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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/0904-30

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die Verordnung der Stadt Bamberg über das Baden an bestimmten Or­ten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen in der Stadt Bamberg vom 13.07.1994 (Mitteilungsblatt – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 22.07.1994, Nr. 15) zuletzt geändert durch Verord­nung vom 12.04.2010 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 23.04.2010, Nr. 9) sowie die Verordnung der Stadt Bamberg über das Badeverbot im Hainweiher in der Stadt Bamberg (Hain­weiherbadeverbots-Verordnung) vom 13.07.1994 (Mitteilungsblatt – Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 22.07.1994, Nr. 15) zuletzt geän­dert durch § 4 der Verordnung zur Anpassung des Ortsrechts der Stadt Bamberg an den Euro vom 30.11.2011 (Rathaus Journal – Amts­blatt der Stadt Bamberg – vom 07.12.2011, Sonder-Nummer) treten nach 20-jähriger Gültigkeit außer Kraft. Nach diesen Verordnungen war das Baden im Stadtgebiet Bamberg in den beiden Regnitzarmen, dem Hollergraben, dem Kanal, den Hafenbecken und dem Hainweiher ver­boten. Vom Badeverbot ausgenommen war die sog. Hainbadestelle.

 

Ebenso waren das Betreten und Befahren der im Stadtgebiet befind­lichen Eisflächen auf dem linken Regnitzarm im Bereich Hochwasser­sperrtor in Bug und zwischen den Flußkilometern 2,6 und 5,8, auf dem rechten Regnitzarm von 100 Meter oberhalb bis 100 Meter unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken sowie von 50 Meter oberhalb bis 50 Meter unterhalb von Sperrtoren, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen, Umschlagstellen, Anlegestellen, Schiffswerften und Fähranlagen, auf dem Hollergraben im Bereich Steinwöhrlein und auf dem Kanal von 100 Meter oberhalb bis 100 Meter unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich Schleusenvorhäfen, Kraft­werksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken sowie von 50 Meter oberhalb bis 50 Meter unterhalb von Sperrtoren, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen, Um­schlagstellen, Anlegestellen, Schiffswerften und Fähranlagen verboten.

 

Begründet wurde das Badeverbot mit der schlechten Wasserqualität, so dass aus hygienischer Sicht ein unbedenkliches Baden nicht möglich war. Weiterhin wurde das Badeverbot aufgrund verschiedener anderer vor­handener Gefahrenquellen erlassen.

 

Das Verbot hinsichtlich des Betretens und Befahrens von Eisflächen er­streckt sich nur auf die Gefahrenbereiche. Das Badeverbot im Hainweiher war erforderlich um das Gewässer zu schützen.

 

Nach aktueller Beteiligung der Fachdienststellen (Landratsamt Bamberg – Ab­tei­lung Gesundheitswesen, Wasser- und Schifffahrtsamt Nürnberg, Wasserwirtschaftsamt Kronach, Wasserschutzpolizei Bamberg, Umweltamt sowie Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg ist der Erlass einer neuen Verordnung hinsichtlich des Badeverbotes und des Betre­tens und Befahrens von Eisflächen in der Stadt Bamberg unab­dingbar, wobei die bisherigen Regelungen zusammengefasst und den jetzigen Gegebenheiten angepasst werden:

 

Das Badeverbot erstreckt sich nunmehr auf das Baden im Main-Donau-Kanal, auf die beiden Flussarme der Regnitz, den Hollergraben, den Nonnengraben, auf den Bereich „Alte Schleuse“, die beiden Hafen­becken, den Sylvanersee, den Weiher unterhalb des Sylvanersees am Kleinseeweg, das Regenrückhaltebecken unterhalb des Klinikums am Erlbach, den ehemaligen Feuerlöschteich in Wil­densorg, den Eichelsee in Wildensorg, den Weiher unterhalb der Deponie in Gaustadt (Röthelbach), den Weiher unterhalb des Tierheims „Berganza“ (sog. Kühsee, Röthelbach) sowie den Hainweiher.

 

Das Badeverbot für den Main-Donau-Kanal wird insbesondere aufgrund des Verkehrs großer Güter- und Fahrgastschiffe sowie der Strömungen und Turbulenzen von Schleusen, Pumpwerken und Einleitungen be­gründet, da diese grundsätzlich eine nicht unerhebliche Gefahr für Ba­dende darstellen.

 

Der Nonnengraben sowie der Bereich „Alte Schleuse“ wurden zur klar­stellenden Vervollständigung aufgenommen. In der Verordnung war der gesamte Gewässerbereich als „Hollergraben“ zusammengefasst.

 

Neu hinzu­gekommen sind der Sylvanersee, der Weiher unterhalb des Sylvanersees am Kleinseeweg, das Regenrückhaltebecken unterhalb des Klinikums am Erlbach, der ehemalige Feuerlöschteich in Wildensorg, der Eichelsee in Wildensorg, der Weiher unterhalb der Deponie in Gaustadt (Röthelbach) und der Weiher unterhalb des Tierheims „Berganza“ (sog. Kühsee, Röthelbach).

 

Der Sylvanersee ist an sich dem Grunde nach ein technisches Bauwerk, da er als Hoch­wasserrückhaltebecken betrieben wird. Er wird vom Langbach aus dem Michelsberger Wald gespeist und besitzt einen ge­steuerten Abfluss und eine Mulde als Notüberlauf (Flutmulde). Mit der Zeit baut sich eine Schlammschicht im Becken auf, die in mehrjährigen Abständen ge­räumt werden muss. Diese Schlammschicht stellt eine Ge­fährdung, ins­besondere für Kinder dar, da diese einsinken und den See selbständig nicht mehr verlassen könnten.

 

Auch für den Weiher unterhalb des Sylvanersees am Kleinseeweg gelten die gleichen Aussagen. Zudem handelt es sich hier um ein Biotop mit störanfälligen Arten.

 

              Das Regenrückhaltebecken unterhalb des Klinikums am Erlbach wird durch eine Drossel gesteuert, um den Abfluss in den Erlbach Richtung Waizendorf zu vergleichmäßigen. Dies bedingt, dass die Wasser­spiegellage im Becken bei Regenereignissen sehr schnell und sehr stark steigen kann. Da es sich zudem um ein technisches Bauwerk handelt, ist ein Badeverbot gerechtfertigt.

 

              Auch im ehemaligen Feuerlöschteich in Wildensorg wird Niederschlags­wasser aus dem Bereich der Siedlungsentwässerung eingeleitet. Die Funktionalität als Feuerlöschteich ist nach Aussage des Amtes 38 – Ständige Wache - nicht mehr gegeben. Das Becken dient somit eher als Regenrückhaltebecken vor dem Wildensorger Bach und kann durch die Beaufschlagung starken Wasserspiegelschwankungen unterliegen. Da es sich auch hier nicht um ein natürliches Gewässer handelt, ist auch hier ein Badeverbot gerechtfertigt.

              Der Eichelsee in Wildensorg, der Weiher unterhalb der Deponie in Gaustadt (Röthelbach) und der Weiher unterhalb des Tierheims „Berganza“ (sog. Kühsee, Röthelbach) verfügen in so großen Bereichen nur über eine so geringe Wassertiefe, dass es im Sommer zu einer un­günstigen Erwärmung in den Seen führt. Ein natürlicher Umwälzeffekt ist hier eher nicht gegeben. Durch die Erwärmung reduziert sich der Sauerstoffgehalt, auch durch die Algenbildung, derart, dass in Extrem­situationen gelegentlich negative Auswirkungen auch auf den Fischbe­stand beobachtet werden konnten. Eine Badegewässerqualität kann daher gerade zu den Zeiten, an denen das Bedürfnis nach einer Nut­zung zu Badezwecken besonders groß ist, nicht gewährleistet werden. Eine Verkeimung kann nicht ausgeschlossen werden und kann auch nicht verhindert werden.

 

              Somit wird auch hinsichtlich dieser drei vorgenannten Gewässern empfohlen, die genannten Seen nicht als Badegewässer einzustufen.

 

Ausgenommen vom Badeverbot ist die sog. Hainbadestelle. Auch kann die Stadt Bamberg im Einzelfall für jedes weitere Gewässer Ausnahmen erteilen, wenn Gefahren für Leben und Gesundheit dem nicht entgegenstehen, wie es z. B. für das „Anschwimmen der DLRG oder den Triathlon im Hain Brauch ist.

 

In Abkehr zur bisherigen Regelung hinsichtlich des Betretens und Be­fahrens von Eisflächen wird dies nicht mehr für bestimmte Gefähr­dungsbereiche, z. B. die Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal verbo­ten. Das Betreten und Befahren von Eisflächen auf Gewässern soll künf­tig dann erlaubt sein, wenn diese Wasserflächen zu diesem Zweck durch die Stadt Bamberg freigegeben werden. In der Vergangenheit wurde dies für den Hainweiher, den Sylvanersee, den Eichelsee sowie den nördlichen Teil des zwischen der B22 und dem Höfener Weg gelegenen Weihers (Flur-Nr. 2109 # 3991) durch das Gartenamt praktiziert und die Fläche nach Prüfung der Eisflächen durch entsprechende Pressemitteilungen freigegeben. Hieran soll auch weiterhin festgehalten werden.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.
  2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende Ver-ord­nung:

 

Verordnung der Stadt Bamberg über das Badeverbot und das Betreten und Befahren von Eisflächen in der Stadt Bamberg

(Badeverbots- und Eisflächenverordnung - BEVO)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstraf­recht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) ) i.d.F. der Bek. vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 403) und Art. 18 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i.d.F. der Bek. vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (GVBl S. 174) folgende Verordnung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Badeverbot

§ 2              Betreten und Befahren von Eisflächen

§ 3              Ausnahmen

§ 4              Ordnungswidrigkeiten

§ 5              In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Badeverbot

 

(1) Im Gebiet der Stadt Bamberg ist das Baden im Main-Donau-Kanal, in den beiden Flussarmen der Regnitz, dem Hollergraben, dem Nonnengraben, im Bereich „Alte Schleuse“, den beiden Hafenbecken, dem Sylvanersee, dem Weiher unterhalb des Sylvanersees am Kleinseeweg, dem Regenrückhaltebecken unterhalb des Klinikums am Erlbach, dem ehemaligen Feuerlöschteich in Wildensorg, dem Eichelsee in Wildensorg, dem Weiher unterhalb der Deponie Gaustadt (Röthelbach), dem Weiher unterhalb des Tierheims Berganza (sog. Kühsee, Röthelbach) sowie dem Hainweiher verboten.

 

(2) Beschränkungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

 

§ 2

Betreten und Befahren von Eisflächen

 

(1) Das Betreten und Befahren von Eisflächen auf Gewässern ist nur erlaubt, wenn sie zu diesem Zweck durch die Stadt Bamberg freigegeben werden. Die Freigabe wird ortsüblich bekannt gemacht.

 

(2) Die Hafenordnung für den Staatshafen Bamberg in ihrer jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt.

 

 

§ 3

Ausnahmen

 

(1)              Vom Verbot des § 1 ausgenommen ist die rechte Uferseite des linken Regnitzarmes in dem durch die Begrenzung in der Regnitz kenntlich gemachten Bereich, beginnend ab der Grundstücksgrenze des Hainbades flussabwärts bis zum Flusskilometer 5,9 (sogenannte „Hainbadestelle“). Der genaue Lageplan über den Beginn und das Ende der Aufhebungs­zone des Badeverbotes liegt dieser Verordnung als Anlage 1 bei und ist Bestandteil der Verordnung.

 

(2)              Die Stadt Bamberg kann im Einzelfall Ausnahmen von § 1 erteilen, wenn Gefahren für Leben und Gesundheit dem nicht entgegenstehen.

 

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Nach Art. 74 Abs. 1 Ziffer 5 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 4 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 im Hainweiher oder dem Weiher unterhalb des Sylvanersees am Kleinseeweg badet.

 

(2) Nach Art. 27 Abs. 4 Ziffer 1 LStVG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ord­nungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer

 

1.              in den in § 1 aufgeführten Gewässern mit Ausnahme des Hainweihers unberechtigt ba­det oder

 

2.              entgegen § 2 Eisflächen auf Gewässern unberechtigterweise betritt oder befährt.

 


§ 5

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am 9. August 2014 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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