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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2014/0742-65

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die Stadt Bamberg betreibt zur Abwasserbeseitigung ein Kanalnetz und eine Kläranlage. Die Gesamtheit dieser Anlagen wird vom Gesetzgeber als „öffentliche Entwässerungseinrichtung“ bezeichnet. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ergibt sich aus § 56 WHG (Wasserhaushaltsgesetz), wonach das Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen ist, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die landesrechtliche Regelung ergibt sich aus Art. 34 Abs. 1 BayWG (Bayerisches Wassergesetz), wonach zur Abwasserbeseitigung grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet sind.

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) kann die Stadt Bamberg eine Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung –EWS-) erlassen, in der für alle Anschlussnehmer Pflichten, Rechte und Bedingungen geregelt sind. Die derzeit geltende Satzung wurde am 02.05.1991 erlassen und zuletzt am 13.04.1994 geändert. Sie beruht im Wesentlichen auf dem Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung in Bayern, das am 31. Mai 1988 veröffentlicht wurde.

 

In der Zwischenzeit wurden nun das Wasserhaushaltsgesetz, in Kraft getreten am 01. März 2010, und das Bayerische Wassergesetz, in Kraft getreten am 25. Februar 2010, geändert, so dass eine Anpassung des Musters erforderlich wurde. Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 6. März 2012 wurde daher ein neues Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung in Bayern veröffentlicht.

 

Im Laufe des Jahres 2012 erfolgten durch den Landesverband Bayern der DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) gemeinsam mit dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Gemeindetag sowie den beiden Staatsministerien des Innern und Umwelt Informationsveranstaltungen, um die neuen Inhalte des Musters darzustellen und zu erläutern.

 

Der Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg hat nun auf der Grundlage dieser neuen Musterentwässerungssatzung und der erhaltenen Informationen eine Neufassung der Entwässerungssatzung für die Stadt Bamberg erarbeitet, die sich in ihrem Aufbau an der Mustersatzung orientiert. Darüber hinaus sind bewährte Regelungen aus der derzeit geltenden EWS der Stadt Bamberg in den vorliegenden Satzungsentwurf übernommen worden.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf wurde zwischen dem EBB, dem Fachbereich Baurecht, dem Umweltamt, dem Finanzreferat und dem Kämmereiamt abgestimmt.

Die beigefügte synoptische Darstellung der derzeit gültigen EWS und des Satzungsentwurfes zeigt auf, welche Inhalte der derzeit gültigen EWS unverändert beibehalten wurden und welche Veränderungen vorgesehen sind.

 

Anhand der Gegenüberstellung der Inhaltsübersichten wird die Änderung im Aufbau der Satzung verdeutlicht:

 

Satzungsentwurf

EWS vom 02.05.1991

§ 1

Öffentliche Einrichtung

§ 1

Öffentliche Einrichtung

§ 2

Grundstücksbegriff; Verpflichtete

 

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 5

Anschluss- und Benutzungszwang

§ 4

Anschluss- und Benutzungszwang

§ 6

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 5

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

 

§ 6

Sondervereinbarungen

§ 7

Besondere Bestimmungen für die Beseitigung von Niederschlagswasser

§ 6a

Besondere Bestimmungen für die Beseitigung von Niederschlagswasser

§ 8

Sondervereinbarungen; Privatkanäle

 

 

§ 9

Grundstücksanschlüsse; Anschlussstücke und besondere Bauwerke

§ 7

Grundstücksanschlüsse; Anschlussstücke und besondere Bauwerke

§ 10

Grundstücksentwässerungsanlage

§ 8

Grundstücksentwässerungsanlage

§ 11

Genehmigungspflicht

 

 

§ 12

Genehmigungsverfahren

§ 9

Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 13

Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 10

Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 14

Überwachung

§ 11

Überwachung

§ 15

Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

§ 12

Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

§ 16

Einleiten in die Kanäle

§ 13

Einleiten in die Kanäle

§ 17

Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

§ 14

Verbot des Einleitens

§ 18

Abscheider

§ 15

Abscheider

§ 19

Untersuchung des Abwassers

§ 16

Untersuchung des Abwassers

§ 20

Untersuchungsgebühren

§ 17

Untersuchungsgebühren

§ 21

Haftung

§ 18

Haftung

 

 

§ 19

Privatkanäle

§ 22

Grundstücksbenutzung

§ 20

Grundstücksbenutzung

§ 23

Betretungsrecht

 

 

§ 24

Verbotenes Verhalten

 

 

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 26

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 22

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 27

Inkrafttreten; Übergangsregelung

§ 23

In-Kraft-Treten

 

Der Satzungsentwurf weist damit eine geringfügig von der derzeit geltenden EWS abweichende Gliederung und insgesamt vier Paragrafen mehr auf.

 

Diese Veränderung begründet sich wie folgt:

 

  1. Begriffsbestimmungen sowie die Definition von Grundstücken und Verpflichteten im Sinne der EWS waren bisher in § 2 „Begriffsbestimmungen“ zusammengefasst. Die Mustersatzung sieht hier nun zwei Paragrafen vor und definiert den Grundstücksbegriff und die Verpflichteten in § 2, die weiteren Begriffsbestimmungen erfolgen in § 3. Dieser Änderung wurde im Satzungsentwurf entsprochen.

 

  1. Die Möglichkeit, Sondervereinbarungen über den Anschluss an die Entwässerungseinrichtung zu treffen, war bisher in § 6 geregelt. Darüber hinaus waren die beim Bau von Privatkanälen zu  beachtenden Vorgaben in § 19 geregelt.

Auf der Grundlage der Erfahrungen beim Vollzug der EWS und damit der Notwendigkeit, entsprechende Regelungen für alle Anschlussnehmer weiterhin verbindlich festlegen zu können, wurde der bisherige § 19 in den neuen § 8 aufgenommen.

 

  1. Im Satzungsentwurf wurde zur Klarstellung der Genehmigungspflicht für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen  und Grundstücksanschlüssen § 11 „Genehmigungspflicht“ neu aufgenommen.

 

              Sowohl die Muster-EWS als auch die derzeit gültige EWS der Stadt Bamberg sehen als Ergebnis des Antragsverfahrens eine Zulassung in Form einer Zustimmung vor. Da im Vollzug der EWS ein Genehmigungsbescheid erlassen wird, definiert der Satzungsentwurf das Zulassungsverfahren nun als Genehmigungsverfahren in § 12 „Genehmigungsverfahren“.

 

  1. Das bisher in § 11 „Überwachung“ enthaltene Betretungsrecht regelt die Muster-EWS nun in einem eigenständigen Paragrafen. Dieser Änderung wurde gefolgt. Im Satzungsentwurf wurde hierfür der § 23 „Betretungsrecht“ aufgenommen.

 

  1. Mit dem neuen § 24 „Verbotenes Verhalten“ wird klargestellt, dass der Zugang zu allen abwassertechnischen Anlagen für Unbefugte grundsätzlich verboten ist. Hintergrund ist die Tatsache, dass mit nahezu 9.000 Schächten in Bamberg ein leider nicht zu verhindernder Zugang zu einem Bereich gegeben ist, der häufig lebensgefährliche Umgebungsbedingungen aufweist.  

 

  1. Neu aufgenommen in § 3 „Begriffsbestimmungen“ sind die Definitionen für abflusslose Abwassersammelgruben (Nr. 16), fachlich geeignete Unternehmer (Nr. 17) und Fachkundige im Prüfungs- und Nachweisverfahren (Nr. 18). Wichtig bei abflusslosen Abwassersammelgruben war die Klarstellung zur ausschließlichen Verwendung für häusliches Schmutzwasser.

              Die Muster-EWS weist nun eine Definition des bereits früher verwendeten Begriffs des „fachlich geeigneten Unternehmers“ auf. Diese Begriffsbestimmung wurde in § 3 Nr. 17 übernommen.

              Neu eingeführt wurde in § 3 Nr. 18 der Begriff „Fachkundiger im Nachweis- und Prüfungsverfahren“. Hintergrund ist die Forderung in der Muster-EWS, die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Im vorliegenden Satzungsentwurf wurde diese Forderung dahingehend verändert, dass die Prüfung durch einen Fachkundigen im Nachweis- und Prüfungsverfahren durchgeführt und bestätigt werden kann. Eine entsprechende Qualifikation kann derzeit z.B. durch die Teilnahme am Lehrgang für „Private Sachverständige der Wasserwirtschaft, Grundstücksentwässerungsanlagen“ erlangt werden. Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen kann aber auch durch die Stadt (kostenpflichtig) vorgenommen werden, wobei der Regelfall die Prüfung durch den Fachkundigen sein soll.

 

  1. Die in der derzeit gültigen EWS in § 2 Nr. 7 geregelten Eigentumsverhältnisse bezüglich des Anschlussstückes oder besonderen Bauwerkes an der Einbindung des Grundstücksanschlusses in den öffentlichen Kanal hat in der Praxis zu Problemen geführt. Die Verweisung, dass sich das Anschlussstück im Eigentum der Stadt befindet, wurde daher aufgegeben. Hiermit wird nun die auch bisher bestehende Verpflichtung der Anschlussnehmer zur Instandhaltung des Grundstücksanschlusses zweifelsfrei geregelt. Der § 9 „Grundstücksanschluss, Anschlussstücke und besondere Bauwerke“ wurde entsprechend angepasst.

 

  1. War in der bisher gültigen Satzung in § 8 „Grundstücksentwässerungsanlage“ lediglich geregelt, dass sich jeder Anschlussnehmer selbst gegen Rückstau zu schützen hat, ist im Satzungsentwurf im entsprechenden § 10 Abs. 5 nun klar festgelegt, dass Rückstauebene die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle ist oder ggf. auch höher sein kann.

 

  1. Die Muster-EWS sieht vor,  dass Grundstückseigentümer ihre Grundstücksentwässerungsanlage und den Grundstücksanschluss in Abständen von jeweils 20 Jahren auf Mängelfreiheit prüfen zu lassen haben. Die derzeit gültige EWS sieht wiederkehrende Prüfungen nach jeweils 10 Jahren vor. Diese Verlängerung des Zeitraumes zwischen den Prüfungen stellt für die Bürger eine Verbesserung dar und wurde in § 14 „Überwachung“ in den Satzungsentwurf übernommen. Verbunden ist diese Neuregelung mit einer bayernweit in der Mustersatzung neu geschaffenen entsprechenden Übergangsregelung in § 27 „Inkrafttreten; Übergangsregelung“.

 

  1. Im Satzungsentwurf wurde in § 19 „Untersuchung des Abwassers“ im Abs. 2 neu eingeführt, dass bei Trinkwasser-Großverbrauchern (über 5.000 m³ Frischwasserbezug pro Jahr) selbstschreibende Mengenmesseinrichtungen auf Verlangen der Stadt einzubauen sind, wenn die tatsächliche Abwassermenge nicht genau nachweisbar ist. Hintergrund ist, dass insbesondere im gewerblichen und industriellen Bereich mit steigender Tendenz Abzüge von den über den Frischwasserbezug ermittelten Abwassermengen beantragt werden, die auf theoretischen Ansätzen und sonstigen Gutachten beruhen. Hier kann durch die Messung des anfallenden Abwassers Klarheit bezüglich der Abrechnung geschaffen werden.

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag des Entsorgungs- und Baubetriebes zur Kenntnis.

 

2.              Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die folgende Entwässerungssatzung zu erlassen:

 

 

Satzung

für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

der Stadt Bamberg

(Entwässerungssatzung – EWS)

 

Vom  ……………20….

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), sowie Art. 34 Abs. 2 S. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 (GVBl 2010,  S. 66) folgende Satzung:


Inhaltsübersicht:

§ 1              Öffentliche Einrichtung

§ 2              Grundstücksbegriff, Verpflichtete             

§ 3              Begriffsbestimmungen

§ 4              Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 5              Anschluss- und Benutzungszwang

§ 6              Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 7              Besondere Bestimmungen für die Beseitigung von Niederschlagswasser

§ 8              Sondervereinbarungen, Privatkanäle

§ 9              Grundstücksanschluss, Anschlussstücke und besondere Bauwerke

§ 10              Grundstücksentwässerungsanlage

§ 11              Genehmigungspflicht

§ 12              Genehmigungsverfahren

§ 13              Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 14              Überwachung

§ 15              Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

§ 16              Einleiten in die Kanäle

§ 17              Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

§ 18              Abscheider

§ 19              Untersuchung des Abwassers

§ 20              Untersuchungsgebühren

§ 21              Haftung

§ 22              Grundstücksbenutzung

§ 23              Betretungsrecht

§ 24              Verbotenes Verhalten

§ 25              Ordnungswidrigkeiten

§ 26              Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 27               Inkrafttreten; Übergangsregelung

 

 

 

§ 1
Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt betreibt eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet der Stadt.

(2) Die Abwasserbeseitigung über die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung und die in einer besonderen Satzung der Stadt geregelte Fäkalschlammentsorgung bilden eine öffentliche Einrichtung.

(3) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung und Entsorgung bestimmt die Stadt.

(4) Zur Entwässerungseinrichtung gehören nicht die Grundstücksanschlüsse.

 

 

§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

1.               Abwasser

ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

2.              Kanäle

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

3.              Schmutzwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.

4.              Mischwasserkanäle

sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

5.              Regenwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.

6.              Druckentwässerungen

dienen unter besonderen Umständen zur Ableitung von Schmutzwasser; dieses wird durch Pumpen in Druckleitungen befördert.

7.              Unterdruckentwässerungen

dienen unter besonderen Umständen zur Ableitung von Schmutzwasser; dieses wird durch Erzeugung von Unterdruck in Saugleitungen befördert.

8.              Sammelkläranlage

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

9.              Grundstücksanschlüsse

sind

- bei Freispiegelkanälen:

die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 10 Abs. 3 S. 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu privaten Grundstücken.

- bei Druckentwässerung:

die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.

- bei Unterdruckentwässerung:

die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.

Grundstücksanschlüsse enden mit der Einführung in den öffentlichen Kanal.

10.              Grundstücksentwässerungsanlagen

sind

- bei Freispiegelkanälen:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 10 Abs. 4). Ist entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.

- bei Druckentwässerung:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts.

- bei Unterdruckentwässerung:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.


11.              Kontrollschacht

ist eine Einrichtung, die zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

12.              Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)

ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

13.              Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)

ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.

14.              Messschacht

ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.

15.              Abwasserbehandlungsanlage

ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

16.              Abflusslose Abwassersammelgruben

Auf Grundstücken anfallendes Abwasser, das nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden kann oder mit wasserrechtlicher Erlaubnis über eine Grundstückskläranlage (DIN 4261) in ein Gewässer eingeleitet werden darf, ist in eine Abwassersammelgrube einzuleiten.

Abwassersammelgruben dienen nur der Aufnahme und Speicherung von häuslichem Schmutzwasser. Nicht zugeleitet werden dürfen z.B.:

- gewerbliches Schmutzwasser, soweit es nach Menge und

  Beschaffenheit nicht mit häuslichem vergleichbar ist,

- Jauche, Gülle

- Ablaufwasser von Schwimmbecken

- Niederschlagswasser

- Dränwasser.

Näheres regelt die Fäkalschlammentsorgungssatzung (FES).

17.              Fachlich geeigneter Unternehmer

ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere

-  die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,

-  die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,

-  die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

-  die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,

-  eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).

18.              Fachkundige im Prüfungs- und Nachweisverfahren

Die Qualifikation für Begutachtungen gilt durch die Bestellung zum Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft, Bereich Grundstücksentwässerung, als nachgewiesen. Gleiches gilt für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

19.              Privatkanal

Privatkanal ist ein nichtstädtischer Kanal, der auf eine nicht nur verhältnismäßig geringfügige Strecke in einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Straße (Weg) oder in privaten Grundstücksflächen verlegt ist; Anfangs- und Endpunkt bestimmt die Stadt.

 

 

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 16 bis 19 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt.


(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1.                  wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann oder besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder

2.                  solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Die Stadt kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

 

             

§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

 

(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

 

 

§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

 

§ 7
Besondere Bestimmungen für die Beseitigung von Niederschlagswasser

(1) Vom Anschlusszwang kann befreit werden, wenn eine leistungsfähige Versickerung oder anderweitige Beseitigung des Niederschlagswassers ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

(2) Soweit hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist, ist die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu beantragen. Der Antrag auf Befreiung ist vom Grundstückseigentümer schriftlich mit prüffähigen Unterlagen in doppelter Ausfertigung bei der Stadt einzureichen. Für die Befreiung gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 12 entsprechend.

(3) Ist eine leistungsfähige Versickerung bzw. eine anderweitige Beseitigung des Niederschlagswassers ordnungsgemäß möglich, kann der Anschluss versagt oder nur unter Auflagen erteilt werden. Insofern besteht auch kein Anschlussrecht.

 

 

§ 8
Sondervereinbarungen, Privatkanäle

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung oder zur Benutzung der Entwässerungseinrichtung berechtigt oder verpflichtet, kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Grundstücke an Straßen, in denen keine Entwässerungseinrichtung liegt, können durch einen Privatkanal an diese angeschlossen werden. Privatkanäle  dürfen nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung der Stadt erstellt und betrieben werden. Die erforderliche Genehmigung hierzu sowie die einzelnen Benutzungsbedingungen werden in einer Sondervereinbarung geregelt. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht nicht. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden; sie ist widerruflich.

(3) Für die Benutzungsverhältnisse nach Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

(4) Werden Grundstücke über einen Eigentümerweg erschlossen, so kann die Stadt die Herstellung und den Betrieb eines geeigneten Privatkanals zum Anschluss der Grundstücke verlangen, die in sonstiger Weise nicht an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden können. Die Herstellung obliegt den Eigentümern der Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen wären, falls eine solche im Eigentümerweg vorhanden wäre, und den ihnen nach § 2 Abs. 2 gleichstehenden Personen. Die Eigentümer des Eigentümerweges haben dessen Benutzung im erforderlichen Umfang unentgeltlich zu dulden; jedoch haben die Herstellungspflichtigen ihnen alle dadurch zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen und sie von allen mit der Benutzung in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Die Herstellungspflichtigen haben dafür auf Verlangen der Eigentümer angemessene Vorschüsse und Sicherheiten zu leisten. Im Verhältnis zueinander haben die Herstellungspflichtigen die Kosten der Herstellung, der Erneuerung und des Betriebs des Privatkanals einschließlich der durch die Benutzung des Eigentümerweges entstehenden Kosten, insbesondere der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Eigentümerweges, in sinngemäßer Anwendung der Erschließungsbeitragssatzung zu tragen, wenn sie keine andere Verteilung vereinbaren; die Stadt kann bestimmen, dass und in welcher Weise einzelne Verpflichtete den Übrigen Sicherheit zu leisten haben.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend für Grundstücke, die ausschließlich über eine nicht öffentliche Verkehrsfläche erschlossen werden.

(6) Die Stadt kann die Art des Herstellens, die Beschaffenheit, das Unterhalten, Erneuern, Mitbenutzen, Haften und Beseitigen regeln. Aus technischen Gründen oder Gründen des öffentlichen Wohls sind solche Regelungen auch nachträglich zulässig.

(7) Die Inhaber eines Privatkanals sind verpflichtet,

1. den Anschluss der Straßenentwässerung von öffentlichen Straßen unentgeltlich zu dulden;

2. gegen angemessene Vergütung den Anschluss weiterer Grundstücke an den Privatkanal zu gestatten, wenn dies ohne zusätzliche Aufwendungen der Inhaber des Privatkanals möglich ist; die Stadt kann das Benutzungsrechtsverhältnis regeln, wenn die Beteiligten sich nicht einigen;

3. der Stadt die Aufwendungen für die Außerbetrieb-Setzung oder Beseitigung eines stillzulegenden Privatkanals zu ersetzen.

(8) Im Übrigen gelten für die Anschlüsse und die Benutzung der Privatkanäle die Vorschriften der §§ 9 bis 22 entsprechend.

 

 

§ 9
Grundstücksanschluss, Anschlussstücke und besondere Bauwerke

(1) Der Grundstücksanschluss wird vom Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; § 10 Abs. 2 und 6 sowie §§ 12 bis 14 gelten entsprechend. Jedoch kann sich die Stadt die Durchführung dieser Maßnahmen im Einzelfall auf Kosten des Grundstückseigentümers vorbehalten. Gleiches gilt auch für den Bau des Kontrollschachtes i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1.

(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

(4) Die Stadt kann verlangen, dass vorhandene Anschlusskanäle stillgelegt oder ausgebaut werden und dass der Anschluss an anderer Stelle oder an einen anderen städtischen Kanal vorgenommen wird, oder dass Anschlusskanäle in sonstiger Weise geändert werden, wenn dies wegen Änderung oder Auflassung einer öffentlichen Straße oder eines städtischen Kanals oder aus sonstigen Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist.

(5) Die Grundstückseigentümer haben die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die mit der Benutzung öffentlicher Straßen zur Führung der Anschlusskanäle im Zusammenhang stehen. Die Stadt kann hierfür angemessene Sicherheiten verlangen.

(6) Die Arbeiten sind so rasch wie möglich durchzuführen. Der frühere Zustand aufgebrochener Straßen ist wieder herzustellen. Dabei ist der Stadt die Standfestigkeit der Verfüllung durch geeignete Druckproben nachzuweisen; die Stadt kann hierzu nähere Anordnungen treffen.

(7) Straßenschäden (z. B. Setzungen, Aufbrüche usw.), die durch das Verlegen oder den Betrieb der Anschlusskanäle auch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, sind von den Grundstückseigentümern zu beheben. Die Stadt ist befugt, die erforderlichen Reparaturarbeiten jederzeit auf Kosten der Grundstückseigentümer zu beheben.

(8) Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Pflicht zu vorheriger Einholung von Anordnungen in der Straßenverkehrsbehörde über die Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen und über Verkehrsregelungen (§ 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung), bleiben unberührt.

(9) Die Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung und Unterhaltung sowie Stilllegung und Beseitigung der Anschlussstücke und besonderer Bauwerke an der Entwässerungseinrichtung wird ausschließlich durch einen vom Grundstückseigentümer zu beauftragenden fachlich geeigneten Unternehmer oder durch die Stadt auf Kosten des Grundstückseigentümers durchgeführt. Soweit ein fachlich geeigneter Unternehmer mit den Arbeiten beauftragt worden ist, werden diese von der Stadt überwacht und abgenommen.

 

 

§ 10
Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist auf Privatgrund je Grundstücksanschluss ein Kontrollschacht mit einem Mindestinnendurchmesser von 1,0 m zu errichten. Bei Grenzbebauung sind in den Gebäuden stattdessen Kontrollöffnungen vorzusehen. Die Stadt kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Stadt nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Der Bau einer Hebeanlage kann auch notwendig werden, wenn das Grundstück nur durch eine öffentliche Druckleitung erschlossen ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungsanlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Rückstauebene ist die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle, soweit nicht im Einzelfall eine andere – in der Regel höhere – Ebene festgesetzt wird. Schadensersatzansprüche gegen die Stadt für Schäden, die infolge einer fehlenden oder mangelhaften Rückstausicherung entstanden sind, werden ausgeschlossen. § 21 bleibt im Übrigen unberührt.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

(7) Die Stadt kann die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen verlangen, wenn dies erforderlich ist, um sie der Änderung der Kanäle oder öffentlicher Straßen oder der Änderung in der Zweckbestimmung der Kanäle (§ 3) anzupassen.

(8) Der Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage sind die Regenspenden der DIN 1986-100 in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde zu legen.

(9) Zur Vermeidung einer Überlastung der Entwässerungseinrichtung, z.B. bei Überschreitung des maßgeblichen Abflussbeiwertes, kann die Stadt Anordnungen über die Errichtung von Becken zum Zurückhalten von Abwasser, die Dimensionierung der Abflussleitungen von Schwimmbecken und anderen Behältnissen, aus denen Abwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, über den Einbau von Kreislaufanlagen sowie über den Zeitraum der Einleitungen des Abwassers in die Entwässerungseinrichtung treffen. Maßgeblich ist der Abflussbeiwert, der der Bemessung des Kanals zugrunde gelegt ist, welcher der Aufnahme des Abwassers aus dem Grundstück dient.

(10) Zur Verhütung von Gefahren, Schäden oder Nachteilen für den Bestand oder den Betrieb der Entwässerungseinrichtung, für die dort beschäftigten Personen oder für die angeschlossenen Grundstücke und ihre Benutzer, ferner zur Verhütung einer vorschriftswidrigen Benutzung der Entwässerungseinrichtung kann die Stadt im Einzelfall besondere, von den vorstehenden Vorschriften abweichende oder über sie hinausgehende Anforderungen stellen. Bei wesentlichen Änderungen von Art oder Maß der Nutzung eines angeschlossenen Grundstücks oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren, Schäden oder Nachteilen kann die Stadt auch die Änderung oder Ergänzung von bestehenden, ordnungsgemäß errichteten Grundstücksentwässerungsanlagen verlangen. Rückhaltevorrichtungen kann die Stadt unter der Voraussetzung des Absatzes 9 auch nachträglich verlangen.

(11) Bei Grundstücken, auf denen wegen der dort gelagerten oder umgeschlagenen Stoffe unkontrollierbar Abwasser (z. B. mit Löschwasser und evtl. gleichzeitig auftretendem Niederschlagswasser) in die Entwässerungseinrichtung gelangen kann, das zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des beschäftigen Personals, des Bestandes oder Betriebes der Entwässerungseinrichtung einschließlich der Einleitung in den Vorfluter oder der Entsorgung des Klärschlammes führen kann, ist die Stadt berechtigt, den Einbau entsprechend bemessener Rückhaltebecken anzuordnen. Zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials kann die Stadt von dem für die Einleitung Verantwortlichen entsprechende Auskünfte, Nachweise oder Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen auf Kosten des für die Einleitung Verantwortlichen verlangen.

 

 

§ 11
Genehmigungspflicht

Nach dieser Satzung bedürfen einer Genehmigung:

1. die Herstellung und Änderung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb und außerhalb von Gebäuden;

2. die Herstellung und Änderung sämtlicher Entwässerungseinrichtungen, die gewerbliches oder industrielles (nichthäusliches) Abwasser aufnehmen, behandeln und ableiten.

 


§ 12
Genehmigungsverfahren

 

(1) Bevor der Grundstücksanschluss und die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert werden, sind bei der Stadt zusammen mit einem vom Antragsteller, Grundstückseigentümer und Planfertiger unterschriebenen Antrag folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a)                  Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,

b)                  Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,

c)                  Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,

d)                  Kopie der vorab bei der Stadt einzuholenden Kanalauskunft über Art, Nennweite und Führung der Entwässerungseinrichtung und

 

e)                  wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über

          Maßnahmen zur Minimierung bzw. Reduzierung des Wasserverbrauchs (hier ist insbesondere darzulegen, ob nicht andere Alternativen, die ökologisch und ökonomisch vertretbar sind, zu einer Minimierung bzw. Reduzierung des Wasserverbrauchs führen können),

          Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,

          Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials und der Erzeugnisse,

          die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,

          Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

          die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Mit der Fertigung von Antragsunterlagen sind fachkundige Entwurfsverfasser zu beauftragen. Die Stadt kann den Nachweis der Fachkunde fordern.

Die Pläne müssen den bei der Stadt aufliegenden Planmustern entsprechen.

Alle Planunterlagen sind vom Grundstückseigentümer, dem Antragsteller und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Stadt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.

(2) Die Stadt prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Stadt schriftlich ihre Genehmigung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Genehmigungsvermerk zurück; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Stadt.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung nach Abs. 2 erteilt worden ist. Bei wesentlichen Abweichungen in der tatsächlichen Bauausführung von den genehmigten Planunterlagen ist eine neue Genehmigung durch die Stadt erforderlich. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Genehmigung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.


§ 13  
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den Beginn des Herstellens, des Änderns und des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Stadt ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten Fachkundigen im Prüfungs- und Nachweisverfahren prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Stadt die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Prüfung durch die Stadt erfolgt kostenpflichtig. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen.

(4) Soweit die Stadt die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Stadt die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Stadt kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Stadt schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(5) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 2, die Bestätigungen durch den Fachkundigen im Prüfungs- und Nachweisverfahren oder die Prüfung durch die Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(6) Liegt im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.

 

 

§ 14 
Überwachung

(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit  prüfen zu lassen. Über das Ergebnis ist durch diesen eine Bestätigung auszustellen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt die Bestätigung innerhalb von einem Monat nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen; auf Verlangen ist die vollständige Dokumentation der Prüfung nachzureichen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Über die Mängelbeseitigung ist der Stadt innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmens vorzulegen; Satz 4 2. Halbsatz gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Für nach § 10 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.[1])

(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen.


(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf kann verzichtet werden, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Stadt vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt vorgelegt werden.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Stadt befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Stadt nicht selbst unterhält. Die Stadt kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer berechtigter Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Stadt aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Stadt neu zu laufen.

(6) Auf Verlangen der Stadt sind geeignete Probennahmestellen herzustellen und jederzeit zugänglich zu halten, die Probennahme ist durch den Grundstückseigentümer zu unterstützen.

(7) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 6 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.

 

 

§ 15
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

(1) Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Soweit der Anschluss an die Entwässerungseinrichtung berechtigter maßen aufgegeben wird, z.B. wegen Abbruchs baulicher Anlagen, sind die Grundstücksanschlüsse dauerhaft  wasserdicht zu verschließen. Nicht mehr benötigte Grundstücksanschlüsse sind auf Verlangen der Stadt von den Grundstückseigentümern auf ihre Kosten auszubauen oder mit Beton zu verfüllen. Verbleibende Grundstücksanschlüsse sind so zu erhalten, dass sie bei einem neuen Anschluss des Grundstücks wieder genutzt werden können.

 

 

§ 16
Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Stadt.

 

 

§ 17
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder

sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

1.                  feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl, Lösungsmittel etc.,

2.                  infektiöse Stoffe, Medikamente,

3.                  radioaktive Stoffe,

4.                  Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen,

5.                  Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase, Dämpfe oder üble Gerüche verbreiten können,

6.                  Grund- und Quellwasser,

7.                  feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Müll, Lumpen, Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Abfälle aus Obst und Gemüse verarbeitenden Betrieben, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

8.                  Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,

9.                  Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet städtischer Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

 

10.              Stoffe oder Stoffgruppen, die die biologischen Systeme schädigen können oder die wegen der Besorgnis ihrer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole.

 

Ausgenommen sind

          unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

          Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 4 oder 5 zugelassen hat;

          Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.

11.              Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

          von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

          das wärmer als +35 °C ist,

          das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

          das absetzbare Stoffe größer als 1ml/l nach 0,5h Absetzzeit aus der Abwasserbehandlungsanlage enthält,

          das aufschwimmende Öle und Fette enthält,

          das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12.              nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,

13.              nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW,

14.              unbehandeltes Abwasser aus Fassadenreinigungen.

(3) Für Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben sind folgende Regelanforderungen einzuhalten:

Vorbemerkung:

Im Regelfall müssen nicht sämtliche nachfolgend aufgeführten Einzelanforderungen erfüllt werden. Sie sind vielmehr entsprechend der Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers und für diejenigen Stoffe festzulegen, für deren Zurückhaltung die Vorbehandlungsanlage dient.


1. Anforderung bei anorganischen Stoffen:

Lfd. Nr.

Inhaltsstoffe des Abwassers

Überwachungswert

 

1

Ammonium, berechnet als N

150,0

mg/l

2

Blei

0,5

mg/l

3

Cadmium

0,2

mg/l

4

wirksames Chlor

0,5

mg/l

5

Chrom, gesamt

0,5

mg/l

6

Chrom (Cr(VI))

0,2

mg/l

7

Cyanid, leicht freisetzbar

0,2

mg/l

8

Fluorid

50

mg/l

9

Kupfer

0,5

mg/l

10

Nickel

0,5

mg/l

11

Quecksilber

0,05

mg/l

12*)

Silber

0,5

mg/l

13

Sulfat (SO4)

600

mg/l

14

Sulfid (S)

2,0

mg/l

15

Zink

2,0

mg/l

16*)

Zinn

1,0

mg/l

 

*) Sofern Vorbehandlungsanlage erforderlich

 

Im Einzelfall kann der Überwachungswert der Konzentration durch die Schmutzwasserfracht ersetzt werden. Die Schmutzwasserfracht errechnet sich durch Multiplikation der Konzentration mit der Abwassermenge je Zeiteinheit.

 

2. Anforderungen bei organischen Stoffen

Lfd.  Nr.

Inhaltsstoffe des

Abwassers

Überwachungswert

 

17

Kohlenwasserstoffe nach

chemisch-physikalischer

Behandlung

20 mg/l

 

18

Halogenierte Lösungsmittel

(HKW)

HKW als Einzelstoff

1 mg/l

 

0,5 mg/l

 

 

 

19

Phenol, gesamt

(Wasserdampfdestillation)

100 mg/l

Bei toxischen oder biologisch schwer

abbaubaren Phenolen muss dieser Wert

jedoch wesentlich erniedrigt werden.

20

Farbstoffe

Nur in so geringer Konzentration, dass der

Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes einer

mechanisch-biologischen Kläranlage nicht

mehr gefärbt erscheint

 

 


Für nicht in diesen Absatz aufgeführte Stoffe werden die Grenzwerte/Frachten im Bedarfsfall festgesetzt.

(4) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.

(5) Über Abs. 4 hinaus kann die Stadt in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung, der ordnungsgemäßen Entsorgung des anfallenden Klärschlamms, oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(6) Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 4 und 5 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(7) Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

(8) Eine Verdünnung mit Trink-, Grund-, Betriebswasser und Wasser aus Kühlsystemen sowie der Betriebswasseraufbereitung zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

(9) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Stadt über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

(10) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(11) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Stadt sofort anzuzeigen.

(12) Auf Anordnung der Stadt ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem sämtliche, die Abwassersituation betreffenden Daten, festzuhalten sind.

 

 

§ 18
Abscheider

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mit abgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

 

 

§ 19
Untersuchung des Abwassers

(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 17 fallen.

(2) Werden mehr als 5000 m³ Frischwasser pro Jahr verbraucht und ist die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge nicht genau nachweisbar, kann die Stadt den Einbau selbstschreibender geeichter Mengenmesseinrichtungen vor der Einleitung in die Entwässerungseinrichtung verlangen.


(3) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen oder untersuchen lassen. Sie kann den für die Einleitung Verantwortlichen jederzeit auf seine Kosten dazu verpflichten. Die Untersuchungsergebnisse sind umgehend der Stadt in geeigneter Form zugänglich zu machen. Auf die Überwachung kann verzichtet werden, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Stadt vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 14 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

(4) Zur Untersuchung der Abwasserproben (Stichproben und Mischproben) werden in der Regel DIN-Verfahren, ergänzend dazu die Deutschen Einheitsverfahren DEV für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie wissenschaftlich anerkannte und allgemein erprobte Verfahren herangezogen. Entsprechendes gilt für die Eigenüberwachung.

 

 

§ 20

Untersuchungsgebühren

(1) Für die Untersuchung von Abwasserproben aus privaten, gewerblichen und industriellen Abscheide- oder Abwasserreinigungsanlagen oder deren Messschächten oder sonstigen Entnahmestellen der Grundstücksentwässerungsanlage werden, sofern zulässige Werte überschritten werden, Untersuchungsgebühren erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Ladesamtes für Umwelt, der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, der ärztlichen Stellen nach § 83 StrlSchV und RöV und der zahnärztlichen Stelle nach § 17a RöV (Umweltgebührenordnung – UGebO) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

§ 21
Haftung

(1) Die Stadt haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 22
Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

 

 

§ 23
Betretungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren, die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probennahmen und Abwassermessungen.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.

 

 

§ 24
Verbotenes Verhalten

Ohne besondere schriftliche Genehmigung der Stadt ist es nicht gestattet, Arbeiten an der Entwässerungseinrichtung vorzunehmen, insbesondere Schachtabdeckungen und Einlaufroste zu öffnen, in die Entwässerungseinrichtung einzusteigen oder aus ihr Abwasser zu entnehmen bzw. Stoffe einzubringen, Kanäle aufzubrechen oder wiederherzustellen.

 

 

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.                  entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 sein bebautes Grundstück nicht an die Entwässerungseinrichtung anschließt,

2.                  eine der in § 7 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 14 Abs. 1 Sätze 4 und 6 und Abs. 3, § 17 Abs. 11, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie § 23 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,

3.                  entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 vor Genehmigung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, oder entgegen § 7 Abs. 2 Niederschlagswasser ohne Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beseitigt,

4.                  entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 4 vorlegt,

5.                  entgegen § 13 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen Fachkundigen im Prüfungs- und Nachweisverfahren oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Stadt die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Stadt nach § 13 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

6.                  entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,

7.                  entgegen den Vorschriften der §§ 16 und 17 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,

8.                  entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt,

9.                  den Vorschriften der §§ 18 und 24 zuwiderhandelt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

 

 

§ 26
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

 

§ 27
Inkrafttreten; Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft.

(2) Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 14 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG.

(3) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Bamberg (Entwässerungssatzung - EWS) vom 02.05.1991 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 31.05.1991 Nr. 11), geändert durch Satzung vom 13.04.1994 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 29.04.1994 Nr. 9), außer Kraft.

 

 


[1]1) Art. 60 Abs. 3 BayWG bleibt unberührt.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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