Beschlussvorlage - VO/2014/0841-R6
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Wertgrenzen der städtischen Vergaberichtlinien an die staatlichen Wertgrenzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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29.04.2014
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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30.04.2014
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I. Sitzungsvortrag:
Die derzeit gültigen Vergaberichtlinien vom 01.01.2002, zuletzt geändert am 11.08.2005, in denen die Wertgrenzen für Vergaben festgelegt sind, sind seit längerer Zeit in Überarbeitung. Diese umfassende Änderung wird separat vorgelegt. Der Freistaat Bayern hat nach Auslaufen des Konjunkturpaketes II seine Wertgrenzen zum 01.01.2012 aktualisiert. Derzeit sind die Wertgrenzen, die durch die städtischen Vergaberichtlinien vorgegeben sind und die Wertgrenzen, die im Zuge von Fördermaßnahmen durch den Freistaat zu beachten sind, sehr unterschiedlich. Um hier eine Anpassung zu erreichen, wird vorgeschlagen die städtischen Wertgrenzen an die Wertgrenzen des Freistaates anzugleichen.
Im Einzelnen sind folgende sofortige Änderungen veranlasst:
Änderungen der Wertgrenzen:
VOB-Bereich bisher künftig
Freihändige Vergabe bis 30.000 € bis 30.000 €
Beschränkte Ausschreibungen
Tiefbau bis 300.000 € bis 500.000 €
Hochbau/Rohbau bis 150.000 € bis 125.000 €
Ausbaugewerke im Hochbau,
Pflanzungen und Straßenaus-
stattung bis 75.000 € bis 125.000 €
VOL-Bereich
Freihändige Vergabe bis 30.000 € bis 30.000 €
Beschränkte Ausschreibungen bis 200.000 € bis 100.000 €
Die Summen sind jeweils netto anzuwenden.
Um eine zukünftige Angleichung zu erleichtern, sollte bei einer Änderung der staatlichen Regelungen auch eine automatische Übernahme der geänderten Wertgrenzen in die Vergaberichtlinien erfolgen.
Die bisherigen Regelungen der Unterschriftsbefugnisse, die Beschlusszuständigkeit nach der Geschäftsordnung des Stadtrates sowie die Zuständigkeiten über die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel bleiben durch diese Regelungen unberührt.
Der Antrag der GAL-Fraktion vom 13.12.2010 (Anlage 1) über die Aufnahme von öko-sozialen Kriterien in die städtischen Vergaberichtlinien ist derzeit noch nicht umgesetzt, weil sich die Vergaberichtlinien immer noch in Umarbeitung befinden.
Hierzu wird folgende Übergangslösung vorgeschlagen:
1) Punkt 1 des Antrages (Sachstandsbericht über Erfolge für eine faire Beschaffung)
Dieser Punkt kann als geschäftsordnungsmäßig erledigt durch die Schreiben vom 08.02.2011(Anlage 2) und 01.06.2011 (Anlage 3) betrachtet werden.
2) Punkt 2 (Öko-soziale Kriterien in den Vergaberichtlinien)
Im Antrag der GAL wird die Aufnahme von Umweltkriterien sowohl in der Leistungsbeschreibung als auch bei Eignung, Zuschlagserteilung und Auftragsausführung gefordert.
Bereits seit vielen Jahren sind die „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen“ des Freistaats Bayern bei VOB-Vergaben auch im kommunalen Bereich anzuwenden. Im Liefer- und Dienstleistungsbereich erfolgt nur eine sinngemäße Anwendung.
Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass auch ohne die explizite Festlegung von sozialen und Umweltkriterien bereits jetzt diese Gesichtspunkte bei Vergabeverfahren beachtet werden:
- Beispiel Kinderarbeit
Bereits seit längerer Zeit werden, sofern die Vergabeverfahren über den FB 6A/Zentrale Beschaffungs- und Vergabestelle abgewickelt werden, die Bieter mittels eines Formblattes aufgefordert zu erklären, dass ihre Produkte nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit stammen.
- Beispiel Holzprodukte
Auch werden die Bieter seitens des FB6A/Zentralen Beschaffungs- und Vergabestelle gebeten zu erklären, ob ihre Produkte aus zertifiziertem Anbau stammen. Bei einzelnen Ausschreibungen wie z.B. der Theaterdrucksachen wird den Bietern sogar vorgegeben, dass nur Papier aus zertifiziertem Anbau angeboten werden darf.
- Beispiel Beschaffung von Reinigungsmittel und – dienstleistungen
Die Abt. 234/Reinigung hat in der Leistungsbeschreibung seit Jahren vorgegeben, dass Reinigungsprodukte möglichst sparsam und umweltschonend zu verwenden sind und dass gewisse Reinigungsmaterialien wie z. B WC-Steine nicht verwendet werden dürfen. Diese Vorgaben sind nicht nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, sondern werden zusätzlich nochmals den Auftragnehmern als extra Auftragsbestandteil separat mitgeteilt.
- Beispiel Beschaffung von Fahrzeugen/Sonderfahrzeugen
Sofern die Verfahren über FB 6A/Zentrale Beschaffungs- und Vergabestelle abgewickelt werden, werden in jedem Leistungsverzeichnis die CO²-Emmisionen und sofern zutreffend außerdem Rußpartikelfilter/Biodieseltauglichkeit/Abgasnormen/Geräuschemmisionen abgefragt und in die Entscheidungsfindung einbezogen.
- Beispiel allgemeine Vergaben
Grundsätzlich wird hier seitens des FB 6A/Zentrale Beschaffungs- und Vergabestelle eine Erklärung nach dem AGG vom Bieter verlangt.
Bis zur endgültigen Umsetzung der neuen Vergaberichtlinien werden daher in Anlehnung an die oben genannten Beispiele folgende Passagen in die derzeitigen Vergaberichtlinien aufgenommen:
1.3. Rechtsgrundlagen
Es sind ferner vor allem folgende Vorschriften zu beachten:
Zu streichen: vorläufige Dienstanweisung der Stadt Bamberg für die Budgetierung
Einzufügen: - AFB in der Fassung vom 01.07.2011
- Grundsatzbeschluss des Stadtrates über die Vermeidung ausbeute-
rischer Kinderarbeit
- Grundsatzbeschluss Masterplan Klima
- allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
5. Vergabe
Einzufügen ist nach 5.2. (Bevorzugte Bewerber)
5.2.1. (Öko-soziale Kriterien)
Bei der Vergabe von Leistungen sind soweit möglich auch öko-soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Dies geschieht für die umweltrelevanten Gesichtspunkte insbesondere durch die Anwendung von § 4 Abs. 4-9 und § 6 Abs. 3ff VgV in der jeweils aktuellen Fassung für die jeweilige Leistungsbeschreibung; im Zuschlag durch eine entsprechende analoge Anwendung der § 19 Abs. 9 EG VOL/A bzw. des § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A.
Durch die Ergänzungen ist der Punkt ebenfalls geschäftsordnungsmäßig erledigt. Die vorstehenden Regelungen werden in die neuen Vergaberichtlinien an den entsprechenden Stellen eingearbeitet.
3) Punkt 3 des Antrages (Einrichtung einer Steuerungsgruppe)
Dieser Punkt kann erst mit dem Abschluss des Überarbeitungsprozesses der neuen Vergaberichtlinien bearbeitet werden.
4) Punkt 4 des Antrages (Öffentlichkeitsarbeit „Fairtrade-Town“)
Seitens des Umweltamtes wurden zwischenzeitlich alle erforderlichen Rahmenbedingungen erfüllt; der entsprechende Antrag wird noch im Laufe des Jahres gestellt werden. Auch dieser Punkt kann daher als geschäftsordnungsmäßig erledigt betrachtet werden.
5) Punkt 5 des Antrages (Einführung der Vergaberichtlinien in Schulen und sonstigen Einrichtungen)
Gemäß den Vergaberichtlinien vom 11.08.2005 gelten die Vergaberichtlinien für alle städtischen Dienststellen und von der Stadt verwalteten Stiftungen, somit also auch für die städtischen Schulen, das Theater sowie die VHS. Ein zusätzlicher Verweis auf die Notwendigkeit der Anwendung der Vergaberichtlinien ist somit nicht erforderlich. Auch dieser Punkt kann daher als geschäftsordnungsmäßig erledigt betrachtet werden.
6) Punkt 6 des Antrages (Tochterunternehmen)
Den Tochterunternehmen wird eine entsprechende Übernahme der Änderungen empfohlen. Damit ist auch dieser Punkt geschäftsordnungsgemäß erledigt.
7) Punkt 7 (Bericht)
Nach Einsetzung der Steuerungsgruppe wird Bericht erstattet.
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag
Der Finanzsenat nimmt vom Sitzungsvortrag Kenntnis und empfiehlt die Übernahme der Regelungen bezüglich der Änderung und zukünftigen Anpassung der Wertgrenzen und die Änderungen bezüglich der öko-sozialen Gesichtspunkte in die städtischen Vergaberichtlinien durch den Stadtrat. Die Vergaberichtlinien der Stadt Bamberg vom 01.01.2002 in der aktuellen Fassung werden entsprechend geändert. Die Stadt Bamberg empfiehlt ihren Tochterunternehmungen und den von ihr verwalteten Stiftungen die Regelungen, soweit rechtlich möglich, ebenfalls zu übernehmen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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