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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2014/0741-65

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 12.12.2013 stellte die GAL-Fraktion eine Anfrage auf Sachstandsbericht über die Konsequenzen aus der Luftbildaufnahme des EBB zur Flächenversiegelung in Bamberg.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Die Stadt Bamberg hat bereits im Jahre 1962, wahrscheinlich als eine der ersten Städte in Deutschland, getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser eingeführt.

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr ist seither die m²-genaue versiegelte Grundstücksfläche (bebaute und befestigte unbebaute Flächen), von der das dort anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.

Ausgangspunkt der Ermittlung der jeweiligen Niederschlagswassergebühr war nach vorliegenden Informationen eine in den 60er Jahren durchgeführte Eigentümerbefragung zur Versiegelung der Grundstücksflächen, auf deren Grundlage die Niederschlagswassergebühr in den Grundabgabenbescheiden festgesetzt wurde. Die Fortschreibung erfolgte dann anhand der eingereichten Bauanträge mit entsprechender Überprüfung auf den Grundstücken und teilweise systematischen Überprüfungen von Straßenzügen, damals  durch Mitarbeiter des Kämmereiamtes.

Durch die rege städtebauliche Entwicklung und die sich dadurch ergebende Flächenmehrung an versiegelten Flächen hat der Werksenat des Entsorgungs- und Baubetriebs am 4. Juli 2006 die Aktualisierung der Bemessungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr beschlossen. Vorausgegangen war eine Luftbildbefliegung, durch die jede einzelne versiegelte Grundstücksfläche in ganz Bamberg aufwändig ermittelt wurde. Im Laufe des Jahres 2007 fand danach die Befragung der Grundeigentümer zu den aus der Befliegung ermittelten Flächen statt. Bei Abweichungen zwischen den in der Kämmerei vorliegenden Daten zu den aus der Befliegung gewonnenen Daten fanden zusätzlich umfangreiche Kontrollen auf den Grundstücken statt.  Ab dem 01.01.2008 fanden die dabei erhobenen versiegelten Flächen Eingang in die Grundabgabenbescheide.

Ziel der Aufarbeitung der Datengrundlage war, dass für jedes bebaute Grundstück der Stadt Bamberg ein digitales Aufmaß-Blatt vorhanden ist, wodurch für jeden Bamberger Grundeigentümer und die Verwaltung eindeutig nachvollziehbar wird, warum und in welcher Höhe die Niederschlagswassergebühr auf dem jeweiligen Grundstück anfällt.

Das Aufmaß-Blatt legt dar, wieviel Fläche vollversiegelt, teilversiegelt oder wasserdurchlässig ist. Durch die Nacherhebung im Rahmen der Eigentümerbefragung und der Kontrollen auf den Grundstücken erfolgte die Zuordnung der befestigten Flächen zum Kanal oder, soweit Versickerungsanlagen nachgeschaltet sind, zu diesen.

Am 06. Mai 2009 erfolgte im Bau- und Werksenat der Abschlussbericht zu dieser Aktion durch den EBB. Die Sitzungsvorlage vom 06. Mai 2009 ist diesem Bericht beigefügt.

Seit Abschluss der Aktion wurden bis heute weitere 7.055 Einzelgrundstücke aufgrund von Nacharbeiten (z.B. Garagenhöfe), Neuanträgen und Benachrichtigungen von Grundstückeigentümern in das neue System eingearbeitet bzw. Änderungen vorgenommen.

Eine Entsiegelung von versiegelten und überbauten Flächen kommt nur in Ausnahmefällen vor. Bei fast allen beabsichtigten Versickerungen, für die ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu stellen ist, handelt es sich um Versickerungsanlagen im Rahmen von Neu- oder Umbauten.

So wurden in den Jahren 2008 bis 2012 jeweils mehr als 150 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang per Bescheid genehmigt. Im Jahr 2013 war ein leichter Rückgang auf knapp 100 Versickerungsanträge erkennbar. In der Regel handelte sich hierbei um Neubauten, Errichtung von Garagen und Carports oder Erstellung von Zuwegungen und Stellplätzen bzw. Parkplätzen.

Insbesondere bei Neubauvorhaben, aber auch bei Umbaumaßnahmen, regt der EBB Bauherren und Architekten im Rahmen des nach der Entwässerungssatzung erforderlichen Genehmigungsverfahrens an, Regenwasser mit Zisternen zu nutzen bzw. das anfallende Niederschlagswasser von versiegelten Flächen ordnungsgemäß zu versickern. Dies ist allerdings nur in den Fällen möglich, bei denen die Bodenkennwerte eine ordnungsgemäße Versickerung zulassen. In geringerem Umfang besteht gelegentlich auch die Möglichkeit, das unbelastete Niederschlagswasser direkt einem natürlichen Vorfluter zuzuführen.

Während für die Bauherren in der Regel die Gebührenreduzierung ausschlaggebend ist, hat die Versickerung durch die Grundwasserneubildung oder die Ableitung in ein Gewässer vor allem auch ökologische Vorteile. Und da bei Neubauten durch Versickerung oder Direkteinleitung in ein Gewässer die bestehende Kanalisation nicht zusätzlich hydraulisch belastet wird, ist auch hierin ein weiterer Vorteil zu sehen.

Tatsächlich verändert sich der Umfang der Versiegelung des Stadtgebiets durch Bautätigkeit ständig. Derzeit kann bei einer Gesamtfläche des Stadtgebietes von 54.864.784 m² von ca. 9.372.000 m² versiegelter Fläche ausgegangen werden. Davon sind 7.544.250 m² an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, von den restlichen ca. 1.827.750 m² Fläche wird das Niederschlagswasser z.B. Versickerungsanlagen zugeführt.

Allein im Jahre 2013 wurden mit den ca. 100 neuen Versickerungsanträgen ca. 33.400 m² zu versiegelnde Flächen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit und das dort anfallende Niederschlagswasser nicht der Kanalisation, sondern einer anderweitigen Nutzung oder dem Wasserkreislauf zugeführt. Dies zeigt, dass von dieser Möglichkeit nach wie vor in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht wird.

Durch die Aktualisierung der Bemessungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr zum 01.01.2008 konnten die zu diesem Stichtag auf den einzelnen Grundstücken vorhandenen überbauten, versiegelten oder teilversiegelten Flächen in ihrer jeweiligen Summe ermittelt werden. Die hierbei ermittelten Daten ermöglichen allerdings keine statistische Auswertung von einzelnen speziellen Teilflächenarten wie Stellplätze, Garagen, Hinterhöfe, etc. Eine entsprechende Auswertung in dieser Detailschärfe könnte derzeit nur manuell erfolgen, wobei ca. 15.000 Grundstücke überprüft und entsprechend erfasst werden müssten. Da für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr diese Unterscheidung nicht erforderlich ist, wurde sie bisher nicht vorgesehen.

Darüber hinaus erfolgt die weitere Aktualisierung der Bemessungsgrundlagen weiterhin auf der Grundlage von Bauanträgen für Neu- und Umbaumaßnahmen und den Mitteilungen der Grundstückseigentümer. Auch bei durch Niederschlagswasser verursachten zwischennachbarschaftlichen Problemen kann eine Überprüfung vor Ort durch den EBB erforderlich werden. Bei Neubaumaßnahmen verfolgt der EBB den Baufortschritt durch kontinuierliche Kontrollen, wodurch auch z.B. das oft von den finanziellen Möglichkeiten der Bauherren bedingte zeitliche Auseinanderfallen des Errichtens von Wohnhaus, Garage und Gartengestaltung und die damit einhergehende verzögert fortschreitende Versiegelung zeitnah erfasst wird. Eine Weiterführung der Kontrollen über diese wesentlichen Bauabschnitte hinaus ist aber personell nicht möglich und nicht vorgesehen.

Zusammenfassend können die gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden:

Zu Frage 1:

Eine Aussage, wie die Flächenversiegelung in den letzten Jahren insbesondere in Gärten, Hinterhöfen und Vorgärten zugenommen hat, kann im Detail nicht getroffen werden.

Zu Frage 2:

Soweit die Frage offenbar auf Wohnanwesen abzielt, wurden im Wesentlichen Flächen versiegelt, um Wohnraum zu schaffen und die Lebensqualität zu erhöhen. Beispiele für die Versiegelung sind Anbauten an bestehenden Gebäuden, Terrassen, Wege, Zufahrten, Garagenhöfe, Kfz-Stellplätze, Müllabstellplätze, Vordächer, Carports, usw.

Zu Frage 3:

Bei Bauvorhaben, die nach der BayBO genehmigungspflichtig sind, wird in der Regel der Versiegelungsgrad nach einem vorhandenen B-Plan begutachtet und als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Parallel zum Baugenehmigungsverfahren wird ein eigenständiges Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der Entwässerungssatzung durchgeführt. Dies gilt auch für die unter die Genehmigungsfreistellung der BayBO fallenden Bauanträge.

Bauordnungsrechtlich ist die Befestigung von Flächen für nicht überdachte Stellplätze und sonstige Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 300 m² und deren Zufahrten, außer im Außenbereich, genehmigungsfrei. Eine gesonderte Erfassung der Anzahl der Fälle, die daher zwar nicht nach Bauordnungsrecht verbeschieden, für die jedoch ein EWS-Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, ist nicht erfolgt.

Zu Frage 4:

Soweit das EWS-Genehmigungsverfahren durchlaufen wurde, handelt es sich nicht um ungenehmigte Versiegelungen. Soweit sich in Einzelfällen konkrete Hinweise ergeben, wonach gegen Bauordnungsrecht und/ oder EWS- Pflichten verstoßen worden ist, wird diesen Fällen jeweils nachgegangen. Im Zweifelsfall werden die erforderlichen Anordnungen getroffen. Separate statistische Zahlen über versiegelungsbezogene Ordnungswidrigkeiten liegen nicht vor. Vielmehr liegt der Schwerpunkt der Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundstücksentwässerung in der Beratung der Bauherren und Architekten, von den Möglichkeiten der Versickerung, dem Bau von Zisternen, der Regenwassernutzung, der Errichtung von Gründächern oder dem Ableiten von Niederschlagswasser in Gewässer Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ist es unter Berücksichtigung der hydraulischen Auslastung der öffentlichen Kanalisation und damit zum Schutz der Anlieger oft erforderlich, innerhalb der Grundstücksentwässerungsanlagen auch Rückhaltebecken vorsehen zu lassen, falls eine Versickerung ordnungsgemäß nicht möglich ist.

Soweit bei Kontrollen zusätzliche versiegelte oder entgegen der bisherigen Aktenlage entsiegelte Flächen festgestellt wurden, werden die nach der Entwässerungssatzung erforderlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt und die Bemessungsgrundlagen angepasst.

Die geäußerte Vermutung, dass Eigentümer möglicherweise unwissentlich gegen Bauvorschriften oder auch gegen die nach der Entwässerungssatzung erforderliche Pflicht zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang verstoßen könnten, ist nicht von der Hand zu weisen. Der Vorschlag, dem durch mehr Aufklärung entgegenzuwirken, wird gerne aufgenommen. So kann z.B. im Rathaus-Journal auf die Mitwirkungspflichten, die sich aus der Entwässerungsatzung und der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ergeben, in einem entsprechenden Beitrag hingewiesen werden.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.
  2. Damit ist die Anfrage der GAL Stadtratsfraktion vom 12. Dezember 2013 geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

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Anlagen

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