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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/0754-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die Stadtratsfraktionen der CSU, der SPD und der Freien Wähler haben am 10.02.2014 den in Anlage 1 beigefügten Antrag an den Herrn Oberbürgermeister gestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten darf auf die Anlage Bezug genommen werden.

 

Zu den Einzelpunkten des genannten Antrags nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Nr. 1 – Erhöhung der Karenzzeit auf 12 Monate bei der KdU

 

Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geregelt, dass unangemessene KdU-Aufwendungen „in der Regel jedoch längstens für 6 Monate“  anzuerkennen sind.  „In der Regel“ bedeutet hierbei, dass nur bei einer atypischen Einzelfallkonstellation eine Berücksichtigung darüber hinaus stattfinden kann, so die einhellige Kommentarmeinung.  Eine abweichende generelle Regelung für den gesamten Personenkreis der Leistungsberechtigten ist folglich nicht möglich.

 

Hierzu darf auf des Urteil des BSG (B 1 AS 1/08 KL) vom 15.12.2009 (Anlage 2) verwiesen werden, das aufgrund einer Klage der Bundesrepublik gegen das Land Berlin dieses zu einer Schadensersatzforderung in Höhe von über 13 Mio verpflichtet hat. Hintergrund war, dass das Land Berlin in der Ausführungsvorschrift-Wohnen vom 07.06.2005 die Frist des § 22 SGB II auf 12 Monate in seinem Zuständigkeitsbereich generell erweitert hat. Dies hat das BSG für rechtswidrig erachtet, soweit durch diese Mehraufwendungen die Bundeserstattung in Anspruch genommen wurde.

 

Folglich müssten die durch eine derartige Lösung entstehenden Mehraufwendungen als freiwillige Leistung in voller Höhe zu Lasten des kommunalen Trägers, also der Stadt Bamberg gebucht werden, ohne dass hierfür die Bundeserstattung (derzeit nach § 46 Abs. 5 Satz 3 SGBII 27,6 %) in Anspruch genommen werden könnte.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, es bei der Sechsmonatsfrist zu belassen.

 

Zu Nr. 2 – Gelder aus der Bundeserstattung Bildung und Teilhabe


Rückwirkend zum 01.01.2013 wurde per Bundesverteilungs-Festlegungsverordnung vom 19.08.2013 für Bayern eine Absenkung der Erstattung für Bildung und Teilhabe von 5,4 % auf 3 %  der KdU-Aufwendungen festgeschrieben. Im September hat der               Bund den Erstattungsüberempfang 2013  mit den laufenden Ansprüchen               aufgerechnet und so das Haushaltsjahr 2013 bereinigt. Offen ist noch, inwieweit sich diese Revision auf 2012 auswirken wird.

 

Im Jahr 2013 jedenfalls hat die Stadt Bamberg für Bildung und Teilhabe insgesamt 218.215,52 € ausgegeben  und hierfür eine Bundeserstattung von 216.011,75 € , also 2.203,77 € zu wenig, erhalten. Folglich standen im Haushaltsjahr 2013 keine freien Mittel aus dieser Erstattung  zur anderweitigen Verwendung zur Verfügung.

 

Die Verwaltung geht derzeit für das Haushaltsjahr 2014 von denselben Gegebenheiten wie 2013 aus.

 

Sollte sich wider Erwarten ein Überschuss ergeben, würde die Verwaltung dem Familiensenat erneut berichten und in Absprache mit dem Finanzreferat Vorschläge unterbreiten.

Die Abrechnung für das Jahr 2014 wird frühestens Ende Januar 2015 vorliegen.

 

Zu Nr. 3 – Wiederholte gezielte Information möglicher Empfänger von Bildung- und Teilhabeleistungen

 

Die Zahlen der Antragsteller sind in der Tat leicht rückläufig, dies hängt möglicherweise damit zusammen, dass die Zahlen der Bezieher von Sozialleistungen minimal zurückgegangen sind. Andererseits ist ein gewisser „Ermüdungseffekt“ der Bevölkerung nicht auszuschließen. Der Stadtrat hat deshalb mit Beschluss vom 24.07.2013 in das „Flächenübergreifende Integrationsprojekt“ die aktive Bewerbung des Bildungs- und Teilhabepaketes  in 2014 durch die Verwaltung aufgenommen. Ein erster Schritt hierzu war die Akquise bei der „Familienmesse plus“ am 25.01.2014, weitere werden folgen.

 

Fraglich ist, wie mit der durch weitere gleichartige Initiativen einhergehenden Kostensteigerung umgegangen werden kann.  Wie unter Nr. 2 bereits ausgeführt, muss für 2014, ebenfalls wie in 2013 geschehen, mit einer Unterdeckung des Aufwandes gerechnet werden, der dann zu Lasten der Stadt Bamberg geht und eine freiwillige Leistung darstellt.

 

Zu Nr. 4 – KdU-Angemessenheitsgrenze nach Wohngeldtabelle + 10 %

 

Die monatlichen Höchstbeträge nach der Tabelle zu § 12 des Wohngeldgesetzes können bei der Bildung der Angemessenheitsgrenzen im SGB II/XII nur hilfsweise verwendet werden (vgl. § 22 c Abs. 1 Satz 2 SGB II). Vorrangig ist dem gegenüber die Datenerhebung und -auswertung im Rahmen eines qualifizierten Mietspiegels, der aktuell erstellt wird. Es handelt sich um einen „Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel“. Sobald dieser vorliegt, kann er von der Verwaltung im Sozialleistungsbereich angewandt werden.

 

Zunächst ist daher ein Beschluss des Stadtrates über den qualifizierten Mietspiegel mit der Komponente „grundsicherungsrelevanter Mietspiegel“ zu treffen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

 

  1. Der Bericht der Verwaltung wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

  1. Damit ist der Antrag  der Fraktionen der CSU, SPD und FW vom 10.02.2014 geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 


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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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