten, entsprechende Unterkünfte zur sog. „Ausweichunterbringung“ zur Verfügung zu stellen.  Die Kommunen treten  hierbei an die Stelle der Regierung. Ein Verwaltungshandeln erfolgt hier im übertragenen Wirkungskreis; die Regierung ist Fachaufsichtsbehörde und das BayStMAS obere Fachaufsichtsbehörde (§ 12 DVAsyl).

 

Vom Grundsatz her erfolgt die Versorgung der Asylbewerbern in allen Unterbringungsarten nach dem Sachleistungsprinzip (§ 3 AsylbLG). Nach Abs. 1 Satz 1  wird der notwendige Bedarf an Ernährung usw.  durch Sachleistung gedeckt. Ausnahmen hiervon sind nach Satz 2 nur für Kleidung zugelassen. Diese kann in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden, wenn Kleidung nicht gestellt werden kann. Außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen kann die Gewährung von Nahrung, wenn es nach den Umständen erforderlich ist,  anstelle von vorrangiger Sachleistung durch Wertgutscheine erfolgen.

 

Das BayStMAS hat nun am 08.07.2013 die Regierungen (für die Gemeinschaftsunterkünfte) und somit auch die Kommunen (für die Ausweichunterbringung) im Sinne einer zeitgemäßen Weiterentwicklung der Asylsozialpolitik um eine flexible Handhabung im Einzelfall gebeten. So sollen neben der Essenslieferung  auch Gutscheine, Shopsystem oder Bargeld möglich werden. Für Leistungsberechtigte nach § 3 ff AsylbLG, die auszugsberechtigt  sind (auch wenn sie keine Wohnung erhalten können) soll diese Regelung auf jeden Fall angewandt werden.

 

Im Einzelnen zum Antrag der GAL-Stadtratsfraktion

 

Zu Nr. 1

Die Ausweichunterbringung von Asylbewerbern in der „Wolfsschlucht“ ist in der Auflösung begriffen. Die dort Wohnenden werden sporadisch von der Regierung in die am 09.10.2013 teileröffnete Gemeinschaftsunterkunft „An der Breitenau 9“ umgezogen, so am 09.10.2013 12 Personen. Hier ist nach Auffassung der Verwaltung kein Handlungsbedarf mehr gegeben, umso mehr, als in der „Wolfsschlucht“ die Versorgung nicht über Essenspakete erfolgt, sondern durch Catering der AWO, das die jeweiligen individuellen Wünsche und Erfordernisse der Bewohner berücksichtigt.

 

Die Ausweichunterkunft „Ludwigstraße“ wird nach Umbau des Objektes Haus-Nr. 14 (etwa im Januar/Februar 2014) zur Gemeinschaftsunterkunft der Regierung umgewidmet und entzieht sich dann damit auch der Entscheidungsbefugnis der Stadt Bamberg. Auch hier ist wegen Zeitablaufs kein Handlungsbedarf mehr gegeben, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage der Regierung bei Nr. 2.

 

 

Die in Wohnung lebenden 18 Leistungsberechtigten haben Auszugsgestattungen und wurden bislang schon mit Wertgutscheinen für Ernährung versorgt. Die Verwaltung wird aufgrund der ministeriellen Erkenntnisse diese Fälle ab 01.12.2013 auf Geldleistung umstellen.

 

Zu Nr. 2

Herr Oberbürgermeister Starke hat bereits am 15.07.2013 an Herrn Ministerpräsident Seehofer appelliert und sich für die Wahlfreiheit bei der Versorgung mit Ernährung auch in den Gemeinschaftsunterkünften eingesetzt (Anlage 2). Das BayStMAS hat hierzu u.a. ausgeführt (Anlage 3): Dementsprechend können die Regierungen als leistende Behörde für Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften über die Leistungsform entscheiden. ….überprüfen mittlerweile etliche Regierungen ihre Leistungspraxis. Dabei spielt auch eine Rolle, ob Landräte und Oberbürgermeister eine Umstellung der bisherigen Vollzugspraxis mittragen. Ihr Schreiben vom 15.07.2013 habe ich an die Regierung von Oberfranken bereits weitergeleitet, damit es in die dortigen Überlegungen einfließen kann.

 

Hierzu bestätigte Herr Regierungsdirektor Neubauer (Regierung von Oberfranken) anlässlich eines am 16.10.2013 geführten Telefonats das Vorliegen dieses Schreibens. Die darin dargelegte Argumentation könne er wohl nachvollziehen, jedoch ist man sich in Regierungskreisen einig, dass aus Gründen der Gleichbehandlung hier nur eine einheitliche bayernweite Regelung Sinn macht. Allein innerhalb des  Regierungsbezirks Oberfranken unterschiedliche Verpflegungsarten zu zulassen, sei nicht machbar, zumal die Regierung bis 31.03.2014 vertraglich mit dem Lieferanten gebunden ist, auch für neu eingerichtete Gemeinschaftsunterkünfte.

 

Abschließend weist die Verwaltung darauf hin, dass die Abwicklung der Barauszahlung des Ernährungsanteiles zusammen mit dem Taschengeld kein Problem darstellt, da die Berechnung per EDV-System nur geringfügige Mehrbelastung mit sich bringt und die Auszahlung über die vorhandenen Kassenautomaten erfolgt. Im Gegensatz hierzu ist die Ausstellung von Wertgutscheinen und die Abrechnung dieser mit einem schon erheblichen Arbeitsmehraufwand verbunden.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Bericht der Verwaltung und deren weiteres Vorgehen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

  1. Der Antrag der GAL-Fraktion vom 23.09.2013 ist hierdurch geschäftsordnungsmäßig erledigt.
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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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