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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/0771-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

 

Nach Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Jahresrechnung nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Stadtrat vorzulegen. Dieser prüft die Jahresrechnung entweder selbst oder überweist sie einem Ausschuss zur Prüfung. Bei der Stadt Bamberg wurde diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss übertragen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung stellt der Stadtrat die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest (Art. 102 Abs. 3 GO). Zu den Rechnungsergebnissen 2013 der einzelnen Stiftungen darf auf die Anlage 1 verwiesen werden.

 

Die von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen unterliegen den Regelungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Neben dem Stiftungsrecht stellt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 bis 68 AO) der Verwaltung von Stiftungen insbesondere bei der Rücklagenbildung und bei der Mittelverwendung zusätzliche Vorgaben:

 

  • Entsprechend § 58 Nr. 7a AO ist die Bildung einer freien Rücklage für alle Körperschaften bis zu einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel zulässig. Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Mittel der freien Rücklage können im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung, das heißt, sie dürfen dem Dotationskapital z. B. zum Ausgleich von Inflationsverlusten zugeführt werden.

 

  • Neben der freien Rücklage dürfen im Bereich der Vermögensverwaltung laut AEAO Tz. 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden im Sinne des § 21 EStG so genannte Instandhaltungsrücklagen gebildet werden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand von Gebäuden zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

 

  • Zu den genannten Rücklagen ist gemäß § 58 Nr. 6 AO eine eigenständige Rücklage für konkrete satzungsgemäße Projekte zulässig. Es können Mittel für bestimmte Vorhaben, die steuerbegünstigte Satzungszwecke verwirklichen, angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

 

  • Bei verschiedenen Stiftungen (siehe Anlage 2) war es nicht möglich, die gesamten Erträge des laufenden Jahres noch im selben Jahr für die Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen. Es entstand ein so genannter Verwendungsrückstand. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel laut § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die entsprechenden Mittel sind in einer Mittelverwendungsrücklage nachzuweisen und werden im Folgejahr erneut für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

Die Anlage 2 zeigt

a)      den Gesamtüberschuss aus dem Bereich Vermögensbewirtschaftung,

b)      den Überschuss bzw. das Defizit des gemeinnützigen Bereiches,

c)      die Höhe der Ausschüttung,

d)      die Zuführungen an die verschiedenen Rücklagen,

e)      den im Folgejahr 2014 noch auszuschüttenden Verwendungsrückstand des Haushaltsjahres 2013 und

f)        die Zuführung an das Grundstockvermögen

der einzelnen Stiftungen auf.

 

Im Zuge der Jahresrechnung ergab sich bei einzelnen Stiftungen die Notwendigkeit folgender Rücklagenverwendungen:

 

Bei der Bürgerspital-Stiftung erscheint es sinnvoll, aufgrund des guten Rechnungsergebnisses in 2014 nach Zuführung an die freie Rücklage des Haushaltsjahres 2013 in Höhe von 465.723,83 € Mittel in Höhe von 340.730 € der freien Rücklage zu entnehmen und für außerordentliche Tilgungen bei HSt. 93250.97180 außerplanmäßig bereitzustellen.

 

Außerdem ist es notwendig, um das volle Fördervolumen für die Sanierungsmaßnahme Kloster St. Michael ausschöpfen zu können, die vom Finanzamt erstatteten Vorsteuer-Beträge in Höhe von 174.263,32 € erneut bereitzustellen. Daher sollen bei HSt. 93250.94060 im Haushaltjahr 2014 Mittel in Höhe von 174.263,32 € durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage bereitgestellt werden.

 

Bei der St.-Getreu-Stiftung konnten im Rahmen der Jahresrechnung 2013 Mittel in Höhe von 87.603,54 € der freien Rücklage zugeführt werden. Um den Haushalt der Stiftung in den Folgejahren zu entlasten, wird vorgeschlagen, in 2014 Mittel in Höhe von 150.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen und für eine außerordentliche Tilgung bei HSt. 93350.97280 außerplanmäßig bereitzustellen.

 

Bei der Krankenhaus-Stiftung wurden in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 für den Erwerb von zwei Immobilien Mittel in Höhe von 560.827,17 € aus dem Grundstockvermögen entnommen. Es erscheint sinnvoll, in dieser Höhe Mittel in 2014 der freien Rücklage zu entnehmen und dem Grundstockvermögen wieder zuzuführen.

 

 

Es wird gebeten, die Jahresrechnungen der Stiftungen im Vollzug des Art. 103 GO dem Rech-nungsprüfungsamt der Stadt Bamberg zur Prüfung zuzuleiten.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

 

 

 

II. Beschlussantrag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

1.              Der Stadtrat nimmt von dem Ergebnis der Jahresrechnungen der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2013 im Vollzug des Art. 102 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 81 Abs. 2 KommHV-Kameralistik Kenntnis.

 

  1. Die Jahresrechnungen sind im Vollzug des Art. 103 GO zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten.

 

  1. Bei der Bürgerspital-Stiftung werden bei der HSt. 93250.97180 (außerordentliche Tilgung an Land) außerplanmäßig 340.730 € bereitgestellt. Deckung erfolgt durch eine Entnahme aus der freien Rücklage.

 

  1. Bei HSt. 93250.94060 (Sanierung Kloster St. Michael) werden bei der Bürgerspital-Stiftung außerplanmäßig 174.263,32 € bereitgestellt. Deckung erfolgt durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage

 

  1. Bei der St.-Getreu-Stiftung werden bei HSt. 93350.97280 (außerordentliche Tilgung an Gemeinden/Gemeindeverbände) außerplanmäßig 150.000 € bereitgestellt. Deckung erfolgt durch eine Entnahme aus der freien Rücklage.

 

  1. Bei der Krankenhaus-Stiftung werden bei HSt. 93480.91020 (Zuführung an Grundstockvermögen) außerplanmäßig 560.827,17 € bereitgestellt. Deckung erfolgt durch eine Entnahme aus der freien Rücklage.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

X

3.

Kosten in Höhe von 340.730 € (HSt. 93250.97180) und 174.263,32 € (HSt. 93250.94060) bei der Bürgerspital-Stiftung, für die keine Deckung im Haushalt 2014 gegeben ist. Deckung kann durch Mehreinnahmen bei HSt. 93280.31000 in Höhe von 340.730 € (Entnahme freie Rücklage) und 174.263,32 € (Entnahme Instandhaltungsrücklage) erfolgen.

 

Kosten in Höhe von 150.000 € (HSt. 93350.97280) bei der St.-Getreu-Stiftung, für die keine Deckung im Haushalt 2014 gegeben ist. Deckung kann durch Mehreinnahmen bei HSt. 93380.31000 in Höhe von 150.000 € (Entnahme freie Rücklage) erfolgen.

 

Kosten in Höhe von 560.827,17 € (HSt. 93480.91020) bei der Krankenhaus-Stiftung, für die keine Deckung im Haushalt 2014 gegeben ist. Deckung kann durch Mehreinnahmen bei HSt. 93480.31000 in Höhe von 560.827,17 € (Entnahme freie Rücklage) erfolgen.

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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