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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/0819-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Derzeit kann gemäß der geltenden Marktgebührensatzung nur für Plärrergebühren Umsatzsteuer erhoben werden. Dies sollte aber auch für die Marktgebühren möglich sein:

 

Die Messen und Märkte werden seit vielen Jahren vom Kämmereiamt steuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) geführt, wobei die erzielten Einnahmen zum Teil umsatzsteuerpflichtig, aber zum Teil auch umsatzsteuerfrei sind. Mit Urteil vom 03.03.2011, V R 23/10, hat der Bundesfinanzhof (BFH) einer Gemeinde den anteiligen Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Marktplatzsanierung zugesprochen, soweit dieser für die wirtschaftlichen Zwecke der Standplatzüberlassung an Marktkaufleute genutzt wird.

 

Auf die Stadt Bamberg übertragen besteht umfangreicher Sanierungsbedarf am Grünen Markt, wo aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung die in den geplanten Bauaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer im BgA Messen und Märkte ganz oder teilweise abgezogen werden kann, was eine Minderung der Kosten um bis zu 19/119, entspricht 15,97% (19% Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herausgerechnet) möglich macht. Eine ausführliche Schilderung der erforderlichen Maßnahmen (Pflasterfläche, Beleuchtungseinrichtungen, Infrastruktur) ist im Sitzungsvortrag des Stadtplanungsamts VO/2014/0763-61 in der Sitzung des Bau- und Werksenats am 02.04.2014 erfolgt. Ein Vorsteuerabzug kann jedoch nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass die Marktgebühren an die Marktkaufleute umsatzsteuerpflichtig, somit zuzüglich 19% Umsatzsteuer berechnet werden und den Marktkaufleuten ordnungsgemäße Rechnungen nach §§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz ausgestellt werden. Dies wird seit dem 01.01.2014 in Abstimmung mit dem Kämmereiamt so vollzogen. Ein Nachteil entsteht den Marktkaufleuten dadurch nicht, weil diese die aufgeschlagene Umsatzsteuer als Unternehmer wieder im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen können.

 

Unabhängig von der steuerlichen Gestaltung ist jedoch auch die Marktgebührensatzung an die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen redaktionell anzupassen.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag:

 

1.              Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

 

2.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende

 

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die

Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Bamberg

(Marktgebührensatzung)

 

Vom 30.04.2014

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), folgende Satzung:

 

 

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Bamberg (Marktgebührensatzung) vom 7. Dezember 2011 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 23.12.2011 Nr.26) wird wie folgt geändert:

 

§ 3 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:

 

„(4) Die Gebühren werden zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Umsatzsteuer erhoben. Die Abrechnung mit den Marktbeschickern erfolgt über Rechnungen im Sinne der §§ 14,14a Umsatzsteuergesetz.“

 

§ 2

Diese Satzung tritt am 17.05.2014 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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