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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/0729-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

In der Sitzung des Seniorenbeirats am 27.11.2012 wurde die Zusammensetzung des Seniorenbeirates bezüglich eventuell anzustrebender Änderungen diskutiert.

 

Der stellvertretende Vorsitzende, Herr Greese, regte unter anderem an, darüber nachzudenken, ob eine Altersgrenze für Mitglieder notwendig sei bzw. an einem Beitritt interessierte Personen zwingend aus der Stadt Bamberg stammen müssten.

 

Die Seniorenbeauftragte wurde daraufhin von Herrn Oberbürgermeister als Vorsitzenden beauftragt, die Anregungen zu prüfen. Für die Aufhebung der Altersgrenze sprechen aus unserer Sicht folgende Aspekte:

 

Ein Interesse an seniorenrelevanten Themen ist in keiner Weise vom eigenen Lebensalter abhängig. Aufgrund einer spezifischen beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder einer entsprechenden familiären Situation beschäftigen sich viele Menschen oft intensiv mit den Belangen älterer Menschen und den Herausforderungen des demographischen Wandels. Ihr Hintergrund befähigt sie im Sinne und zum Wohle älterer Menschen Ideen zu entwickeln und sich für deren Belange stark zu machen. Eine Altersbegrenzung schließt daher womöglich wertvolle Mitglieder von einer Mitarbeit im Seniorenbeirat aus.

 

Die Aufgabe der Beschränkung, wonach das Mitglied aus der Bürgerschaft wählbar im Sinne des Gemeindewahlrechts sein muss (also in Bamberg mit dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sich aufhält) bietet folgende Vorteile:

 

Bamberg als kreisfreie Stadt ist auch für viele Landkreisbewohner Lebensmittelpunkt, sie arbeiten hier, nehmen das kulturelle und infrastrukturelle Angebot wahr und damit auch Anteil an den Gegebenheiten in der Stadt. Insbesondere, wenn diese Personen sich beruflich oder ehrenamtlich im Seniorenbereich engagieren, können sie wertvolle Impulse im Sinne der Seniorinnen und Senioren einbringen. Darum sollte eine Mitarbeit im Seniorenbeirat nicht am Wohnsitz scheitern.

Entscheidend ist vielmehr die Identifikation mit der Stadt Bamberg und deren Belangen, insbesondere der älteren Generation.

 

Im Ergebnis kommt die Verwaltung dazu, dass sowohl die Altersgrenze von 60 Jahren als auch der Umstand, dass der Betreffende in Bamberg wohnen muss, um Mitglied des Seniorenbeirates zu werden, aufgehoben werden sollte.

 

Die Seniorenbeiratssatzung wurde dann durch die Verwaltung nach vorheriger Abstimmung mit dem neuen Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Älterer Bürger Bambergs (ARGE), Herrn Budde, entsprechend geändert und mit der Rechtsabteilung des Bürgermeisteramts besprochen.

 

Unter Beachtung der kommunalrechtlichen Vorschriften (Gemeindeordnung) und dem Wunsch aus den Reihen des Seniorenbeirats, den Austausch mit anderen Beiräten zu fördern und bei Bedarf eine Beteiligung von Sachverständigen herbeizuführen (vgl. hierzu § 4 der neuen Satzung) wurde dem Seniorenbeirat in seiner Sitzung vom 12.12.2013 die in Anlage beigelegte Fassung, die auch „gegendert“ wurde, vorgelegt. Die Satzung wurde vom Seniorenbeirat einstimmig befürwortet und die Verwaltung ersucht, eine entsprechende Beschlussfassung im Stadtrat herbeizuführen.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1.               Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

  1.               Der Stadtrat beschließt folgende

 

Satzung

über den Beirat der Stadt Bamberg für Senioren und Seniorinnen

 

(Seniorenbeiratssatzung SenBS)

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366) folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Bezeichnung

§ 2 Aufgaben

§ 3 Mitglieder

§ 4 Austausch mit anderen Beiräten und Beteiligung von Sachverständigen

§ 5 Stellvertretender Vorsitz

§ 6 Berufung der Mitglieder, Ausschluss der Doppelvertretung

§ 7 Geschäftsgang und Geschäftsführung

§ 8 Arbeitskreis

§ 9 Ehrenamt

§ 10 In-Kraft-Treten

 

Satzung

über den Seniorenbeirat

der Stadt Bamberg

 

 

Bekanntmachung

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 04.06.2013 folgende Satzung

§ 1

Bezeichnung

 

(1)              Die Stadt Bamberg beruft einen Beirat zur Förderung der Belange ihrer älteren Mitbürger und Mitbürgerinnen.

 

(2)              Der Beirat erhält die Bezeichnung Beirat der Stadt Bamberg für Senioren und Seniorinnen.

 

(3)              Der Seniorenbeirat der Stadt ist ein vorberatender Ausschuss im Sinne von Art 32 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO).  - Fällt weg -

 

§ 2

Aufgaben

 

Der Beirat für Senioren und Seniorinnen berät den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten älterer Mitbürger und Mitbürgerinnen, insbesondere

 

-              bei der Planung und Schaffung von Einrichtungen sowie der Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen für Seniorinnen und Senioren,

 

-              bei der Gestaltung und Umsetzung der nach § 71 SGB XII erforderlichen Maßnahmen und Leistungen

 

-              bei der Erstellung des Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes (§ 69 AGSG)

 

 

     § 3

Mitglieder

 

(1)               Dem Beirat für Senioren und Seniorinnen gehören an:

 

a)              derder / die /die Oberbürgermeister/in der Stadt Bamberg als Vorsitzende/r,

b)              der/die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der älteren Bürger Bambergs als ständige/r stellvertretende/r Vorsitzende/r; er/sie wird vertreten durch seinen/ ihre/n Stellvertreter/in,

bc)              je ein Mitglied der Fraktionen des Stadtrates Bamberg

cd)              der/diedie Sozialreferent/inLeitung des Sozialreferates der Stadt Bamberg

de)              der/diedie / der Seniorenbeauftragte der Stadt Bamberg,

 

(2)              In den Beirat für Senioren und Seniorinnen können entsenden:

 

(a)              die Arbeitsgemeinschaft der älteren Bürger Bambergs ihre Vorsitzende / ihren Vorsitzenden oder deren / dessen Stellvertretung.

 

(bf)              die Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes Bamberg der/dieihre Leiter/in bzw./ ihren Leiter bzw. deren / dessen Stellvertretung, der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes Bamberg,

 

(cg)              die Ortsverbände der freien Wohlfahrtspflege in der Stadt Bamberg je ein/e Vertreter/in oder einen Vertreter der Ortsverbände der freien Wohlfahrtspflege in der Stadt Bamberg

 

(dh)              ein/e Vertreter/in ders VdK – Kreisverband Bamberg -– eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

(3) Ist die Vertreterin / der Vertreter einer der in Abs. 2 Buchstaben a) bis d) genannten Institution verhindert und ist es auch deren / dessen Stellvertretung nicht möglich an einer Sitzung teilzunehmen, so kann die Institution auch eine andere Vertreterin / einen anderen Vertreter entsenden, die / der dafür gem. § 6 dieser Satzung berufen wurde.

 

 

(4)              Weiterhin gehören dem Beirat für Senioren und Seniorinnen zwölf Bürger/innen bzw.oder Bürger an, die in ihrer Gemeinde wählbar im Sinne des Gemeindewahlrechts und an seniorenpolitischen Themen der Stadt Bamberg besonders interessiert sind.

 

Gemeindewahlrechts sind und aufgrund ihrer Tätigkeit an seniorenpolitischen

Themen der Stadt Bamberg besonders interessiert sind.

 

 

 

§ 3a4

Austausch mit anderen Beiräten und Beteiligung von Sachverständigen

 

(1) Jeweils nach den Themenschwerpunkten können Sachverständige oder Vertretungen von Einrichtungen, die nicht dem Beirat für Senioren und Seniorinnen angehören, zu Sitzungen eingeladen werden. Dies gilt insbesondere für sachverständige Vertreter oder Vertreterinnen anderer Beiräte der Stadt Bamberg.

(2) Ungeachtet dessen Abs. 1 dürfen der Familienbeirat, der Beirat für Menschen mit Behinderung und der Migranten- und Integrationsbeirat je ein Mitglied in die Sitzungen des Beirates für Senioren und Seniorinnen entsenden, um diesen zu beraten und den Austausch zwischen den Beiräten zu gewährleisten.

 

 

Beratende Mitglieder

 

Je ein Mitglied des Familienbeirats, des Behindertenbeirats und des Migranten- und Integrationsbeirates beraten die Mitglieder des Seniorenbeirates und sorgen für einen Austausch zwischen den Beiräten.

 

§ 45

Stellvertretender Vorsitz

 

(1) Der stellvertretende Vorsitz des Beirates für Senioren und Seniorinnen obliegt der Arbeitsgemeinschaft der älteren Bürger Bambergs.

 

(2). Der / die stellvertretende Vorsitzende des Beirates für Senioren und Seniorinnen (§ 3 Absatz 2 Buchstabe a) hat ein Auskunftsrecht in allen, die älteren Mitbürger und Mitbürgerinnen betreffenden, grundsätzlichen Angelegenheiten der Stadt Bamberg gegenüber der Stadtverwaltung. Er / sie ist rechtzeitig bei allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die die ältere Bevölkerung der Stadt Bamberg betreffen oder die auch indirekt für sie von Bedeutung sind, von den zuständigen Referaten der Stadtverwaltung anzuhören.

 

 

 

§ 56

Berufung der Mitglieder, Ausschluss der Doppelvertretung

 

(1)              Die unter § 3 Absatz 2 aufgeführten Institutionen und Verbände schlagen die Personen vor, die sie als ihre Vertreterinnen / Vertreter in Vertreter/ -innen zur Entsendung in den Beirat entsenden möchtenvor. Die Mitglieder des Beirates Die Mitglieder des Seniorenbeirates nach § 3 Buchstaben b) c) g), h) und i) werden vom Stadtrat jeweils auf die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu berufen.

 

(2)               (2)              Die Vertreter/innen nach § 3 Buchstaben g) und h) werden von den Ortsverbänden vorgeschlagen. Eine natürliche Person kann nur einen Sitz im Beirat für Senioren und Seniorinnen wahrnehmen.

 

 

(3)              Die Mitglieder nach § 3 Buchstabe i)Absatz 4 werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der älteren Bürger Bambergs vom Stadtrat jeweils auf die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates berufen.

 

(4)     Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nach § 3 Abs. 2 Buchstaben a), c) und d) sowie Abs. 4Buchstaben b), c) g), h) und i) während einer Amtszeit des Beirates für Senioren und Seniorinnen aus, so ist soll binnen zweier drei MonatenMonate ein/ee Nachfolger/in / ein Nachfolger zu bestelln.t werden.

(5)    

 

§ 67

Geschäftsgang und Geschäftsführung

 

(1)              Der / die Vorsitzende beruft den Beirat für Senioren und Seniorinnen nach Bedarf – mindestens zweimal jährlich – zu Sitzungen ein. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder beruft er / sie den Beirat binnen vier Wochen ein. Ein Antrag muss einen bestimmten Beratungsgegenstand bezeichnen.

 

(2)              Die Beratungsgegenstände werden dem Beirat für Senioren und Seniorinnen durch den/die Vorsitzende/n bei der Einladung mitgeteilt. Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(3)               Die / der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der älteren Bürger Bambergs und die / der Seniorenbeauftragte führen die Geschäfte des Beirates für Senioren und Seniorinnen gemeinsam. Bei Verhinderung wird die / der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der älteren Bürger Bambergs von deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter vertreten.

[9 rutscht hierher]

 

(34)              Der Beirat für Senioren und Seniorinnen ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß  - mindestens drei Wochen vor der Sitzung - geladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.

 

(45)              Die Empfehlungen des Beirates für Senioren und Seniorinnen sind in den zuständigen Gremien der Stadt in angemessener Frist zu behandeln.

Als angemessene Frist gilt in der Regel ein Zeitraum von längstens drei Monaten. Diese darf nur ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere wenn dies aufgrund der Sitzungstermine des Stadtrates und seiner Senate und Ausschüsse notwendig ist.

 

(56)              Die Sitzungen des Beirates für Senioren und Seniorinnen sind öffentlich.


§ 78

Arbeitskreis

 

(1)              Dem Beirat für Senioren und Seniorinnen steht ein Arbeitskreis zur Seite, der die Sitzungen des Beirates vorbereitet, Vorschläge für den Beirat für Senioren und Seniorinnen ausarbeitet und Angelegenheiten, die ihm vom Beirat für Senioren und Seniorinnen zugewiesen wurden, selbständig erledigt.

 

(2)              Der Arbeitskreis besteht aus.

 

1.              dem/der Vorsitzende/n der Arbeitsgemeinschaft der älteren Bürger
Bambergs als Vorsitzendem,

 

2.              fünf Mitgliedern, die vom Beirat für Senioren und Seniorinnen für die Dauer der Wahlperiode aus den zwölf Mitgliedern nach § 3 Buchstabe i) Absatz 4 gewählt werden

 

3.              und dem/der Seniorenbeauftragten.

 

 

(3)              Der Arbeitskreis tagt nach Bedarf. Er entscheidet mehrheitlich (siehe § 6 Abs. 2.) und hat das Recht, die Einberufung des Beirates für Senioren und Seniorinnen jederzeit zu verlangen. Der Arbeitskreis tagt nicht öffentlich.

 

 

 

§ 8

Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung obliegt dem/der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der älteren Bürger Bambergs in Zusammenarbeit mitund diem/der Seniorenbeauftragte führen die Geschäfte des Seniorenbeirats gemeinsamn. Sollte Bei Verhinderung wird diese/dieser Vorsitzende verhindert sein, geht die Geschäftsführung aufvon seinen/ihrendessen/deren Stellvertreter/in übervertreten.

 

 

§ 99

Ehrenamt

 

Die Tätigkeit im Beirat für Senioren und Seniorinnen ist ehrenamtlich.

 

 

§ 1010

In-kKraft-tTreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Seniorenbeirat der Stadt Bamberg vom 07.06.1989 außer Kraft.

 

 

 

Bamberg,

 

Stadt Bamberg

 

 

 

 

 

Andreas Starke

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Bamberg,

 

Stadt Bamberg

 

 

 

 

 

Andreas Starke

Oberbürgermeister

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

 

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